KGVM bei Facebook

Als moderner Verein sind wir ab sofort auch vertreten bei:
Facebook Logo
An alle Pächter und Freundes des Kleingartenvereins Münichholz die bei Facebook eingetragen sind! Eine Gemeinschaftsseite ist eröffnet.

Ganz einfach eine Beitritts-Anfrage absenden. Am Beginn (solange kann es etwas dauernd, bis der Beitritt bestätigt wird, also nicht gleich ungeduldig werden).

Die Seite lebt natürlich erst richtig mit der Beteiligung der Mitglieder auf und wird später auch wichtige Informationen der Vereinsleitung (parallel zu Schaukasten und Vereinspost) beinhalten.

Hier nochmals der direkte Link:

https://www.facebook.com/groups/kgvm.muenichholz/

KGVM neue Bankverbindung

ACHTUNG!

Der Kleingartenverein Münichholz hat ab dem 1. Jänner 2014 eine neue Bankverbindung bei der:

Uni-Credit Group Bank Austria

IBAN:  AT08 1200 0528 5016 4849 

BIC: BKAUATWW

Bitte möglichst umgehend die Daueraufträge auf das neue Konto umstellen. Das alte Konto bei der BAWAG wird für einige Wochen parallel zum neuen Konto geführt. Der Wechsel unserer Bankverbindung erfolgte aus Kostengründen.

Zählerablesung

Seit 2023 werden unsere Wasser-Zähler per Fernablesung erfasst.
Für die Pächter ist es nicht mehr erforderlich in den Schacht zu klettern!

KGVM Bilder-Galerien

KGVM Bilder-Galerien
Derzeit werden die bereits verfügbaren fast 600 Bilder unserer Anlage und von diversen Ereignissen bearbeitet (auf einheitlich Breite gebracht, von störenden Rändern befreit usw.)

Digitale Bilder bitte im “jpg” Format, Auflösung wenigstens 1024 * xxx (die Auflösung für die HP wird vom WEB-Master angepasst). Für digitale Bilder bitte das Datum der Erstellung nach dem Muster 20130710_ an den Anfang des Dateinamens stellen. Eventuelle Ergänzungen anschließend, bitte möglichst keine Großbuchstaben im Dateinamen und Leerzeichen durch “_” (Underline) ersetzen.

Papierabzüge bitte rückseitig kennzeichnen und einem Kuvert mit Aufschrift „Bilder für die Homepage“ und der Parzellennummer in den Vereinsbriefkasten werfen. Die Originale können bei einem der nächsten Sprechtage wieder abgeholt werden.

Achtung: Bilder die bereits einmal übermittelt wurden sind im Archiv und brauchen nicht nochmals gesendet werden. Bei Unklarheiten bitte abwarten bis Ende Juli die Galerie ON-LINE ist und dann nur eventuell fehlende Bilder senden.

Für Bilder in digitaler Form bitte Kontakt mit dem KGVM WEB Master per E-Mail über admin@kgvmue-steyr.at aufnehmen oder elektronischen Datenträger (CD, DVD oder USB Speicher) mit Angabe der Parzellen-Nummer in den Vereinsbriefkasten werfen. Alle elektronischen Datenträger sind ebenfalls bei einem der folgenden Sprechtage wieder abzuholen.

neue Mitglieder

Neue Mitglieder sind unter der Menüebene Parzellen zu finden. Die Seite zeigt alle neuen Pächter seit dem Jahr 2005, mit den Namen der vorhergehenden Pächter und dem Datum der Übergabe. Die jeweils letzten Vorgänge stehen an oberster Stelle der Liste (chronologisch nach unten sortiert).

Vorteilskarte des Landesverbandes

LV VorteilscardDie Mitglieder-Vorteilskarte des Landesverbandes der Kleingärtner O. Ö. berechtigt ab sofort zum Einkauf in den METRO Märkten in Linz und Wels (kein Rabatt!). Bei verschiedenen Baumärkten und anderen Firmen kann bei Vorweis der Karte an der Kasse ein Rabatt gewährt werden.

Eine Liste der Firmen, die mit der LV-Mitglieder-Vorteilskarte in Kooperation stehen, einschließlich der jeweiligen Einkaufsbedingungen kann auf der Einkaufsliste des LV eingesehen werden.

Die Mitglieder-Vorteilskarte des Landesverbandes der Kleingärtner O. Ö. wurde bei der Mitgliederversammlung 2013 ausgehändigt. Mitglieder – die ihre Karte noch nicht übernommen haben, können diese bei einem der Sprechtage abholen.

Grenzabstände

Grenzabstände für Gebäude (Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr)

Die Kleingartenhütten müssen von der Grenze der Dauerkleingartenanlage und von den Aufschließungswegen mind. 2,0 m und von benachbarten Dauerkleingärten mindestens 1,0 m entfernt sein.

Grenzabstände für Pflanzen (Auszug gemäß § 2 GO des Landesverbandes).

Auf der Seite im Eigenschatten betragen die Grenzabstände bei einer Wuchshöhe von

  • 4 m Höhe: 3 m Grenzabstand,
  • 3 m Höhe: 2 m Grenzabstand.

Eine Wuchshöhe von 5 m darf unter keinen Umständen überschritten werden, es ist dabei ein Grenzabstand von mindestens 4 m einzuhalten (Sonderregelung für den KGVM gemäß Beschluss der Vereinsleitung).

 

Mitgliederversammlung Kurzprotokolle

Auf der SeiteVereinspostwerden alle offiziellen  Aussendungen der Vereinsleitung zum Download angeboten. Neben allen Ausgaben der Vereinspost als PDF-Dokument ab dem Beginn der fortlaufenden Nummerierung stehen dort auch alle Kurzprotokolle der Mitgliederversammlungen seit 2006 als PDF-Dokument zur Verfügung.

Immobilienertragssteuer:

Seit dem 1. April 2012 unterliegen grundsätzlich sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken der Einkommensteuerpflicht (die frühere Spekulationsfrist von grundsätzlich zehn Jahren, im Volksmund oft fälschlicherweise auch als Spekulationssteuer bezeichnet wurde zu diesem Termin abgeschafft).

 Als Grundstücke gelten

• Grund und Boden,

Gebäude (auch auf fremden z. B. gepachteten Grund) und

• grundstücksgleiche Rechte (z. B. Baurechte).

In Bezug auf unsere Gartenanlage sind zwei Punkte anzumerken, die (wo zutreffend) die Immobilienertragssteuer, mir einem Steuersatz von typisch 30 % auf den Veräußerungserlös etwas milder ausfallen lassen kann.

1.)  Für “Alt-Grundstücke”, das sind die meisten vor dem 31. März 2002 angeschafften Grundstücke (bzw. Gebäude darauf), normalerweise nur eine moderate Einkommensteuer von 3,5 Prozent des Veräußerungserlöses anfällt. Dies entspricht der Steuerbelastung der Käuferin/des Käufers mit Grunderwerbsteuer.

2.)  Von der Besteuerung ausgenommen bleiben weiterhin insbesondere der Hauptwohnsitz der Veräußererin/des Veräußerers (was für Kleingartenanlagen ohnehin flach fällt) sowie selbst hergestellte Gebäude (= Herstellerbefreiung, was wiederum sehr oft der Fall ist).
Der Begriff “selbst hergestellt” bezieht sich auf den Bauherrn, der entweder ein Gebäude eigenhändig errichtet hat oder auf seine Kosten hat errichten lassen. Ein neu errichtetes Fertighaus auf einem zuvor leeren Grundstück gilt ebenso als “selbst hergestellt” auch wenn der Bauherr dazu eventuell handwerklich nichts beigetragen hat. Rechtsgrundlage für die Herstellerbefreiung ist: 
§ 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988

Siehe dazu auch Auszug in Help.gv  “Allgemeines zur Immobilienertragsteuer

Unter dem Veräußerungserlös versteht man die Differenz zwischen dem Verkaufspreis, abzüglich des Kaufpreises bei Erwerb und abzüglich der Kosten für Maßnahmen zur Wertsteigerung und zum Werterhalt *). Allen Pächter wird daher seitens der Vereinsleitung dringend angeraten alle Belege für Maßnahmen in diesem Zusammenhang zu sammeln und zu dokumentieren.

*) In § 30 Absatz (3) wörtlich definiert mit: „Als Einkünfte ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen. Die Anschaffungskosten sind um Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese nicht bei der Ermittlung von Einkünften zu berücksichtigen waren.“

Die Internetseite Wien-Steuerberater.at bietet einen interaktiven Immobilien-Steuer-Rechner der es erlaubt, anonym und kostenlos für reine Auskunftszwecke (nicht behördentauglich) die zu erwartende Steuerschuld abzuschätzen. Dazu werden in einer logischen Folge die erforderlichen Daten abgefragt. Für Pächter die damals ein leeres Grundstück bebaut haben ist zu beachten, dass für den Kaufpreis 0,00 Euro eingegeben ist. Das Grundstück ist ja gepachtet, also nicht gekauft und der Baukostenbeitrag ist ein rückerstattbarer Betrag.

Wegen der komplexen Situation und dem Erfordernis, dass die Gebühren seit dem 1. Januar 2013 mittels Selbstberechnung durch einen Notar oder Rechtsanwalt zu ermitteln und beim Finanzamt anzumelden sind gibt die Vereinsleitung des KGV Münichholz den dringenden Rat, dass beide Vertragsparteien (Verkäufer und Käufer) diese Vorgänge gemeinsam über ein und den gleichen Rechtsvertreter abwickeln.

Siehe dazu auch die Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Thema IMMOEST.

Ergänzender Hinweis: Ehemalige Pächter, die ihr Objekt im Zeitraum zwischen dem 1. April 2012 und dem Jahresende 2012 veräußert haben können den Vorgang noch in die Einkommenssteuererklärung für 2012 (bzw. Arbeitnehmerveranlagung) aufnehmen (auch wenn es sich dabei um ein selbst hergestelltes Gebäude gehandelt hat!) und können so einer eventuellen Finanzstrafe entgehen. Da die Vorgänge für eine rechtssichere Auskunft an dieser Stelle zu komplex sind – empfehlen wir einen Steuerberater ihres Vertrauens zu kontaktieren.

Rechtlicher Hinweis: Die Vereinsleitung des Kleingartenvereins Münichholz weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dieser Information um KEINE rechtsverbindliche Auskunft handelt. Die rechtliche Situation ist vom jeweiligen Individual-Fall abhängig und für Auskünfte in rechtlichen Angelegenheiten sowie für individuelle Beratung stehen folgende Einrichtungen kostenlos zur Verfügung *): Rechtsanwaltskammern, Notariatskammer. Amtstage, Justiz-Ombudsstellen, Rechtsanwaltlicher Journaldienst, bzw. kostenpflichtige Beratungen bei Rechtsanwälten und für diesen Themenkreis bevorzugt bei Notaren.
*) Siehe dazu: Help.gv – Rechtsauskunft

Ein Informationsblatt der Vereinsleitung hinsichtlich „Steuerliche Kriterien bei Parzellen- Rückgabe und Übernahme“ (Dokument 115 des KGVM) wird bei jedem Wechsels des Pächters einer Gartenparzelle in unserer Gartenanlage sowohl dem scheidenden als auch dem neuen Pächter ausgehändigt und die Übergabe dieser Information wird in den jeweiligen Übergabe-Dokumenten (Kündigung / Niederschrift bzw. Unterpachtvertrag) festgehalten.

Ortsfeste Außenanlagen

Darunter versteht man alle baulichen Anlagen außerhalb der Gartenhütte wie: Terrassen, Pergola eventuell mit Sonnenschutz, gemauerte Grillkamine, Gartenwege, Einfriedungen sowie Pool-Anlagen einschließlich Wasseraufbereitungsanlage (soweit in einem Schacht untergebracht).

Von Bedeutung ist, dass „Ortsfeste Außenanlagen“ (sowie auch die Kulturen auf der Parzelle) nicht von der Grunderwerbsteuer betroffen sind, die bei Übernahme einer bestehenden Parzelle durch einen neuen Pächter für das Gebäude (die Gartenhütte) fällig wird.

Durch die “Berufungsentscheidung – Steuer (Referent) UFSW, GZ RV/3452-W/08 vom 22. September 2010″ wurde eine Rechtsunsicherheit die bis zu diesem Zeitpunkt bei manchen Finanzämtern gegeben war eindeutig geklärt.

Instandhaltungsbeitrag

Ein Instandhaltungsbeitrag ist gemäß § 11, Abs. 1 d) – des Kleingartengesetzes für „die Kosten der vom Generalpächter errichteten gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen“ zu entrichten.
Für den Kleingartenverein
Münichholz dient der Instandhaltungsbeitrag einerseits zur Abdeckung der
Pachtgebühren für die Gemeinschaftsflächen (der Zentralverband berechnet Pacht für die Gesamtfläche der Anlage mit 60.496 m2, die von den Mitgliedern geleistete Pachtgebühr bezieht sich jedoch lediglich auf die Gesamtfläche der gepachteten Parzellen mit 44.205 m2) und andererseits zur Abdeckung der Kosten für die Pflege und den Erhalt der Gemeinschaftsanlagen (Parkplätze, Straßennetz, Abwasseranlage, Stromnetz bis zu den Verteilerkästen bei den Parzellen, bauliche Vereinsobjekte, Schrankenanlage(n), Schließanlage, Vereinswiese, Grünanlagen usw.). Davon nicht betroffen ist die Pflege der unmittelbar an die Parzellen angrenzenden Anlagenwege (bzw. Wasserrinnen wenn vorhanden), die gemäß § 8 der Gartenordnung des Landesverbandes dem Pächter übertragen ist (… rein und unkrautfrei zu halten sind).

Für den Kleingartenverein Münichholz errechnet sich der Instandhaltungsbeitrag als gleicher Anteil aus 60496 m2 geteilt durch 177 Parzellen mit 341,80 m² je Parzelle multipliziert mit € 0,25 je m² (gemäß jeweils aktuellen Gebührenblatt) und ergibt in Summe € 85,45 – je Parzelle, zahlbar einmal jährlich mit der Jahresabrechnung.

Grunderwerbssteuer

Der entgeltliche Erwerb eines Gartenhauses auf einem Pachtgrund unterliegt der Grunderwerbsteuer (§ 1 Abs. 1 Ζ. 1 GrEStG ), weil ein Gebäude auf fremden Grund gem. § 2 Abs. 2 Ζ. 2 GrEStG einem Grundstück gleichgestellt ist.

Der unentgeltliche Erwerb eines Gartenhauses auf einem Pachtgrund unterliegt der Schenkungssteuer (§ 3 SchenkStG). 

Sowohl der entgeltliche als auch der unentgeltliche Erwerb eines Gartenhauses sind bis zum 15. des auf den Vertragsabschluss (Kaufvertrag, Schenkungsvertrag etc.) zweitfolgenden Monats beim Finanzamt mit „Abgabenerklärung gemäß § 10 Grunderwerbsteuergesetz 1987“ anzuzeigen.
Wichtiger Hinweis: Die Abgabenerklärung für Erwerbsvorgänge ab 1.1.2013 ist gem. § 10 Abs. 2 GrEStG elektronisch über FinanzOnline einzubringen (durch einen Notar oder Rechtsanwalt).

Zur Anzeige ist sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber verpflichtet! Eine Kopie der Vertragsurkunde (falls vorhanden) ist der Abgabenerklärung anzuschließen (§ 1 GrEStG)

Siehe dazu auch: Grunderwerbsteuergesetz 1987 in geltender Version

Dabei ist zu beachten, dass „ortsfeste Außenanlagen“ (Terrassen, Loggia, Pool, Gartenwege, Einfriedungen, usw.) und „Kulturen“ (Bepflanzungen, Rasenanlagen, Gemüsebeete, Hochbeete usw.) nicht der Grunderwerbssteuer unterliegen. Im Kaufvertrag macht es daher Sinn den Gesamtkaufpreis nachvollziehbar auf Gebäude, ortsfeste Anlagen und Kulturen aufzuteilen. Nachvollziehbar bedeutet hier: entweder mit konkreten Rechnungen belegbar oder durch ein Sachverständigengutachten eines dafür zugelassenen Schätzgutachters belegt.

Siehe dazu auch: “Berufungsentscheidung – Steuer (Referent) UFSW, GZ RV/3452-W/08 vom 22. September 2010″

Wegen der komplexen Situation und dem Erfordernis, dass seit dem 1. Januar 2013 die Gebühren mittels Selbstberechnung durch einen Notar oder Rechtsanwalt zu ermitteln und beim Finanzamt anzumelden sind gibt die Vereinsleitung des KGV Münichholz den dringenden Rat, dass beide Vertragsparteien (Verkäufer und Käufer) diese Vorgänge gemeinsam über ein und den gleichen Rechtsvertreter abwickeln.

Siehe dazu auch die Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Thema IMMOEST.

Rechtlicher Hinweis:
Die Vereinsleitung des Kleingartenvereins Münichholz weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dieser Information um KEINE rechtsverbindliche Auskunft handelt. Die rechtliche Situation ist vom jeweiligen Individual-Fall abhängig und für Auskünfte in rechtlichen Angelegenheiten sowie für individuelle Beratung stehen folgende Einrichtungen kostenlos zur Verfügung *): Rechtsanwaltskammern, Notariatskammer. Amtstage, Justiz-Ombudsstellen, Rechtsanwaltlicher Journaldienst, bzw. kostenpflichtige Beratungen bei Rechtsanwälten und für diesen Themenkreis bevorzugt bei Notaren.
*) Siehe dazu: Help.gv – Rechtsauskunft  

Ein Informationsblatt der Vereinsleitung hinsichtlich „Steuerliche Kriterien bei Parzellen- Rückgabe und Übernahme“ (Dokument 115 des KGVM) wird bei jedem Wechsels des Pächters einer Gartenparzelle in unserer Gartenanlage sowohl dem scheidenden als auch dem neuen Pächter ausgehändigt und die Übergabe dieser Information wird in den jeweiligen Übergabe-Dokumenten (Kündigung / Niederschrift bzw. Unterpachtvertrag) festgehalten.

Vergebührung des Pachtvertrages

Pachtverträge für Kleingartenanlagen sind sogenannte Bestandsverträge (§§ 1090 ff ABGB) und unterliegen dem Gebührengesetz § 33 Tarifpost 5. Ein Bestandvertrag liegt vor, wenn jemand das Recht für den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit gegen einen bestimmten Preis erhält (z. B. Mietvertrag, Pachtvertrag, Leasingvertrag).

Die Gebühren sind vom Bestandgeber (= Vermieter, Verpächter – hier die Vereinsleitung), selbst zu berechnen und der neue Pächter erhält einen Zahlschein für die beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zu entrichtende Gebühr.

Der Unterpachtvertrag wird zweifach ausgefertigt, wobei die erste Ausfertigung in Verwahrung des Kleingartenvereines verbleibt. Die zweite Ausfertigung dient zur Vorlage beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuer zur Bemessung der Vertragsgebühr. Der Pächter erhält eine Abschrift in Form einer Kopie nach der Vorlage beim Finanzamt.

Datenauszug aus der Mitgliederdatenbank

Jedes Mitglied des Kleingartenvereines hat die Möglichkeit einen elektronischen Auszug der beim Verein gespeicherten Daten über unten stehendes Formular anzufordern. Die Daten werden als PDF Dokument per E-Mail übermittelt.

ACHTUNG: Aus Gründen des Datenschutzes und zur Sicherstellung, dass vertrauliche Daten der Mitglieder nicht in falsche Hände geraten erfolgt der E-Mail Versand ausschließlich an die beim Verein erst genannte offiziell registrierte (primäre) E-Mail Adresse, unabhängig davon welche Absenderadresse am Formular weiter unten angegeben wird! Siehe dazu den Abschnitt “Primäre E-Mail Adresse” im Beitrag Datenänderung

Für den Fall, dass in der Datenbank des KGVM noch keine primäre E-Mail Adresse für die Parzelle eingetragen ist, wird der Datenauszug als gedrucktes Dokument im Vereinshaus hinterlegt und kann bei einem der nächsten Sprechtage persönlich abgeholt werden. Auf alle Fälle erfolgt aber eine Verständigung an die im Formular genannte E-Mail Adresse, dass der Datenauszug hinterlegt wird.

Ebenfalls aus Sicherheitsgründen erfogt der Datenversand NICHT automatisiert sondern ausschließlich über den Administrator. Je nach Arbeitsaufkommen (und Dienstreise bzw. Urlaub) kann eine Antwort auch einige Zeit dauernd. Siehe auch auf der Seite des Administrators unter “Eingeschränkter Betrieb“.
 
Bitte im Antwortformular den Betreff “Datenauszug für Parzelle ###” anführen!

    Ihr Name (Pflichtfeld)

    Ihre E-Mail-Adresse (Pflichtfeld)

    Betreff

    Ihre Nachricht

    Mit der Nutzung dieses Formulars erklärst du dich mit der Speicherung und Verarbeitung deiner Daten durch diese Website einverstanden.

    Print Friendly

    Die Homepage ist überall dort wo es Sinn macht mit der “Print Friendly” Funktion ausgestattet. Diese Funktion erlaubt einerseits den direkten Ausdruck der Seite oder des Beitrages auf einem Drucker, aber auch die Umsetzung in ein PDF Dokument. Die Funktion erlaubt auch einen Versand der Druckauswahl per E-Mail. Da dafür ein externer Dienst genutzt wird, ist manchmal mit Verzögerungen bei der E-Mail Zustellung zu rechnen.

    Zuvor besteht noch die Möglichkeit die Schriftgröße anzupassen und mit einer weiteren Auswahl kann man noch entscheiden ob auch die Bilder gedruckt werden sollen oder nur Text. Außerdem kann man Teile des Textes vor dem Druck eliminieren, wenn man in das zum Druck angebotene Dokument geht und dort die Funktion „Klicken Sie zum Löschen“ für den markierten Bereich wählt.

    TV Beitrag des RTV

    rtv_logoIn Verbindung mit dem Jubiläums-Gartenfest zum 10 jährigen Bestehen unseres Vereines im Jahr 2008 strahlte das RTV Regionalfernsehen GmbH einen knapp 5 Minuten langen Beitrag aus, den wir mit freundlicher Genehmigung des RTVs auf unserer Seite zeigen dürfen.

    Zum BEITRAG

    Umbauarbeiten, Bautätigkeiten

    Umbauarbeiten und sonstige Bautätigkeiten sind prinzipiell nur mehr außerhalb der Gartensaison im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. April zulässig (keine Nachsicht bei Lärm, Schmutz, Ein- und Ausfahrten,  usw.). In den Monaten Juni, Juli und August gibt es absolut keinerlei Umbauten in der Anlage! (auch keine Nachsicht und keine Ausnahmen der Vereinsleitung für Arbeiten kleineren Umfanges).

    Auch für Umbauten außerhalb der Gartensaison ist zwingend die „Meldepflicht für Bauvorhaben und bauliche Veränderungen“ zu befolgen.

    Transport gebrechlicher Personen

    Der Transport gebrechlicher oder gehbehinderter Personen ist immer erlaubt und in diesem Zusammenhang auch das Befahren der Anlage mit Kraftfahrzeugen außerhalb der festgelegten Einfahrtszeiten (siehe Vereinspost Nr. 25 vom 23. November 2011).
    Das Kraftfahrzeug jedoch darf nur für die Zeitdauer der unmittelbare Abholung oder Absetzung in der Anlage verbleiben und muss unmittelbar
    nach Durchführung des Auftrages die Anlage verlassen. Außerdem sind die Tore sofort zu schließen.

    Pellets Öfen

    Diese fallen unter Festbrennstoffheizungen und benötigen außerdem einen Rauchabzug. Sowohl Festbrennstoffheizungen als auch alle Anlagen die einen Rauchabzug erfordern – sind gemäß der DKGV Steyr § 6 Punkt 10) in Kleingartenanlagen nicht zulässig.

    Lärm in Gartenanlagen

    Die Grundlagen für eine Kleingartenanlage regeln die Oö. Bauordnung 1994 mit seinen Nebengesetzen (Oö. Bautechnik Gesetz, Oö. Bautechnikverordnung, Oö. Raumordnungsgesetz 1994, Oö. Grenzwerteverordnung 1995, usw.) und die geltenden verbindlichen ÖNORMEN. Demnach ist eine Gartenanlage für die Richtwerte „Grundgeräuschpegel“ in der Kategorie Erholungsgebiet (Oö. Bauordnung 1994; § 27b) bzw. als Zone mit erhöhtem Ruhebedarf (individuellen Erholung), eingestuft. Laut Oö. Grenzwerteverordnung 1995, LGBl. 22/1995, und der ÖAL-Richtlinie 32 (1994), ist der Grundgeräuschpegel im Freien mit max. 45 dB (Dezibel) am Tag und mit max. 35 dB in der Nacht (22:00 – 06:00 Uhr) definiert. Gemäß Tafel 3 ist eine zumutbare Überschreitung (allerdings nur bei kurzzeitigen Einzelfällen) um max. 10 dB akzeptabel.

    Lärmerzeugende Geräte: (Rasenmäher, Handwerkzeug, Baumaschinen, Küchengeräte, usw.) sind zwar definiert, jedoch sehr unterschiedlich einzuschätzen. Demnach ist eine gewisse Toleranz bei der Einschätzung unumgänglich. Jedenfalls bleibt dadurch die gesetzliche und im Verein festgelegte Ruhezeit (Montag bis Freitag 22:00 bis 07:00 Uhr, Samstag ab 16:00 Uhr und an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen 00:00 bis 24:00 Uhr) unberührt und aufrecht.

    Selchanlagen und Räucherkammern

    Selchanlagen und Räucherkammern stellen einerseits eine Geruchsbelästigung für die Nachbarn dar und benötigen andererseits einen Rauchabzug, der gemäß DKGV Steyr § 6 Punkt 10) in Kleingartenanlagen nicht zulässig ist, entsprechende Anlagen sind daher in unserer Anlage ausnahmslos untersagt.

    Eisbahn, Stockschießen

    Es gilt generell ein Startgeld von € 1,00 für den Stock und € 1,00 für die Bahn (unabhängig davon ob Mitglied oder Funktionär). Termine und Bahneinteilung gemäß Aushang im Schaukasten. Anmeldung bei Lenz Manfred

    Prinzipiell ist eine Nutzung der Anlage durch vereinsfremde Gruppen, bei Vor-Anmeldungen (Lenz Manfred) prinzipiell möglich, jedoch nicht am Wochenende und Mitglieder haben Vorrang.

    Zuständig für alle Belange der Bahn einschließlich Gastro-Betreugung und Bezahlung ist Lenz Manfred.

    Vermietung der ALM

    Von Mitgliedern des KGVM kann die ALM außerhalb der Gartensaison (zwischen dem 1. September und dem 30. April) für jeweils 24 Stunden gemietet werden. Anmeldungen bei Lenz Manfred.

    Bedingungen:

    Die Mietpauschale beläuft sich auf: € 50,00 für 24 Stunden

    Kanalverunreinigung

    In letzter Zeit gab es immer wieder große Probleme mit unserer Kanalanlage. Zuletzt war die  eine Pumpe total defekt und die zweite Pumpe arbeitete auch nicht mehr wie geplant.

    Der Grund: Immer wieder sind Zuleitungen verstopft (Fettablagerungen vermindern den Querschnitt) und Abfälle wie besonders Mikrofasertücher, Pappe, Textilien (bis zu 2 Meter lange Stoffstück wurden schon entfernt) führen zum Totalausfall der Pumpen.

    Ein Ansuchen unserer Obmannes konnte mittels Verfügung des Bürgermeisters in einen Sanierungsauftrag des „Reinhalte Verbandes Steyr“ umgesetzt werden – der neue, stärkere Pumpen mit neuen Zuleitungsrohren und einer Leistungssteigerung der Hebeanlage von bisher 4,5 kW auf 7 kW, Neuverlegung der elektrischen Verkabelung und einem neuen rechteckigen Einstiegsschacht beinhaltet und im Spätherbst 2012 umgesetzt werden konnte.

    Die Vereinsleitung macht zum wiederholten Male darauf aufmerksam, dass die Verunreinigung unserer Kanalanlage mit Materialien die für die Kanalisation ungeeignet sind zu erheblichen Kosten führen kann (jedenfalls gleich einmal mehrere Tausend Euro ausmachen können) und gegeben falls (da meist relativ leicht nachweisbar) dem Verursacher angelastet werden.

    Bei dieser Gelegenheit danken wir dem Bürgermeister, den zuständigen Stadträten im Gemeinderat und den Verantwortlichen des „Reinhalte Verbandes Steyr“ für die zügige Umsetzung des Sanierungskonzeptes.

    Klimageräte in Gartenhütten

    Klimageräte dürfen nur dann Verwendung finden, wenn sie grundsätzlich elektrisch betrieben, überprüft und innen montiert werden, sowie die Ausblasöffnung nach oben gerichtet und nicht Richtung Nachbar orientiert ist. Der maximale Grundgeräuschpegel im Freien, darf im Abstand von 1,5 m, max. 45 dB (Dezibel) am Tag und max. 35 dB in der Nacht (22:00 – 06:00 Uhr) nicht überschreiten. Dies ist mit der Bauanzeige an die Vereinsleitung durch ein Attest des Herstellers nachzuweisen.

    Gartensaison

    Saisonbeginn ist offiziell der 1. Mai des Jahres,
    die Gartensaison endet mit dem 30. September.

    Innerhalb der Gartensaison (vom 1. Mai bis zum 30. September) sind KEINE größeren Bauarbeiten zulässig! Was zulässig ist, entscheidet grundsätzlich (und ausschließlich) die Vereinsleitung nach Vorlage des jeweiligen Ansuchens.

    Im Zeitraum außerhalb der Gartensaison sind Arbeiten für Instandhaltung und auch größere Umbauten zulässig, soweit diese bei der Vereinsleitung mit aussagekräftiger Beschreibung und Zeichnung gemeldet und von dieser positiv bewertet sind und die Verordnung der Stadt Steyr hinsichtlich Lärmerregung befolgt wird.

    Die Einfahrtszeiten in die Anlage (siehe: Befahren der Anlage mit Kraftfahrzeugen) sind in über das gesamte Kalenderjahr hinweg gleich.

    Vorbeugender Brandschutz

    Ordnung und Sauberkeit in der Anlage ist ein grundlegend für den Brand- und Unfallschutz.

    • Brennbare Abfälle wie z. B. Sägespäne, Holzstaub, Papier etc. sind spätestens bei jeweiligem Arbeitsschluss sofort zu entfernen und brandsicher aufzubewahren.
    • Das Lagern von brennbarem Material an unzulässigen Stellen (Gemeinflächen und sonstige Verkehrswege) ist verboten.
    • Verkehrs- und Fluchtwege sowie die gekennzeichneten Zufahrten und Aufstellungsflächen für Einsatzfahrzeuge dürfen nicht behindert oder verstellt werden und sind dauerhaft freizuhalten.
    • Feuer- und Heißarbeiten (Schweißen, Löten, Schleifen, etc.) dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn der Arbeitsobmann (oder sein Stellvertreter) hiervon vorher verständigt wurde.
    • Gasgeräte sind in betriebssicheren Zustand zu erhalten und laufend auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Ortsbewegliche Gasbehälter sind vor Wärmeeinwirkung zu schützen und standsicher zu lagern.

    Vereinsschlüssel

    Eine zusätzliche Ausgabe des allgemeinen Schlüssels für Mitglieder (über die beiden bei der Parzellenübernahme ausgefolgten Schlüssel hinweg) wurde nach eingehender Diskussion durch die Vereinsleitung abgelehnt. Die Vereinsleitung ist unabhängig der Kosten der Meinung, dass zwei Schlüssel je Parzelle ausreichen.

    Die Weitergabe des Vereinsschlüssels oder Handsender an vereinsfremde Positionen oder Organisationen wird mit dem Entzug geahndet.

    Betreffend der Mitglieder Vereinsschlüssel wird darauf hingewiesen, dass ein Verlust nur maximal EINMAL akzeptiert werden kann. In Folge müsste die gesamte SCHLIESSANLAGE ausgetauscht werden, um Fremdnutzungen ausschließen zu können. Die erheblichen Kosten hierfür müssten wir jenem Mitglied anlasten, welches das Dilemma verursacht hat – also bitte um größtmögliche Sorgfalt.

    Zugangswege, Dachvorsprünge

    Gemäß § 6 der DKGV Steyr  sind technisch notwendige Dachvorsprünge, Traufen-Pflaster und Zugangswege bis zu einer Breite von 1,20 m nicht der versiegelten/bebauten Fläche  anzurechnen.

    Verzeichnis der Pächter

    Das Verzeichnis der Pächter ist gleich bedeutend mit dem Parzellen-Verzeichnis unter der Menüebene Parzellen. Dort findet man das aktuelle Verzeichnis aller Parzellen mit dem Namen der Pächter.
    Die Tabelle kann nach den einzelnen Spalten sortiert werden und die Standardanzeige kann von 10 Zeilen pro Seite auf bis zu 100 Zeilen pro Seite erhöht werden. Aus der Spalte FUNKTION sind die Funktionäre unseres Vereines, wo erforderlich mit der Telefonnummer ersichtlich. Besonders hilfreich kann die SUCH-FUNKTION bei der Suche nach bestimmten Namen, Parzellen oder Funktionen sein.

    Servicedienste

    Die Servicedienste sind zuständig für alle Pflege-, Reparatur- und Ergänzungsarbeiten an den Allgemeineinrichtungen der Anlage und dazu die Arbeits-Einteilung für die von den Mitgliedern gemäß Gartenordnung § 9 zu leistenden Arbeitsstunden.

    Zum Leistungsumfang gehören:

    Alle Rasenflächen (Vereinswiese, Wiese hinter der ALM, Wiese und Sträucher entlang der Böschung Nordspange, Wiese Alm und Wiese hinter Werkzeughütte), Sträucher etc. bei den Anschüttungen Einfahrt Nordspange, Sträucher bei den Parkplätzen Süd-Ost – Parkplätze bergseitig. Alle Holzflächen und deren Pflege beim Vereinshaus, der Gerätehütte, der Alm und Holzzäunen. Diverse Wasserrinnen (bei Parkplätzen). Anlagenwege (soweit nicht Aufgabe des Mitgliedes als Anrainer) und Sickerschächte für Oberflächenwasser. Alle Bauvorhaben (Erd-, Beton- und Holzarbeiten), Pflege und Wartung der Zäune, Tore und Schrankenanlagen sowie Wartung und Kontrolle der Wasserversorgung und der elektrische Versorgung der Anlage. Außerdem die Erhebung der Verbrauchsdaten bei der Parzellenabnahme bei  Pachtauflösung, gemeinsam mit dem Fachberater. Im Winter die Zuständigkeit für das Stockschiessen und ganzjährig die Gesamtverantwortung für die Alm.

    Für die Servicedienste siehe auch die Seite für allgemeine Mitteilungen der Servicedienste

    Vereinsjahr

    Das Vereinsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr. (Auszug gemäß § 11 der Statuten des KGVM)

    Wichtiger Hinweis: Das Verrechnungsjahr für Verbrauchswerte (Strom und Wasser) und für die Daueraufträge beginnt mit dem 1. November eines Jahres und endet mit 31. Oktober des folgenden Jahres. Alle in dieser Zeit eingegangen Teilzahlungsbeträge (Akonto-Zahlungen) werden der aktuellen Jahresrechnung angerechnet.

    Wege sind keine Kinderspielplätze

    Gemäß Gartenordnung des Landesverbandes  § 8 sind Wege grundsätzlich keine Kinderspielplätze, für allfällige Unfälle oder Schäden übernimmt der Verein keine Haftung.

    Versiegelte Flächen

    Gemäß Auszug der DKGV Steyr § 1 (Begriffsbestimmungen) sind versiegelte Flächen in Dauerkleingartenanlagen alle Dach- und Bodenflächen, die durch ihre Oberflächenbeschaffenheit eine natürliche Versickerung des Wassers nicht zulassen (Dächer von Gartenhütte und Gerätehütte, Kellerabgänge außen, Terrassen, Schwimmbecken, Freisitzüberdachungen, und dergleichen).

    Versiegelte Flächen gemäß Auszug § 6 der DKGV Steyr sind: Wasserbecken, Schwimmbecken, Überdachungen.

    Das Ausmaß der versiegelten/bebauten Fläche der einzelnen Dauerkleingärten darf in Summe maximal 75 m² der Fläche der einzelnen Dauerkleingartenparzelle nicht überschreiten. Wasserbecken, Schwimmbecken und dergleichen dürfen bis zu einer Gesamtfläche von 20 m² je Dauerkleingarten errichtet werden.

    Vogelschutz

    Dem Vogelschutz ist gemäß Gartenordnung § 7 besonderes Augenmerk zuzuwenden. Insbesondere ist die Winterfütterung eine selbstverständliche Pflicht der Kleingärtner.

    Wetterschutz

    Ein Wetterschutz gemäß § 1 der DKGV Steyr; Begriffsbestimmungen) ist primär dazu geeignet, den Freisitzplatz gegen Sonne, Wind, Regen und dergleichen zu schützen. Aus Gründen des optischen Erscheinungsbildes (keine geschlossene Wand) ist bei den Wandkonstruktionen mindestens ab der Parapethöhe von 90 cm durchscheinendes oder durchsichtiges Material zu verwenden.

    Wasserverbrauch zu hoch

    Was ist zu tun?

    Zunächst auf der eigenen Parzelle nach möglichen Leitungsfehlern suchen (Armaturen beschädigt, feuchte Zonen, frostgeschädigter Außenanschluss etc.), dann durch Installateur die Leitungen abdrücken lassen (Prüfung auf mögliche Riss-Bildungen, Rohrbruch, etc.). Erst dann Kontakt mit Fischl Detlev aufnehmen und die Wasseruhr prüfen lassen. Grundsätzlich gilt: Ein Schaden nach der Wasseruhr auf Parzellengrund ist Angelegenheit des Mitgliedes, alles ab der Wasseruhr und davor im Netz ist Angelegenheit des Vereins! Zur Vermeidung unliebsamer Überraschungen bei der Jahresablesung hat es sich als zweckmäßig gezeigt, mehrmals in der Saison den Stand der Wasseruhr zu überprüfen, bzw. die Wasserzufuhr an geeigneter Stelle abzusperren wenn die Parzelle (z. B. über den Winter) für längere Zeit nicht genutzt wird.

    Hinweis: In bestimmten Ferienhäusern der Firma Oberaigner kann es vorkommen, dass ein Sicherheitsventil im Wasserkreislauf durch lässt und so einen erheblichen Wasserverbrauch verursacht. Für vorbeugende Maßnahmen Lenz Manfred oder Fischl Detlev kontaktieren. Ähnliche Probleme können allgemein auch von fehlerhaften Sicherheitsventilen für Warmwasserboiler ausgelöst werden. Der Grund für einen hohen Wasserverbrauch kann neben allgemeinen Fehlern in der Wasserinstallation auch ein verkalkter WC-Spülkasten sein.

    freie Parzellen

    In unsere Gartenanlage werden vereinzelt immer wieder Parzellen frei, in seltenen Fällen mit einfacher Ausstattung, oft aber auch mit winterfesten Gartenhütten und gehobener bis luxuriöser Ausstattung. Alle Parzellen haben Strom- Wasser – und Kanalanschluss! Beim Stromanschluss handelt es sich um einen dreiphasigen 230/400V Anschluss (umgangssprachlich auch als Kraftstrom bezeichnet) der mit bis zu 16 A belastete werden kann (maximale Dauer-Nennleistung = 11 kW). Sowohl der Stromanschluss als auch der Wasseranschluss wird über gesonderte Messeinrichtungen (Stromzähler, Wasseruhr) für jede einzelne Parzelle erfasst und abgerechnet. 

    Sehr oft sind die Hütten auch teilweise oder zur Gänze unterkellert und mit großzügig angelegter Außenanlage mit Pool usw. komplettiert. Voraussetzung dafür, dass man über frei werdende Parzellen informiert wird, ist ein Eintrag in die Warteliste für neue Mitglieder.
    Siehe dort auch die Grundvoraussetzungen für neue Mitglieder und die Möglichkeiten einer Eintragung in diese Liste.

    Kassiere

    Der Kassier (die Kasslerin) und sein/ihr Stellvertreter sind Mitglieder des Leitungsorganes (der Vereinsleitung). Hauptaufgabe der Kassiere ist die finanzielle Abwicklung aller den Verein betreffenden Belange. Dies umfasst die Führung des Kassenbuches mit Cent-genauer und tagesaktueller Buchung aller Zahlungs- Ein- und Ausgänge, der Aufrechnung der monatlichen Akontozahlungen an die jeweiligen Mitglieder-Konten, die zeitgerechte Bereitstellung der Kontodeckung vor großen Zahlungen und Rücklagenbildung für solche Zahlungen, die sorgfältige und risikolose Anlage von verpflichtenden Rücklagen, die jährliche Abrechnung der Mitglieder mit Kontrolle der Zahlungseingänge und Rücküberweisung der Mitgliederguthaben, die Abrechnung mit dem Zentralverband und mit dem Landesverband, die kaufmännische Abwicklung von Weiterverpachtungen einschließlich Meldung an die Finanzbehörde, die Führung einer Handkasse für diverse Zahlungen kleineren Umfanges und die Gebarung der vereinsinternen Kasse für die gastronomische Betreuung der Mitglieder.

    Für allgemeine Mitteilungen der Kassiere ist eine entsprechende Seite unter der Menüebene Fachbereiche eingerichtet.

    Vereinspost

    Die Vereinspost ist einDokument der Vereinsleitung für offizielle und verbindliche Mitteilungen an die Mitglieder und wird 3 bis 4-mal im Jahr (je nach Situation) an die dem Verein genannten Adressen der Mitglieder postalisch zugestellt.
    Inhalte der Vereinspost sind öffentlichen Aushängen und Verlautbarungen der Vereinsleitung gleichgestellt. Seit der Ausgabe vom 25. Juli 2006 ist die Vereinspost beginnend mit Ausgabe 01 durchnummeriert und alle Einzelexemplar ab der Ausgabe 01 stehen als Download über die Seite “Vereinspost” unter der Menüebene Info-Bereich zur Verfügung.

    Verhalten bei Brandausbruch

    Verhalten bei Brandausbruch:

    • Ruhe bewahren.
    • Feuerwehr über Notruf 122 (Mobiltelefon 07252/122) alarmieren.
    • Retten, Erkunden, ob Menschenleben in Gefahr.
    • Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung.
    • Gefährdete Personen warnen, auf keinen Fall „Feuer“ oder „es brennt“ rufen, es entsteht Panik.

    Personen mit brennender Kleidung nicht fortlaufen lassen, in Decken, Mäntel oder Tücher hüllen, am Boden Flammen ersticken.

    Vereinswege

    Vereinswege und Gemeinschaftsanlagen, Wasserabflussrinnen, Ablagerung von Schutt (Auszug gemäß § 8 Gartenordnung des Landesverbandes)

    Jedes Mitglied ist verpflichtet, den seinen Garten angrenzenden Anlageweg und insbesondere vorhandene Wasserabflussrinnen zu pflegen bzw. rein und unkrautfrei zu halten.

    Auf den Wegen (Wegrändern) ist jede Ablagerung von Schutt und Abfällen strengstens verboten. Bei vorübergehenden Lagerungen und Abstellungen von Materialien jeder Art ist vom Mitglied für die verkehrsmäßige und körperliche Sicherheit vorzusorgen. Dünger und Baumaterialien jeder Art müssen von öffentlichen Wegen binnen kürzester Frist in die Parzelle geschafft und diese Wege wieder gesäubert werden.

    Eine Anhäufung von Materialien vor und in der Vereinsanlage ist verboten. Die Kosten eventueller behördlicher Anstände bei diesbezüglichen Verstößen trägt das betreffende Mitglied. Durch diese oder ähnliche Maßnahmen entstandene Schäden an Zäunen, Kulturen oder Wegen sind sofort und sachgemäß zu beheben, ansonsten werden diese auf Kosten des Mitgliedes von der Vereinsleitung beauftragt und behoben.

    Wohnwägen in der Gartenanlage

    Das Abstellen von Wohnwägen als Ersatz für eine Gartenhütte ist gemäß §7 der Dauerkleingartenverordnung (DKGV) Steyr untersagt.

    Verhalten im Falle eines Brandes

    Verhalten im Falle eines Brandes, (mit Feuerwehreinsatz)

    • Der Feuerwehr die Zufahrten öffnen.
    • Die Löschkräfte einweisen,
    • Den Anordnungen der Löschkräfte Folge leisten.

    Rettungsversuche nur nach Anweisungen der Einsatzkräfte durchführen.

    Warteliste für neue Mitglieder

    Interessenten für eine Gartenparzelle beim Kleingartenverein Münichholz können sich in die “vereinsinterne Warteliste für neue Mitglieder“ eintragen lassen.
    Wichtiger Hinweis: Per Beschluss vom 26. Jänner 2023 wurde der im Jahr 2022 von der Vereinsleitung verhängte
    Aufnahme-Stop in die Warteliste wieder aufgehoben.
    Anmeldungen für die Warteliste sind ab sofort wieder möglich.

    Grundvoraussetzungen für neue Mitglieder:

    Mitglied in unseren Kleingartenverein kann jede natürliche und handlungsfähige Person werden, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

    • Vollendetes 19. Lebensjahr
    • EU-Bürger
    • Kein Hausbesitz oder Besitz einer Eigentumswohnung
    • Wohnsitz in Steyr
    • Kein Mitglied eines anderen Gartenvereines
    • Angaben bezüglich eventuell vorhandener Haustiere

    Ein Antrag für die Aufnahme in die Warteliste kann entweder bei einer der Sprechstunden der Vereinsleitung (in der Gartensaison jeweils während dem Frühschoppen – Sonntag vormittags – auf der Vereinsterrasse) oder per Kontaktformular weiter unten mit einer Kopie des Reisepasses (Personalausweises) und einer Kopie einer Meldebestätigung (als Anlage) gestellt werden. In beiden Fällen bitte ein aktuelles Passbild (als Papierbild oder als JPG Datei) beifügen. Der Bewerbungsbogen kann bei Bedarf auch von unserer Seite Formulare im Info-Bereich als PDF Dokument herunter geladen werden (es handelt sich um das Formular Nr. 101). Personen, ohne Voraussetzungen für eine eventuelle spätere Mitgliedschaft können nicht in die Warteliste aufgenommen werden.

    Bitte nennen sie bei ihrer Anmeldung unbedingt auch ihre finanziellen Vorstellungen für die Ablöse der baulichen Objekte auf einer bestehenden Parzelle (unbebaute Parzellen sind praktisch nicht mehr verfügbar). Die einmaligen Gebühren an den Verein (Eintrittsgebühr, Aufschließungskosten usw.) und die laufenden Gebühren können dem jeweils aktuellen “Gebührenblatt des KGVM” unter “Rechtliche Grundlagen” entnommen werden. Über die tatsächliche Aufnahme eines Anwärters in die Warteliste entscheidet die Vereinsleitung nach einem persönlichen Gespräch mit diesem. 

    Anwärter auf der Warteliste werden (bevorzugt per E-Mail) in Reihenfolge des Eintrags auf der Liste über frei werdende Parzellen mit den dazu erforderlichen Kontaktdaten informiert. Die Namen der Anwärter auf der Warteliste und deren Reihenfolge ist interne Angelegenheit der Vereinsleitung und wird nach außen nicht kommuniziert.

    ACHTUNG! Anwärter auf unserer aktuellen Liste, die auf Nachrichten der Vereinsleitung nicht reagieren, werden ohne weitere Kontaktaufnahme von unserer Liste gestrichen (Minimum ist eine Absage, wenn ein Angebot eines frei werdenden Gartens nicht passend ist).

      

      Ihr Name (Pflichtfeld)

      Ihre E-Mail-Adresse (Pflichtfeld)

      Betreff

      Ihre Nachricht

      Mit der Nutzung dieses Formulars erklärst du dich mit der Speicherung und Verarbeitung deiner Daten durch diese Website einverstanden.

      Wasserbezug

      Wasserbezug, Waschen von KFZ (Auszug gemäß § 6 Gartenordnung des Landesverbandes).

      Mit dem Wasser ist stets sparsam umzugehen, Regenwasser ist bevorzugt zu verwenden und dieses darf nicht in den Gemeinschaftskanal eingeleitet werden.

      Innerhalb der gesamten Gartenanlage ist das Waschen von Kraftfahrzeugen (auch auf Park- und Abstellplätzen) nicht gestattet.

      Schadhafte Wasseranlagen sind sofort abzusperren. Sie sind unverzüglich durch fachkundige Kräfte instand zu setzen. Schadensfälle an der Gemeinschaftswasserleitung sind der Vereinsleitung sofort anzuzeigen. Änderungen oder Arbeiten an den Wasserleitungsanschlüssen dürfen nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Vereinsleitung von hierzu berufenen Fachleuten durchgeführt werden.

      Winter in der Anlage

      In den Wintermonate ist die Anlage prinzipiell zugänglich (nicht geschlossen), es ist jedoch zu beachten dass es keinen Winterdienst gibt der für Eis und Schnee Freiheit auf den Wegen und Straßen sorgt. Daher bitte Vorsicht, die Vereinsleitung übernimmt keine Verantwortung für wie immer geartete Unfalle und deren Folgen! Wir empfehlen eine sinnvolle Fütterung der Vögel über die Wintermonate hinweg zur Aufrechterhaltung des natürlichen Vogelbestandes in der Anlage.

      Verstöße gegen die Gartenordnung

      Verstöße des Mitgliedes, seiner Angehörigen oder Gäste gegen die Gartenordnung haben gemäß § 11 der Gartenordnung des Landesverbandes nach zweimaliger schriftlicher Mahnung mittels eingeschriebener Briefe die Ausschließung des Mitgliedes aus dem Verein und die Aufkündigung des Unterpachtvertrages zur Folge. Im Übrigen gelten hierfür auch die Bestimmungen des Pachtvertrages und der Vereinsstatuten. 

      Verwaltung des Vereines

      Die Verwaltung des Vereines obliegt gemäß § 11 der Statuten des KGVM:

      a)  der Mitgliederversammlung (§12)

      b)  dem Leitungsorgan (Vereinsleitung) (§ 13)

      c)  dem Ausschuss (§ 14)

      d)  dem Aufsichtsrat (§ 15)

      e)  dem Schiedsgericht (§ 17)

      Zuständigkeit im Brandfall

      Die Verantwortlichkeit und Zuständigkeit im Brandfall für den betriebstechnischen Brandschutz und die Veranlassung zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie zum Schutz und zur Sicherung von Sachwerten obliegt grundsätzlich der Vereinsleitung (VL). Siehe auch Brandschutzordnung.

      Schädlingsbekämpfung, Feuerbrand

      Gemäß § 3 der Gartenordnung des Landesverbandes ist jeder Gartenpächter zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen sowie aller sonstigen Schädlinge (Ratten, Mäuse usw.) verpflichtet. Den gesetzlichen Vorschriften sowie den Anordnungen der Vereinsleitung und der Fachberater ist fristgerecht Folge zu leisten. Die zur gemeinsamen obligatorischen Schädlingsbekämpfung bestimmten Organe dürfen daran nicht gehindert werden. Siehe auch: Saisonial bedingte Info auf der Seite des Seite des Fachberaters.

      Sämtliche Spritzungen mit bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln dürfen nur in den Abendstunden, wenn der Bienenflug beendet ist, vorgenommen werden. Dem Auslichten älterer Obstbäume ist größtes Augenmerk zuzuwenden. Ebenso müssen abgestorbene oder von gefährlichen Schädlingen befallene Äste, Bäume und  Sträucher sofort aus dem Kleingarten entfernt werden und dürfen auch nicht in zerschnittenem Zustand dort gelagert werden.

      Das Auftreten von starkem Schildlaus- oder Blutlausbefall sowie Feuerbrand ist umgehend der Vereinsleitung zu melden. Mit dem Fachberater sind sachgerechte Pflanzenschutzmaßnahmen einzuleiten.
      Pflanzenschädlinge, sonstigen Schädlinge, Ratten, Mäuse, Fachberater, Spritzungen, bienengefährliche Pflanzenschutzmittel, Abendstunden, Bienenflug, Obstbäume, Äste, Bäume, Sträucher, Schildlaus, Blutlaus, Feuerbrand, Vereinsleitung

      Statuten für den KGVM

      Die Statuten für den KGVM sind gemäß Beschluss in der Mitgliederversammlung am 28. März 2003 für den KGVM Münichholz verbindlich. Die Gartenordnung des KGVM setzt sich zusammen aus den Statuten des KGVM, der Gartenordnung des  Landesverbandes, der Dauerkleingartenverordnung für Steyr, der Brandschutzordnung des KGVM, den Festlegungen im Unterpachtvertrag und den Beschlüssen der Vereinsleitung bzw. der Generalversammlung.
      Im Rahmen der Beiträge auf unserer Homepage werden die Statuten auszugsweise und aus Gründen der Übersichtlichkeit teilweise stark gekürzt wiedergegeben. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist es zweckmäßig bei konkreten Problemstellungen den vollständigen Text zum betreffenden Paragraphen zu lesen! Siehe Statuten des KGVM im  Downloadbereich.
      Mitgliederversammlung, Statuten des KGVM, Gartenordnung des  Landesverbandes, Dauerkleingartenverordnung für Steyr, Brandschutzordnung des KGVM, Festlegungen im Unterpachtvertrag, Beschlüssen der Vereinsleitung, Beschlüssen der Generalversammlung, Downloadbereich

      Parken innerhalb der Anlage

      Gemäß § 8 Gartenordnung des Landesverbandes ist das Parken von ein- und mehrspurigen Motorfahrzeugen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage grundsätzlich nicht gestattet. Motorfahrzeuge sind auf den vorgesehenen Park- und Abstellplätzen abzustellen. Das Befahren der Wege in der Kleingartenanlage ist nur insofern gestattet, als die Mitgliederversammlung dies ausdrücklich genehmigt. Sie dazu auch Befahren der Anlage mit Kraftfahrzeugen.

      Schwimmbäder

      Gemäß § 1 der DKGV Steyr sind darunter in Dauerkleingärten Becken gemeint, mit einer Wasserfläche von höchstens 20 m² und einer gesamten Maximaltiefe von 1,50 m, unabhängig davon ob freistehend oder in der Erde versenkt und deren Wasserbehandlung mit technischen und/oder chemischen Wasseraufbereitungsmitteln erfolgt.

      Umgang der Mitglieder untereinander

      Der Umgang der Mitglieder untereinander soll stets freundschaftlich und hilfsbereit sein, um das gute Einvernehmen im Vereinsinteresse zu erhalten.

      Speiseöl und Fett

      Speiseöl oder Fett darf unter keinen Umständen über die Kanalisation (Küche, Waschbecken, WC-Spülung usw.) entsorgt werden. Es sind dafür die so genannten gelben „ÖLI’s“ zu verwenden Diese Restfettbehälter sind gratis bei der Umweltschutzabteilung der Stadt (Ennserstraße) erhältlich. Durch Einleitung von Öl oder Fett in die Kanalisation ist schon mehrfach ein erheblicher Schaden an der Pumpanlage bzw. am Kanalstrang entstanden.

      Da eventuelle Verursacher relativ leicht einzugrenzen sind, muss im Wiederholungsfall damit gerechnet werden, dass eventuelle Kosten für die Schadensbehebung den betroffenen Pächtern angelastet werden.

      Schönheitsbild der Anlage

      Eine Anhäufung von Gerümpel, Abfällen, Holz und dergleichen ist verboten. Materialien aller Art sollen so aufbewahrt werden, dass sie das Schönheitsbild der Anlage nicht beeinträchtigen. Der Garten und die unmittelbare Umgebung desselben sollten jederzeit einen gefälligen Anblick bieten.

      Sprechtage der Vereinsleitung

      Die Sprechtage der Vereinsleitung werden seit 2011 (innerhalb der Gartensaison) vorzugsweise während des sonntäglichen Frühschoppens auf der Vereinsterrasse abgehalten. Im Normalfall ist(sind) mindestens ein (meist zwei) Mitglied(er) der Vereinsleitung als Ansprechpartner verfügbar. Außerhalb der Gartensaison sind keine Sprechtage vorgesehen.

      Strom Anschluss

      Alle Parzellen verfügen über einen Stromanschluss, der über einen grünen Verteilerkasten (für jeweils 2 Parzellen) an der Grundgrenze zugänglich ist. In der Grundausstattung sind alle Parzellenanschlüsse gleichartig und für den Bezug von Kraftstrom 400 V (früher 380 V) ausgelegt.
      Stromanschluss,  Verteilerkasten, Grundausstattung, Grundgrenze, Parzellenanschlüsse, Kraftstrom 400 V, Zähler, Fehlerstromschutzschalter, FI, RCD, Sicherungsautomat, Leitungsschutzschalter, Überspannungs-Ableiter, Schutz des Kabels, Parzellenverteiler Hauptsicherung, NH-Trenner, Abdeckungen, konzessionierter Elektriker

      Die Grundausstattung umfasst außer dem Zähler einen Fehlerstromschutzschalter (FI bzw. RCD) und 3 Leitungsschutzschalter (auch Sicherungsautomat genannt, S1, S2, S3). Bei einigen Parzellen wurden (auf Auftrag des Pächters) der Fehlerstromschutzschalter und die Sicherungsautomaten in einen Verteiler in der Gartenhütte verlegt.

      In solchen Fällen ist eine 3 polige Sicherung anstatt der ursprünglichen Ausstattung eingebaut. Diese Sicherung dient dem Schutz des Kabels vom Parzellenverteiler bis zum Verteiler in der Gartenhütte. Bei verschiedenen Parzellen wurden zusätzliche Leitungsschutzschalter oder auch Überspannungs-Ableiter direkt in den Parzellenverteiler eingebaut.

      In jedem Parzellenverteiler ist außerdem eine Hauptsicherung (NH-Trenner) für beide vom Verteiler versorgten Parzellen installiert.

      Bitte beachten! Alle Arbeiten im Parzellenverteiler die ein Öffnen der Abdeckungen erfordern dürfen nur von einem konzessionierten Elektriker durchgeführt werden.

      Parzellenwechsel

      Gemäß Beschluss der Vereinsleitung ist seit dem 31. Mai 2007 folgende verbindliche Vorgehensweise einzuhalten

      1. Das bestehende Mitglied muss einen beabsichtigten Parzellenwechsel dem Vereinsvorstand mitteilen. Gibt es keinen Interessenten auf der Warteliste, kann auch ein neuer Bewerber seitens des Mitgliedes vorgeschlagen werden.
      2. Das bestehende Mitglied muss persönlich mit dem neuen Mitglied bei einer Vorstandssitzung vorsprechen und vorher diese Absicht dem Verein schriftlich mitteilen.
      3. Erst nach einem positiven Beschluss der Vereinsleitung kann die weitere Abwicklung durchgeführt werden. Dies beinhaltet die Begehung der Parzelle durch dem Fachberater und Servicedienst mit Erfassung eventueller Mängel und der Zählerstände für Strom und Wasser und anschließend die finanzielle Abwicklung durch den Kassier.

      Vor der Übergabe der Parzelle findet eine Begehung durch den Fachberater und Servicedienst mit anschließender Abnahme (oder Mängelbericht) statt. Neben der Überprüfung der Wuchshöhen, der Parzellengrenzen und dem allgemeinen Zustand der Parzelle werden die Verbrauchsdaten für Strom und Wasser erhoben.

       

      Parzellen Fotos

      Jede(r) Pächter(in) hat die Möglichkeit, ein Parzellenfoto für das Parzellenverzeichnis bereit zu stellen. Die Bilder sind künftig in einer weiteren Spalte (ganz rechts) im Parzellenverzeichnis als Miniaturbild zu finden, das bei Klick auf das Bild das Foto in voller Größe öffnet. Die zusätzliche Spalte wird eröffnet, sobald wenigstens 15 Pächter anbieten. Derzeit sind Bilder von 5 Parzellen (100, 117, 144, 160 und 163) eingereicht. Siehe auch: Abwicklung für Bildbereitstellung.

      Termine

      siehe wie unter Kalender beschrieben. Die jeweils aktuellen Termine sind aus der Menüebene Kalender ersichtlich.

      Schrankenanlage

      Die Schrankenanlage an der Nordspange funktioniert sehr einfach! Bitte den Mitgliederschlüssel anstecken, leicht nach rechts drehen, zurück und abziehen, dann geht der Balken selbstständig auf. Nach etwa 10 Sekunden nachdem der Lichtschranken durchfahren ist geht der Balken selbstständig wieder zu! Mit dem Handsender kann der Schranken aus einer Entfernung von bis zu 5 Metern durch Betätigung des entsprechenden Tasters geöffnet werden; der Schranken schließt nach der Durchfahrt automatisch wie oben beschrieben.

      Achtung: Bei eventuellen Störungen an der Schrankenanlage nicht selbst Hand anlegen, sondern umgehend die  Vereinsleitung verständigen! Den Balken auf keinen Fall „von Hand“ bewegen.

      Eine einfachere Ausführung einer Schrankenanlage existiert im nordöstlichen Bereich der Gartenanlage, bei der Einfahrt im Bereich der Parzelle 172 und 173. Diese Anlage kann nur mit dem Vereinsschlüssel bedient werden und ersetzt den früheren umlegbaren Steher. Bei starkem Schneefall ist es möglich, dass der Schranken wegen Beeinträchtigung der Lichtschranke nicht wieder schließt. Dies stellt keine unmittelbare Gefahr dar, wird aber bei geeignetem Zeitpunkt behoben. Die Benutzung für beide Schrankenanlagen erfolgt auf eigene Gefahr, die Benutzung durch Kinder (mittels Vereinsschlüssel oder per Handsender oder als Turngerät) ist strikt untersagt!

      Schulungsveranstaltungen

      Die Mitglieder, besonders die neu beigetretenen, sind im eigenen Interesse verpflichtet, an Schulungsveranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Siehe auch: Sachkundenachweis!

      Sicherheit für Kinder in der Anlage

      Unabhängig davon, ob sich Kinder auf der eigenen Parzelle, oder sich irgend sonst wo in der Anlage aufhalten, liegt die Aufsichtspflicht und damit Verantwortung beim jeweiligen Erziehungsbeauftragten. Ganz besonders zu beachten ist, dass alle Verkehrsflächen außerhalb der durch Zaun und Tore eingegrenzten Anlage (insbesondere die Parkflächen) auch von vereinsfremden Fahrzeughaltern benutzt werden und ein erhebliches Gefahrenpotenzial für Kinder darstellen. Innerhalb der Anlage gilt für alle Privatfahrzeuge und Zustelldienste „SCHRITTGESCHWINDIGKEIT“ und absoluter Vorrang für Kinder und Fußgänger.

      ACHTUNG: Es ist auch mit Einsatzfahrzeugen zu rechnen!

      Besondere Sorgfalt gilt auch für Kinder, die auf der Vereinswiese spielen. Unabhängig davon ob Aufsichtspersonen anwesend sind oder nicht liegt letztlich die Verantwortung beim zuständigen Erziehungsberechtigten. Die Ruhezeiten gemäß § 10 der Gartenordnung sind auch für den Aufenthalt auf der Vereinswiese zu beachten (lautes Lärmen vermeiden, ein generelles Spielverbot kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden). Für eventuelle Schäden, die von Kindern entweder an der Vereinsanlage oder in fremden Gärten verursacht werden, sind die Eltern haftbar (siehe auch § 8 der Gartenordnung).

      Überdachungen

      Überdachungen (Auszug gemäß § 1 der DKGV Steyr; Begriffsbestimmungen) in Dauerkleingartenanlagen sind Schutzdächer mit einem festen Baustoff unabhängig der Festigkeit und der brandschutztechnischen Beschaffenheit. Nicht als Überdachung im Sinne der Verordnung sind mit Sonnenschutz – Markisen (bzw. Stoffe als Eindeckungen) oder natürliche Bepflanzungen.

      Parkplätze des Kleingartenvereins

      Unsere Gartenanlage ist in erster Linie als Erholungsanlage gedacht und die vom Zentralverband gepachteten Flächen dienen bevorzugt der Erholung. Zwangsläufig kann unserer Anlage daher nicht die Funktion eines “Park und Ride” Parkplatzes erfüllen und mit 105 Parkplätzen bieten wir im Vergleich zu anderen Gartenvereinen sehr großzügige Abstellmöglichkeiten. Gleichzeitig bedeuten 105 Abstellplätze für 177 Pächter ab auch lediglich knapp 60 % Abdeckung.

      Leider ist immer wieder zu beobachten, dass einzelne Parzellen alleine für sich schon 3 bis 4 Parkplätze für den Pächter, Partner(in) und Kinder und vielleicht auch noch Gäste beanspruchen, was zwangsläufig dazu führt dass die gebotenen Parkmöglichkeiten schnell ausgeschöpft sind.

      Wir ersuchen daher speziell in der Hochsaison und an typisch besonders stark frequentierten Tagen (wie: Muttertag, Donnerstag-Feiertage, Ostern usw.) gesammelt anzureisen und auch alternative Möglichkeiten wie Bus, Fahrrad oder Fußmarsch einzubeziehen.

      Rechte und Pflichten der Mitglieder

      Gemäß § 4 der Statuten des KGVM gliedern sich die “Rechte und Pflichten der Mitglieder” wie folgt:

      a)  Recht, die gemeinsamen statutarischen Vereinseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Nutzungsrechte an der zugewiesenen Kleingartenparzelle ergeben sich aus dem Einzel- oder Unterpachtvertrag und der Gartenordnung.

      b)  Für ordentliche Mitglieder Sitz und Stimme in allen Vereinsversammlungen, Möglichkeit sich vertreten zu lassen (Vollmacht!); aktives  und passives Wahlrecht für alle Vereinsämter; schriftliches und mündliche Beschwerderecht bei der Vereinsleitung.

      c)  Pflicht, den Kleingarten im Sinne der Statuten und  Gartenordnung ordentlich zu bewirtschaften, das Ansehen, sowie die Bestrebungen und gemeinsamen Interessen des Vereines in jeder Hinsicht zu unterstützen.

      d)  Verpflichtung die Statuten,  die Gartenordnung , die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, und die Weisungen der Leitungsorgane zu befolgen.

      e)  Beitragsleistungen an den Verein (von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen beschlossenen), an den Landesverband und Zentralverband, sowie die festgesetzten Umlagen, Gebühren oder sonstigen Einhebungen im Interesse des Vereines sind fristgerecht zu entrichten.

      Ein Übersichtsblatt der aktuellen Gebühren für den KGVM ist dem Download Bereich zu entnehmen siehe: KGVM Gebühren Übersichtsblatt.

      f)  Vorübergehende Pflege und Bewirtschaftung durch Fremde (nicht Vereinsangehörige oder anderes Vereinsmitglied) nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der Vereinsleitung (schriftliches Ansuchen mit entsprechender Begründung!).

      g)  Zulassung einer Anpassung im Flächenausmaß des überlassenen Kleingartens, wenn im allgemeinen Vereinsinteresse eine Änderung erforderlich wird (gegen angemessene Entschädigung).

      h)  Jedes Mitglied ist auch angehalten, den Funktionären der Vereinsleitung oder einem von ihr bestellten Organ das Betreten und die Besichtigung der Kleingartenparzelle und der darauf befindlichen Baulichkeiten zu gestatten.

      i)  Zur Pflege von Gemeinschaftsanlagen (sämtliche aus gemeinsamen Mitteln entstandenen und benützten Vereinsanlagen und Einrichtungen) hat jedes Mitglied beizutragen.

      j)  Schließlich ist jedes Mitglied verpflichtet, die Schädlingsbekämpfung nach besten Kräften vorzunehmen und die hierzu vom Verein getätigten Maßnahmen zu fördern bzw. zu dulden.

      Stützmauern

      Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen und dgl. (Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr) sind nur im unbedingt erforderlichen Umfang zulässig.

      Unterkellerungen

      Gemäß § 1 der DKGV Steyr, Begriffsbestimmungen sind Unterkellerungen (Auszug) in Dauerkleingartenanlagen – massive Baukörper, welche außerhalb der Gartenhütten nur unterhalb des Gartenniveaus zulässig sind.

      Parzellenregister

      Siehe dazu das Parzellen-Verzeichnis unter der Menüebene Parzellen. Dort findet man das aktuelle Verzeichnis aller Parzellen mit dem Namen der Pächter. Die Tabelle kann nach den einzelnen Spalten sortiert werden und die Standardanzeige kann von 10 Zeilen pro Seite auf bis zu 100 Zeilen pro Seite erhöht werden. Aus der Spalte FUNKTION sind die Funktionäre unseres Vereines, wo erforderlich mit der Telefonnummer ersichtlich. Besonders hilfreich kann die SUCH-FUNKTION bei der Suche nach bestimmten Namen, Parzellen oder Funktionen sein.

      Sachkundenachweis

      Für alle Mitglieder ist es gemäß Unterpachtvertrag vertraglich verpflichtend, den so genannten „SACHKUNDE Nachweis“ für den Umgang mit Pflanzenschutz, Rechtsvorschriften, Schädlingskunde, Erste Hilfe bei Vergiftungen, usw. zu erwirken. Im Regelfall finden diese Seminare einmal jährlich in Linz statt und sind kostenpflichtig. Termine und Veranstaltungsort werden sobald vom Landesverband festgelegt im  Kalender eingetragen.

      Pächter-Verzeichnis

      Die aktuellen Pächter können dem Parzellen-Verzeichnis unter der Menüebene Parzellen entnommen werden.
      Dort findet man das
      aktuelle Verzeichnis aller Parzellen mit dem Namen der Pächter. Die Tabelle kann nach den einzelnen Spalten sortiert werden und die Standardanzeige kann von 10 Zeilen pro Seite auf bis zu 100 Zeilen pro Seite erhöht werden. Aus der Spalte FUNKTION sind die Funktionäre unseres Vereines, wo erforderlich mit der Telefonnummer ersichtlich. Besonders hilfreich kann die SUCH-FUNKTION bei der Suche nach bestimmten Namen, Parzellen oder Funktionen sein.

      Mitgliederversammlung

      Gemäß § 12 der Statuten des KGVM ist die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens alle 3 Jahre durch den Obmann/ Obfrau einzuberufen. Mindestens 21 Tage vorher sind alle Mitglieder hierzu schriftlich einzuladen.

      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, jedenfalls aber, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen, eine Viertelstunde nach der auf der Einladung angegebenen Zeit.
      Die Abstimmungen erfolgen entweder mittels Stimmzettel oder durch Handheben. Der Abstimmungsvorgang ist zu Beginn der Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festzulegen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Änderungen der Statuten oder Vereinsauflösung (§ 18) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Alle übrigen Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.

      Meldepflicht für Bauvorhaben und bauliche Veränderungen

      Sämtliche Bauvorhaben und baulichen Veränderungen auf der eigenen Parzelle, sind der Vereinsleitung mit einer Skizze und vor der Durchführung anzuzeigen. Auch wenn die bei uns gültige Dauerkleingartenverordnung der Stadt Steyr großzügigere Grenzwerte als das ursprüngliche Dauerkleingartengesetz ausweist, sind diese Maße und Vorgaben als absolute Grenzwerte zu betrachten und bindend einzuhalten.

      Bei Überschreitungen jeder Art wird die Baubehörde durch Einzelprüfungen am Objekt mit anschließendem amtlichem Bescheid aktiv. Die Vereinsleitung ist nur angehalten, die gesetzlichen Bestimmungen an das Mitglied weiterzuleiten und fungiert nicht als Baupolizei. Anbauten, Ergänzungen, Umbauten bzw. neue Gartenhütten sind so zu planen, dass sie sich harmonisch in das Bild der bestehenden Anlage einfügen. Dies betrifft besonders die Gestaltung der Außenverkleidung, der Dächer und der Eindeckung.
      Unbefugtes bauen kann zu einem Abbruchbescheid durch die Baubehörde führen!

      Kompostierung

      Die Kompostierung von Abfällen ist (gemäß Auszug gemäß § 2 GO des Landesverbandes) empfehlenswert, darf jedoch den Nachbarn nicht belästigen und das Gesamtbild der Anlage nicht ungünstig beeinflussen.

      KGVM

      Die Abkürzung KGVM steht für KleinGartenVerein Münichholz

      Kennzeichnungspflicht für Gasflaschen

      Parzellen in welchen Gasflaschen gelagert sind, müssen deutlich sichtbar mit einem „GELBEN PUNKT“ (Durchmesser 3-4 cm) in der Nähe des Garteneinganges gekennzeichnet sein (Erfordernis für Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr Steyr).

      Leitungsorgan

      Das Leitungsorgan (Auszug gemäß § 13 der Statuten des KGVM):

      Das Leitungsorgan, das alle 3 Jahre entsprechend den von der Vereinsbehörde genehmigten Statuten gewählt wird, besteht aus:

      • Dem/der Obmann/Obfrau und einem oder 2 Stellvertretern/innen.
      • Dem/der Schriftführer/in und dessen Stellvertreter/in.
      • Dem/der Kassier/in und dessen Stellvertreter/in,
      • Sowie dem/der Fachberater/in und dessen Stellvertreter/in.

      Der Verein wird nach innen und nach außen durch den Obmann/Obfrau, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter/innen, vertreten.

      Mitgliedschaft

      Auszug aus § 3 der Statuten des KGVM (Mitgliedschaft, Unterpachtvertrag, Tod des Unterpächters)

      Der Verein besteht aus: Ordentlichen Mitgliedern, Fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

      Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und handlungsfähige Person werden, wenn dieselbe die Unterpachtrechte an einer Gartenparzelle erwirbt. Sie sonstige Grundvoraussetzungen für die Mitgliedschaft können dem Beitrag: “Warteliste für neue Mitglieder“ entnommen werden. Die Mitgliedschaft wird – unter der Voraussetzung dass die Vereinsleitung zustimmt – durch ein schriftliches Aufnahmeansuchen oder durch eine Beitrittserklärung erworben. Die Vereinsleitung hat das Recht, Ansuchen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht statthaft. Das Mitglied hat die Annahme der Statuten mit zugehörigen Anlagen zu bescheinigen und geht die Verpflichtung zur Einhaltung derselben ein.

      Ergänzung: Eine nachträgliche Anschreibung des Ehepartners/Lebensgefährten auf bereits bestehende Unterpachtverträge ist möglich. Dadurch ergibt sich automatisch eine Gleichberechtigung bei Übernahme (Notar und Finanzamt, keine € 80,- Förderbeitrag). Es ist lediglich eine formelle Ergänzung mit Zustimmung des eigentlichen Mitgliedes und der Annahme durch die Vereinsleitung erforderlich. Siehe auch die Seite Formulare für den Download allgemein zugänglicher Dokumente und Formulare des KGVM.

      Gemäß Beschluss der Vereinsleitung vom 4. Dezember 2003 ist die zweite eingeschriebene Person kein Mitglied!

      Kraftstrom Nutzung

      Zur Nutzung von Kraftstrom (Anschluss der elektrischen Ausrüstung an alle drei Automaten oder Sicherungen im Verteiler) ist ein Pächter berechtigt, wenn die Gebühr für „Stromanforderung 400 V“ (früher 380 V), in Höhe von derzeit € 193,- entrichtet wurde (selbst, oder durch einen Vorpächter).

      Ob Kraftstrom für die Installation auf einer Parzelle benötigen wird erkennt man daran, dass alle Geräte nur dann uneingeschränkt funktionieren, wenn alle 3 Automaten eingeschaltet sind.

      Die Nutzung von Kraftstrom ist gegeben, wenn mehr als ein Sicherungsautomat für den normalen Betrieb der elektrischen Anlage eingeschaltet sein muss! Dabei ist es völlig nebensächlich, ob auch typische Geräte welche einen mehrphasigen Anschluss erfordern (wie: ein E-Herd mit Backröhre, Saunaofen, Kraftsteckdose, Durchlauferhitzer usw.) installiert sind oder nicht.

      Nebengebäude

      Gemäß § 6 der DKGV Steyr ist je Dauerkleingarten lediglich ein Nebengebäude (Gerätehütte) im Ausmaß von maximal bis zu 5,00 m² bebauter Fläche und einer gesamten Gebäudehöhe bis 2,50 m zulässig. Ein solches Nebengebäude ist der bebauten/überbauten Fläche von maximal 45 m² (Abs. 5) anzurechnen.

      Kleintierhaltung

      Kleintierhaltung, gemäß Auszug aus GO § 7 des Landesverbandes:

      Besitzer von Kleintieren haben die Vorschriften der Fachgruppe einzuhalten. Das Halten von Großtieren, wie Kühe, Pferde, Ziegen, Schafe, Schweine usw. ist in Kleingartenanlagen der Städte verboten.

      Eine Kleintierhaltung darf über den Rahmen des Eigenbedarfes und der gesicherten Futtergrundlage nicht hinausgehen.

      Kennzeichnung der Parzellen

      Alle Parzellen sind vom Zugang zur Parzelle leicht ersichtlich mit der zugewiesenen Parzellennummer zu kennzeichnen.

      NOTRUF Nummern

      Die wichtigsten Notrufnummern sind:

        RETTUNG = 144    FEUERWEHR = 122    POLIZEI = 133 

      Eine Zusammenfassung dieser und weiterer Notrufnummern ist unter der Menüebene Info-Bereich zu finden.

      Meldepflicht für Straßenfeste

      Straßenfeste sind eine Bereicherung für den Kontakt zwischen den Mitgliedern und sehr willkommen. Es gilt jedoch grundsätzlich Meldepflicht (entweder Zettel in den Briefkasten, beim Sprechtag, oder Meldung an einen Funktionär).
      Es gelten die Bestimmungen für die Ruhezeiten, Ausnahmen davon bedürfen der ausdrücklichen Bewilligung durch die Vereinsleitung und auch nur im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten!

      Gerne nehmen wir Straßenfeste auch in den Kalender der Homepage auf. 

      Leinenpflicht für Hunde

      Das Halten von Ketten- und Wachhunden ist  gemäß § 7 GO des Landesverbandes generell verboten.
      Hunde müssen so gehalten werden, dass jede Belästigung  und Gefährdung der Nachbarn vermieden wird. Die Hunde dürfen in den Anlagen nicht frei herumlaufen und sind stets an der Leine zu führen bzw. mit Maulkörben zu versehen.

      Lagerung von Gasflaschen (innerhalb von Parzellen)

      Das Aufstellen von Gasbehältern aller Größen in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das umgebende Niveau liegt (abgesenkte Wohnräume, Keller) ist aus Sicherheitsgründen verboten. Ebenso ist das Aufstellen von Gasbehältern in und unmittelbar neben Treppen, Abgängen, Durchgängen und Ausfahrten ohne entsprechende Brandschutzabdeckung untersagt. Die maximale Lagermenge für Gas ist mit 33 kg je Parzelle begrenzt. Siehe auch Brandschutzordnung.

      Grünschnittcontainer

      Der Grünschnittcontainer ist ausschließlich für biologisch abbaubare „PLANZLICHE“ Gartenabfälle vorgesehen. Restmüll, Plastiksäcke oder auch verkochte Speisereste haben im Grünschnittcontainer NICHTS verloren. Der Platz im Umfeld der  Grünschnittcontainer ist sauber zu halten, eventuell am Weg zum Container verlorenes Material ist selbstverständlich wieder einzusammeln.

      Gartenhütten

      Gartenhütten in Dauerkleingartenanlagen sind gemäß Auszug aus § 1 der DKGV Steyr (Begriffsbestimmungen) Gebäude auf den jeweiligen Gartenparzellen und dienen dem vorübergehenden Aufenthalt der Gartenbenützer. Größe und Höhe der Gebäude sind im § 6 der DKGV Steyr definiert.

      Feuer- und Heißarbeiten

      Feuer-und Heißarbeiten, (Schweißen, Löten mit offener Flamme, Schleifen, etc.) dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn der Servicedienst (oder sein Stellvertreter) hiervon vorher verständigt wurde. Siehe auch Brandschutzordnung, (BSO) des KGVM.

      Feuerlöscher

      Bei Errichtung einer Gartenhütte mit einer bebauten Fläche von mehr als 12 m² ist ein betriebsbereiter  Handfeuerlöscher der Type G6 zum Zwecke der ersten Feuerlöschhilfe ständig und an leicht erreichbarer Stelle bereitzuhalten. Auf die erforderliche regelmäßige Überprüfung ist zu achten.

      Keller

      Gemäß DKGV Steyr § 6 Abs. 5 sind Keller bis zum Gesamtausmaß der bebauten und überbauten Fläche zulässig. Siehe auch Begriffsbestimmungen. 

      Heizungsanlagen und Feuerstätten

      Gemäß § 1 der DKGV Steyr – Begriffsbestimmungen, sind in Dauerkleingartenanlagen alle Einrichtungen und Geräte, welche flüssige, gasförmige oder feste Brennstoffe zum Betrieb benötigen untersagt (ausgenommen sind Grillkamine und Grill-Geräte für den überwiegenden Betrieb im Freien).

      (Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr) Heizungsanlagen und Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie von Rauch- und Abgasfängen in den Gebäuden sind nicht zulässig. Anlog dazu sind zwangsläufig auch Selchanlagen jeder Art untersagt. Bewegliche (nicht fest installierte) mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte zählen nicht zu Heizungsanlagen und Feuerstätten, erfordern aber besondere Sorgfaltspflicht des Betreibers. 

      Handsender für Schrankenanlage

      Je Parzelle werden maximal 2 Stück Handsender auf Wunsch des Pächters und gegen Gebühr zugeteilt. Jeder Handsender hat eine interne Kodierung, die es dem Verein ermöglicht, diesen zur jeweiligen Parzelle zuzuordnen, auch für den Fall dass der Sender widerrechtlich seinen Besitzer gewechselt hätte. Bei einem eventuellen Verkauf der Parzelle sind der/die ausgefolgten Handsender abzugeben. 

      Derzeit ist nicht vorgesehen, neue Handsender auszugeben, möglicherweise wird dies aber in Verbindung mit der Mitgliederversammlung möglich sein.

      Bestehende Handsender können bei Bedarf (z. B. schwache Batterie) bei der Firma „Servus Sicherheitstechnik Steyr GmbH“ in der Bahnhofstraße 15, 4400 Steyr gegen Gebühr gewartet oder ausgetauscht werden.
      Der Austauschpreis für alte Handsender beläuft sich auf € 30,–, und ist nur  bei Rückgabe alter Handsender direkt bei Fa. Servus und nur mit einem Austauschschein der Vereinsleitung möglich. Das Mitglied gibt den alten Sender (mit Austauschschein) direkt bei Fa. Servus ab und bekommt den neuen Handsender ausgefolgt.

      Neugeräte können ausschließlich über die Vereinsleitung bezogen werden (aktueller Preis: € 64,–).

      Gartenordnung des Landesverbandes

      Gemäß Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 28. März 2003 ist die Gartenordnung des Landesverbandes für den KGVM verbindlich. Diese Gartenordnung bildet einen Bestandteil der Vereinsstatuten und des Unterpachtvertrages, weshalb jedes Mitglied verpflichtet ist, auch die Bestimmungen der Gartenordnung einzuhalten.

      Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind bei den KGVM-FAQ für Stichworte aus der Gartenordnung des Landesverbandes zum Teil stark gekürzte Inhalte (Auszug aus GO § #) zu finden. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist es zweckmäßig den vollständigen Text zum betreffenden Paragraphen zu lesen! Siehe dazu auch: Gartenordnung des Landesverbandes.

      GIS für Gartenhütte?

      Neue Situation ab/seit 1. Jänner 2024!

      Bedingt durch die neue ORF-Haushaltsabgabe, die ab 2024 für Hauptwohnsitz-Adressen eingehoben wird, erübtigt sich dieser Abschnitt,
      Nebenwohnsitze sind und andere temoräre Aufenthaltsorte sind von der Haushalsabgabe ausgenommen. 

      Gasgeräte

      Gasgeräte sind in betriebssicheren Zustand zu erhalten und laufend auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Ortsbewegliche Gasbehälter sind vor Wärmeeinwirkung zu schützen und standsicher zu lagern. Besondere Sorgfalt gilt dem Gasdruckschlauch zwischen der Gasflasche und dem Gasdruckregler. Dieser Schlauch ist in regelmäßigen Abständen zu tauschen, auch wenn er keine besonderen Gebrauchsspuren aufweist.
      Gasflaschen sind immer abzusperren sobald sie nicht genutzt werden.

      Gebühren

      Die Gebühren für den Kleingartenverein Münichholz gliedern sich in 7 Untergruppen und sind aus dem über die Seite “Rechtliche Grundlagen” frei zugänglichen Gebührenblatt für das jeweilige Vereinsjahr ersichtlich. Änderungen der Gebühren werden ausschließlich von der Vereinsleitung per Abstimmung und Niederschrift festgelegt.

      Die Gebühren des KGVM gliedern sich in:

      • Die einmalige Gebühren beim Eintritt in den Verein (bestehend aus Förderungsbeitrag an den Landesverband Oö., der Eintrittsgebühr KGV Münichholz, den rück-erstattbaren Aufschließungskosten gemäß gültigem Unterpachtvertrag und dem Stromanschluss 400 V, falls für die Parzelle noch nicht geleistet).
      • Den laufenden Gebühren an den Zentralverband (bestehend aus Verwaltungskostenanteil und Zentralverbandsbeitrag einschließlich monatlicher Zeitung des ZV)
      • Den laufenden Gebühren an den Landesverband (bestehend aus Landesverbandsbeitrag, Rechtsberatungsbeitrag und Fachberaterbeitrag)
      • Den laufenden Gebühren an den Kleingartenverein Münichholz (bestehend aus dem Mitgliedsbeitrag)
      • Den laufenden Gebühren in Abhängigkeit von der Parzellenfläche (bestehend aus dem Pachtbeitrag, dem Instandhaltungsbeitrag mit anteiliger Pacht für Allgemeinflächen und der Grundsteuer).
      • Den laufenden Gebühren in Abhängigkeit vom Verbrauch (für Wasserzins, Kanalgebühr – jeweils je m³ und Stromkostenanteil je kWh)
      • Den Gebühren für nicht erbrachte Arbeitsleistung (gemäß Gartenordnung § 9 je nicht geleisteter Stunde von 4 Soll-Stunden)

      Gartenhütten, Gesamthöhe

      Die Kleingartenhütten sind (gemäß Auszug § 6 der DKGV Steyr) eingeschossig auszuführen. Die Gesamthöhe des Gebäudes darf 4,70 m, gemessen vom künftigen Gelände, nicht überschreiten. Der Erdgeschoßfußboden darf maximal 30 cm über dem angrenzenden künftigen Gelände zu liegen kommen. Bei Gebäuden in Hanglage darf talseitig, gemessen vom Urgelände, eine Gesamthöhe von 5,00 m und bergseitig eine Gesamthöhe von 4,70 m nicht überschritten werden. (siehe Erläuterungsskizze Beilage A zur DKGV Steyr und Begriffsbestimmungen).
       

      Internet Explorer richtig einstellen

      Unsere Homepage ist für den allgemeinen Standard “Unicode UTF-8” ausgelegt. Jeder moderne Internetexplorer sollte sich normalerweise automatisch richtig darauf einstellen. Sollten dennoch die Umlaute nicht richtig dargestellt werden, dann ist auf ihrem Rechner vermutlich eine spezielle Kodierung eingestellt.

      Für richtige Einstellung im Internet Explorer das Menü “Ansicht” öffnen, zur Zeile “Codierung” gehen und dann “Unicode (UTF-8)” auswählen.

      Kalender

      Die jeweils aktuellen Termine für den KGVM sind aus der Menüebene Kalender ersichtlich.

      Heimkino auf der Vereinsterrasse

      Die TV Veranstaltungen auf der Vereinsterrasse sind während der sportlichen Groß-Ereignisse der letzten Zeit gut angekommen. Wir wollen daher bei Bedarf diese Veranstaltung wieder anbieten. Allerdings ist die erforderliche Betreuungsaufwand nicht unerheblich und freiwillige Helfer für einzelne Abende sind gerne willkommen.

      Für besondere Ereignisse wie z. B. Fußball EM oder WM richten wir jeweils eine eigene Programmseite auf der Homepage ein aus der ersichtlich ist, welche Sendungen vom Verein angeboten werden.
       

      Formulare

      Im „Info-Bereich“ für unsere Mitglieder auf der Seite Formulare stehen einige wichtige Dokumente und Standardformulare unsres Kleingartenvereines im PDF Format zur Verfügung.

      In einer späteren Ausbaustufe (nicht vor Herbst 2013) ist geplant, auch interaktive Formulare für Meldungen an die Vereinsleitung (z. B. Daten Änderung) und in der weiteren Folge auch für die Übermittlung der Verbrauchsdaten einzurichten.

      Gerätehütten

      Gerätehütten sind gemäß § 1 der DKGV Steyr (Begriffsbestimmungen) Nebengebäude in Dauerkleingartenanlagen. Es sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume, welche der Lagerung von Gartengeräten und sonstigen Utensilien für die Pflege und Nutzung des Kleingartens dienen.
      Je Dauerkleingarten ist lediglich ein Nebengebäude (Gerätehütte) im Ausmaß von maximal bis zu 5,00 m² bebauter Fläche und einer gesamten Gebäudehöhe bis 2,50 m zulässig. Ein solches Nebengebäude ist der bebauten/überbauten Fläche von maximal 45 m² anzurechnen.

      Gemeinschaftsarbeit gemäß § 9

      Gemeinschaftsarbeit, Servicedienste (Auszug gemäß § 9 GO des Landesverbandes)

      Der Gartenpächter ist verpflichtet, bei der Schaffung und Ausgestaltung der Gemeinschaftsanlagen oder sonstiger wichtiger Arbeiten durch freiwillige Arbeitsstunden über Aufforderung der Vereinsleitung tätig mitzuwirken. Im Falle persönlicher Verhinderung oder Unterlassung einer Ersatzstellung ist eine von der Vereinsleitung festzusetzende Entschädigung an die Vereinskasse zu erlegen. Der Pächter kann seine Arbeitsleistung ersatzweise auch durch ein anderes Mitglied des KGVM erbringen lassen (unbedingt vorher mit dem Servicedienst abzusprechen!). Die Verweigerung der Arbeits- und Entschädigungsleistung kann mit der Ausschließung aus dem Verein und der Aufkündigung des Pachtvertrages geahndet werden.

      Für den KGVM sind 4 Stunden je Parzelle und Jahr festgelegt. Die Entschädigung an die Vereinskasse für nicht geleistete Arbeitsstunden ist mit € 10,- je Stunde festgesetzt. Die notwendigen Arbeiten in der Anlage werden von den Servicediensten erfasst und im Schaukasten beim Geräteschuppen angeboten, bzw. zu erfragen. Siehe auch: Seite der Servicedienste.

      Gäste

      Gäste sind gerne und herzlich in unserer Anlage willkommen. Wir ersuchen aber auch darum, die Gäste auf den Umstand aufmerksam zu machen, dass unsere Parkmöglichkeiten beschränkt sind und daher möglichst gesammelt und ideal: gemeinsam mit dem Pächter anreisen. Siehe auch „Parkplätze des Kleingartenvereins“. Anzumerken ist aber auch noch, dass eventuelles Fehlverhalten von Gästen (oder auch von Familienmitgliedern) dem Verhalten des Pächters gleichzustellen ist! Siehe dazu: Ausschließung, Kündigung, gemäß Punkt 6 der Statuten.

      Flucht- und Verkehrswege

      Flucht- und Verkehrswege, sowie die gekennzeichneten Zufahrten und Aufstellungsflächen für Einsatzfahrzeuge dürfen nicht behindert oder verstellt werden und sind dauerhaft freizuhalten.

      Förderbeitrag

      Der Förderbeitrag in Höhe von derzeit € 80,- wird von jedem neuen Mitglied des Kleingartenvereines eingehoben wird ohne Abzug als nicht rückerstattbarer Betrag an den Landesverband Oberösterreich überwiesen.

      Gartenbenützung und Bewirtschaftung

      Gartenbenützung und Bewirtschaftung, Bearbeitung des Kleingartens, Familienangehörige, Untervermietung (Auszug gemäß § 1 GO des Landesverbandes).

      Mit den Gartenprodukten darf kein Handel betrieben werden.

      Die Parzellengrenzen sind genauestens einzuhalten.

      Die Bearbeitung des Kleingartens hat ausschließlich durch das Mitglied oder dessen nächste Angehörige, Familienangehörige zu erfolgen. Wenn an Stelle des Unterpächters andere, haushaltsfremde Personen (auch Verwandte) in zwingenden Fällen den Garten vorübergehend betreuen, ist dies in beiden oben angeführten Fällen der Vereinsleitung zu melden. Aus der Zustimmung des Vereines bzw. des Generalpächters können keinerlei Rechte geltend gemacht werden.

      Untervermietung oder Weiterverpachtung ist ausnahmslos verboten und hat die sofortige Kündigung zur Folge. siehe auch Statuten § 8 Pkt. 5.

      Die beste Gartenbenützung und Erhaltung des gepflegten Zustandes der Parzelle sind unbedingte Pflichten des Parzelleninhabers.

      Anhäufung von Gerümpel ist strengstens untersagt.

      Internetzugang in der Anlage

      Neben den Möglichkeiten der Mobilfunkanbieter gibt es auch die Option eines professionellen Internetzuganges über das Funknetz von KT-NET anzumelden. Bei entsprechendem Interesse mehrerer Pächter können aktuelle Konditionen beim Anbieter eingeholt werden. Das WLAN der Vereinsleitung ist aus vertragsrechtlichen Gründen für Pächter nicht zugänglich.

      Wichtiger Hinweis: Außen liegende Funkantennen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Vereinsleitung und müssen außerdem mit einem normgerecht ausgeführten Blitzschutz versehen sein.

      Fotos für Bilder-Galerie bereit stellen

      Wir suchen gute Bilder, besonders auch aus der Anfangszeit unsere Anlage, gleichgültig ob in digitaler Form oder als Abzüge.

      Gerne stellen wir auch Bilder von kleineren Feiern wie Straßenfeste oder runden Geburtstagen auf unsere Homepage ein. Siehe auch: Abwicklung für Bilder.
       

      Gemeinschaftsanlagen

      Gemeinschaftsanlagen (Auszug gemäß § 8 GO des Landesverbandes)

      Alle vom Verein geschaffenen Gemeinschaftsanlagen sind mit größter Schonung zu behandeln. Jeder Gartenpächter hat das Recht und die Pflicht, jedwede Beschädigung der Vereinseinrichtungen zu verhindern und den Urheber solcher der Vereinsleitung sofort bekannt zu geben.

      Der Gartenpächter ist auch für alle Schäden haftbar, die durch ihn, seine Familienangehörigen oder seine Gäste an solchen Gemeinschaftsanlagen entstehen.

      Gemeinschaftsanlagen (Auszug gemäß § 1 der DKGV Steyr; Begriffsbestimmungen) in Dauerkleingartenanlagen haben eine sanitäre Ausstattung, welche in erster Linie für den Verein und dessen Mitglieder zur Benützung zur Verfügung steht. Zusätzlich kann das Gebäude als Informationsstelle (Gespräche und Schaukasten) dienen.

      (Auszug gemäß § 1 der DKGV Steyr) Bauliche Anlagen für Gemeinschaftsanlagen dürfen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß errichtet werden.

      Wichtiger Hinweis: Der Kleingartenverein bezahlt beim Zentralverband die Pachtgebühren für die Gesamtfläche der Anlage, dem jeweiligen Pächter wird jedoch nur die Pachtgebühr für seine jeweilige Parzellenfläche verrechnet. Die anteiligen Pachtgebühren für Vereinswege, Parkplätze, Vereinswiese und Vereinsobjekte werden als Teilbetrag des Instandhaltungsbeitrages in Rechnung gestellt.

      FAQ Kontakt

      Innerhalb des FAQ Bereiches verzichten wir der Übersichtlichkeit wegen auf das Kontaktformular bei den Einzelaufträgen. Wir haben hier an dieser Stelle eine zentrale Möglichkeit eingerichtet, auf FAQ-Beiträge mit Antwortformular (für angemeldete Benutzer) oder über das Kontakt Formular (für Gäste) zu Themen im FAQ Bereich Bemerkungen abzugeben, oder Fragen zu stellen.

      Kontakt Formular für Gäste: (für angemeldete Benutzer bitte ganz unten!)

        Ihr Name (Pflichtfeld)

        Ihre E-Mail-Adresse (Pflichtfeld)

        Betreff

        Ihre Nachricht

        Mit der Nutzung dieses Formulars erklärst du dich mit der Speicherung und Verarbeitung deiner Daten durch diese Website einverstanden.

        Fachberater

        Der Fachberater und sein Stellvertreter sind Mitglieder des Leitungsorganes (der Vereinsleitung). Die Hauptaufgabe der Fachberater ist die Unterstützung der Mitglieder in allen Fragen zur Pflege von Kulturen und zum Pflanzenschutz. Darüber hinaus ist der Fachberater weisungsberechtigt hinsichtlich Anpassung der Wuchshöhe und Überhänge von Bäumen, Hecken, Büschen und sonstigen Gewächsen an die Regeln der Gartenordnung und der KGVM internen Regeln. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Entfernung ungeeigneter Gewächse durch den Fachberater angeordnet werden. Zudem sind Weisungen des Fachberaters hinsichtlich Pflege der dem Grundstück angrenzenden Vereinswege zu befolgen.

        Im Falle einer Weiterverpachtung einer Parzelle ist eine Abnahme der Parzelle durch den Fachberater gemeinsam mit dem Servicedienst (SD) mit Prüfung des allgemeinen Zustandes der Parzelle, der Sauberkeit, der Bepflanzung, Einhaltung der Grundstücksgrenzen und der Erfassung der aktuellen Zählerstände für Strom und Wasser (durch SD) die Voraussetzung für die weiter finanzielle Abwicklung durch den Kassier.

        Für den Fachberater ist eine eigene Informationsseite unter der Menüebene Fachbereiche eingerichtet, welche Saisonbedingte direkte Informationen des Fachberaters zu aktuellen Themen enthält.

        Fachbereiche

        Die einzelnen Fachbereiche im Gartenverein sind auf unserer Homepage in einer eigenen Ebene gegliedert unter der sich die Teilbereiche für den Fachberater, der Servicedienste und der Kassiere befindet.

        Diese Teilbereiche werden weitgehend von den dafür zuständigen Funktionären gepflegt und beinhalten (saisonbedingte) wichtige Informationen, Arbeitsangebote und Hinweise.

        E-Mail Adresse für Pächter

        Ab Ende April kann jedem Vereins-Mitglied auf Wunsch ein Pop3 E-Mail Konto mit der Adresse des Kleingartenvereins nach dem “Muster” P.000@kgvmue-steyr.at zugeteilt werden (P = Kennung Parzelle, 000 = dreistellige Zahl für die Parzellennummer). Informationen dazu sind in der letzten Aprilwoche auf der Seite des Administrators zu finden. 

        E-Mail Adresse auf der Homepage

        Aus Gründen der Abwehr und Vermeidung von SPAM verzichten wir auf unserer Homepage gänzlich auf die Nennung von E-Mail Adressen. Für den Kontakt zur Vereinsleitung stehen an geeigneten Stellen Antwortformulare zur Verfügung und es besteht dabei auch die Möglichkeit Dateien als Anhang mit zusenden. Innerhalb des FAQ Bereiches verzichten wir der Übersichtlichkeit auf das Kontaktformular bei den Einzelaufträgen, wir haben dafür ein Antwortformular unter “FAQ-Kontakt” eingerichtet. 

        Empfangsanlagen

        Empfangsanlagen (SAT Schüssel), gemäß § 6 der DKGV Steyr – sind tunlichst unterhalb der Firstoberkante anzuordnen und nicht über die Dachfläche ragend. Der Durchmesser sollte 50 cm nicht überschreiten, größere Durchmesser von SAT Anlagen sind entsprechend der Oö. Bauordnung anzeigepflichtig, die Errichtung größerer Anlagen ist aber tunlichst hintan zuhalten.

        Fehler auf der Homepage melden

        Bitte eventuelle Fehler wie falsche oder gebrochene Links, Text- und Schreibfehler, Mängel im Aufbau, Vorschläge für zusätzliche Themen oder was sonst noch zu bemängeln ist im Antwortformular auf der Seite des Administrators melden.

        Auf unserer Homepage sind wir nach Möglichkeit bestrebt die „Standards für den modernenSchriftverkehr“ (Ersatz der ehemaliger ÖNORM A 1080) einzuhalten. Dies betrifft speziell die Schreibweise von Zahlen, des Datums, Werten mit einem Einheitenzeichen (z. B. 10 kWh, mit geschütztem Leerzeichen), die richtige Schreibweise von Abkürzungen usw., ähnlich wie auch bei Wikipedia (dort jedoch nach DIN 5008) gepflogen.

        Fehlende Informationen oder zusätzliche Stichwörter nehmen wir nach Prüfung gerne und umgehend auf.

        EXIF Daten in JPG Bildern

        Sehr oft entspricht das Speicherdatum nicht dem Aufnahmedatum (wenn z. B. Bilder aus der Kamera oft erst nach Wochen auf die Festplatte des Rechners kopiert wurden). Abhilfe schaffen hier die so genannten EXIF Daten, die von vielen Bildbearbeitungsprogrammen und auch eigenständigen Hilfsprogrammen aus der Bilddatei ausgelesen werden können.

        Achtung! Sehr oft gehen die „EXIF“ Daten bereits bei der ersten Bildbearbeitung verloren. Hier bieten aber auch die meisten Bearbeitungs-Programme eine Option, die es erlaubt die „EXIF“ Daten durch Setzten einer “Check Box” mitzuspeichern (solange das Bild im JPG Format gespeichert wird).

        Für passionierte Hobby-Fotografen kann die Nutzung der EXIF Daten durchaus hilfreich sein, da neben Datum und Zeit auch alle Einstellungen an der Kamera wie Blende, Verschlusszeit, Empfindlichkeit usw. verfügbar sind. Im Internet werden eine Reihe von EXIF Viewern und EXIF Bearbeitungstools meist kostenlos angeboten.

        erstgenannte Person

        Für die Bedeutung “erstgenannte Person” und der “zweitgenannte Person“:

        Laut Bundeskleingartengesetz können der/die Ehegatte(in) oder der/die Lebensgefährte(in), also beide Ehegatten oder Lebensgefährten im Unterpachtvertrag  aufgenommen werden. Die im Unterpachtvertrag erstgenannte Person ist ordentliches Mitglied des Vereins. Bei Todesfall des Mitgliedes erstreckt sich die Mitgliedschaft auf die zweitgenannte Person (siehe Bundeskleingartengesetz (BKleingG) § 5 und § 7 PDF).

        Dauerauftrag

        Dauerauftrag für Akontozahlung:

        Alle Mitglieder müssen bei ihrer Bank einen Dauerauftrag, lautend auf Kleingartenanlage Münichholz, Verwendungszweck: Akontozahlung für Parzelle NNN auf unser Bank Austria Vereins-Konto, verpflichtend abschließen. Die Höhe der monatlichen Einzahlung ist mit typisch 1/12 (ein Zwölftel) von der Gesamtsumme der vorangegangenen Jahresabrechnung bzw. jedenfalls mit € 30,00 unterer Grenzwert, festgelegt.
        Das Verrechnungsjahr für Daueraufträge beginnt mit 1. November eines Jahres und endet mit 31. Oktober des folgenden Jahres. Alle in dieser Zeit eingegangen Beträge werden der Jahresrechnung angerechnet, die auf den 31. Oktober (üblicherweise Ende November) folgt.

        Bepflanzung

        Auszug gemäß § 2 GO des Landesverbandes.

        Bei jeder Bepflanzung hat der Gartenpächter stets auf die Kulturen der Nachbarn entsprechend Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist zu beachten, dass beim KGVM keinerlei Kulturen die Höhe von 5 Metern überschreiten dürfen. Siehe dazu auch den Beitrag “Grenzabstände” mit den zur jeweiligen Wuchshöhe einzuhaltenden Grenzabständen.

        Bauschutzzone

        Die Bauschutzzonen (Ergänzung für den KGVM) sind Teilflächen innerhalb einer Parzelle, die wegen darunter liegender Kanalisation oder Leitungsführung nicht bebaut, sehr wohl aber bewirtschaftet werden dürfen.

        Es gibt in der Anlage einige wenige Parzellen mit ausgewiesener Bauschutzzone. Für diese Flächen wird ein 50 % Rabatt auf die Pachtvorschreibung gewährt. Der Rabatt wird automatisch mit der jeweiligen Jahresrechnung angerechnet.

        Abwicklung für Bildbereitstellungen

        Dies betrifft die Bildbereitstellungen für Albums auf der Homepage:

        Bitte Bilder möglichst elektronisch (digital) in ausreichender Qualität (keine schlecht aufgelösten Bilder von Handy-Kameras!) oder als guten Papierabzug übermitteln. Im Zweifel in der besten verfügbaren Auflösung weitergeben. Bei der Seitengestaltung wird eine geeignete Größe und Auflösung eingestellt.

        Das bevorzugte Format ist JPG mit einer Auflösung von 1024 x 576 Pixel (oder ein Vielfaches davon) für Landschafts-Bilder (z. B. Bilder der Parzellen) und 500 x 670 Pixel für Personenbilder. Die Dateigröße für ein Einzelbild ist auf 2 G-Byte beschränkt. Für größere Dateien (z. B. Videos) beim Administrator rückfragen. Das bevorzugte Format für Videos ist WMV, es können aber auch andere Formate übernommen werden, die dann entsprechend konvertiert werden.

        Alle Bilder bitte immer mit kurzer Beschreibung und unbedingt mit Datumsangabe, entweder elektronisch an die Homepage über ein Antwortformular senden oder auf Datenträger (z. B. CD) oder auch als Papierbild in einem Kuvert mit Parzelle und Name in den Vereinsbriefkasten geben. Papierbilder werden gescannt und können während der Saison etwa 2 bis 3 Wochen nach der Abgabe bei einem der Sprechtage im Vereinshaus (Frühschoppen) abgeholt werden. Außerhalb der Saison: Abholung nach Vereinbarung.

        Für elektronische Bilder ist es besonders hilfreich, wenn sich der Dateiname nach dem Muster: 20130101_1900_Text.jpg orientiert und im Dateinamen das (tatsächliche) Aufnahmedatum mit Uhrzeit enthalten ist. Siehe dazu auch Info zum Thema “EXIF Daten in JPG Bildern“. Bei sehr großen Datenmengen ist es sinnvoll einen Termin für eine Übergabe auf USB Speichermedium oder CD/DVD zu vereinbaren. Mit der Übermittlung der Bilder an den Verein wird gleichzeitig das Recht der Veröffentlichung auf der KGVM Homepage an den Verein übertragen.

        Bauausführung

        Auszug gemäß § 4 GO des Landesverbandes

        Neu-, Um- und Zubauten in den Kleingärten bedürfen des vorangehenden Einvernehmens mit der Vereinsleitung (schriftliche Meldepflicht mit aussagekräftiger Zeichnung vor Beginn der Ausführung) und dürfen auch nur nach den hierfür geltenden behördlichen Vorschriften (Generalpachtvertrag) ausgeführt werden.

        Die ordnungsgemäße Erhaltung der bewilligten Baulichkeiten ist unbedingte Pflicht jedes Mitgliedes. Sinne des § 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes Nr. 6 vom 9. Jänner 1959 dar. Die Bauausführungen in den einzelnen Gärten richten sich auch nach den jeweiligen gültigen Bescheiden der örtlichen Baubehörde.

        KGVM interner Hinweis: Für Steyr und damit auch für unsere Anlage ist die Dauerkleingartenverordnung (DKGV) Steyr verbindlich und außerdem Bestandteil unserer Gartenordnung! Siehe dort § 6 Bauliche Anlagen.

        Ableben des Mitgliedes

        Beendigung der Mitgliedschaft durch Ableben des Mitgliedes (Auszug gemäß § 7 der Statuten des KGVM).

        Durch den Tod des Unterpächters wird der Einzel- oder Unterpachtvertrag aufgelöst, es sei denn, dass binnen 2 Monaten der Ehegatte, Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie oder Wahlkinder des Verstorbenen, oder eine andere Person, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten 5 Jahren maßgeblich mitgewirkt hat, schriftlich gegenüber dem Generalpächter die Bereitschaft erklärt, den Einzel- oder Unterpachtvertrag fortzusetzen.

        Datenänderung

        Änderungen der Mitgliederdaten (Adresse, Tel. Nr. …):

        Bitte Änderungen der persönlichen Daten (Adresse, Telefonnummer, Familienstand, E-Mail Adresse, KFZ-Kennzeichen) möglichst umgehend an den Verein melden, entweder persönlich bei einem der Sprechtage, per Notiz in den Vereinsbriefkasten oder per Antwortformular an die Homepage Redaktion. Bitte nicht vergessen, bei allen Informationen oder Fragen an den Verein die Parzellen Nummer anzuführen.

        Primäre E-Mail Adresse:
        Für den Fall, dass in der Datenbank des KGVM noch keine “primäre” E-Mail Adresse für die Parzelle eingetragen ist, sind Änderungen der Daten nur mittels Datenblatt (Vereinsformular Nr. 105, persönlich abgegeben oder im Vereinsbriefkasten deponiert) möglich. Damit wird sichergestellt, dass keine Änderungen durch unberechtigte Personen vorgenommen werden. Änderungen auf elektronischen Weg über ein Antwortformular werden in jedem Fall zuerst zur Bestätigung an die “primäre” E-Mail Adresse gesendet und erst dann in die Datenbank übernommen, wenn darauf positiv geantwortet wird.

        Aus Sicherheitsgründen ist auch die Ersteintragung einer E-Mail Adresse in die Datenbank nur und ausschließlich mittels handschriftlich unterzeichneten Vereinsformular Nr. 105 (Datenblatt) möglich. Bitte dazu das Formular Nr. 105 von der Seite Formulare herunter laden (oder bei der Vereinsleitung abholen) und mit den zu ändernden, bzw. zu ergänzenden Daten (wie E-Mail Adresse) versehen – entweder bei einer der Sprechstunden persönlich abgeben oder in den Vereinsbriefkasten werfen. Eine einmal eingetragene E-Mail Adresse kann auch per elektronischer Anforderung geändert werden, solange mit der noch eingetragenen Adresse der Quitiervorgang abgewickelt werden kann.

        Befahren der Anlage mit Kraftfahrzeugen.

        Wie bereits in mehreren Aussendungen festgehalten wurde, ist das Befahren der Anlage ganzjährig auf fixe Zeiten und ausschließlich für Liefertätigkeiten (und nur für die tastsächliche Dauer der Beladung und Entladung!) beschränkt. Es gilt ein generelles Nachtfahrverbot, ein generelles Einfahrverbot an Sonntagen und Feiertagen, sowie ein generelles Parkverbot innerhalb der Absperrungen. Unabhängig von den Einfahrtszeiten ist das Befahren der Anlage mit einspurigen Kraftfahrzeugen generell untersagt!

        Bei Einfahrt in die Anlage ist darauf zu achten, dass möglichst der zugehörige Hauptweg für die Einfahrt genutzt wird und Durchzugsverkehr auf den Querwegen vermieden wird. Mit Beschluss der Vereinsleitung vom 17. Mai 2005 sind diese Einfahrtszeiten wie folgt festgesetzt:

        Montag bis Samstag jeweils von
        7:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 20:00 Uhr
        .

        Die Tore sind unmittelbar nach den Ein- oder Ausfahren für Ladetätigkeiten immer (und zu jeder Jahreszeit) SOFORT zu schließen (offen lassen bis zur nächsten Ein- oder Ausfahrt ist unzulässig!) Gleiches gilt für die Geh-Türen.

        Dauerkleingartenanlagen

        Dauerkleingartenanlagen (Auszug gemäß § 1 der DKGV Steyr; Begriffsbestimmungen) sind Verbände von mindestens fünf örtlich zusammenhängenden Dauerkleingärten. Dauerkleingärten sind Grundflächen kleineren Ausmaßes (in der Regel kleiner als 500 m²), die auf Dauer für eine nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung oder für Zwecke der individuellen Erholung, nicht jedoch für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Dauerkleingärten müssen keine eigenen Grundstücke im Sinne des Grundbuchs- und Vermessungsrechtes bilden.

        Brandbekämpfung

        Bei der Brandbekämpfung ist unbedingt folgendes zu beachten:

        Löschstrahl nicht in Rauch und Flammen, sondern direkt auf die brennenden Gegenstände richten. Leicht brennbare Gegenstände aus der Nähe des Brandes entfernen oder durch Kühlen mit Wasser vor Entzündung schützen. Für die Tätigkeit der Einsatzkräfte Platz machen und deren Anordnungen Folge leisten.

        Administrator

        Der Administrator dieser Homepage ist verantwortlich für die Gestaltung und für die technische Betreuung einschließlich Datensicherung. Außerdem obliegt dem Administrator die Mitgliederverwaltung innerhalb der Nutzergruppen auf der Homepage. Die aktuellen Meldungen des Administrators können auf seiner Seite eingesehen werden.

        Allgemeine Ordnung

        Allgemeine Ordnung (Auszug gemäß § 10 GO des Landesverbandes)

        Der Gartenpächter sowie seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet alles zu vermeiden, was zu Unzukömmlichkeiten führt oder das Gemeinschaftsleben stören kann. Dies betrifft besonders das Lärmen, lautes Musizieren jeder Art (Betrieb von Lautsprechern), Singen, Pfeifen, Schießen und andere Störungen. Lautsprecher sind so einzustellen, dass sie nicht störend auf die Nachbarschaft einwirken.

        Ruhezeiten:

        Die Verwendung von Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten usw. ist nur im unbedingt notwendigen Ausmaß in der Zeit von:

        Montag bis Freitag von 07:00 bis 20:00 Uhr,

        an Samstagen von 08:00 bis 16:00 Uhr,

        mit Ausnahme der Zeit von 12:00 bis 14:00 Uhr gestattet.

        Die Zeit von 12:00 bis 14:00 Uhr gilt als absolute Ruhezeit.

        Hinweis: Die Ruhezeiten für unseren Verein sind deckungsgleich mit den im Amtsblatt veröffentlichten Ruhezeiten gemäß Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr. Die Nichteinhaltung dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird und wird gemäß dem Oö. Polizeistrafgesetz mit Geldstrafe geahndet.

        Einfriedungen und Wege

        Einfriedungen und Wege, Schilfmatten (Auszug gemäß §§ 5 und 2 GO des Landesverbandes)

        Haupt- und Inneneinfriedungen sind in gefälliger, einheitlicher Art aus guten Baustoffen (Draht- oder Lattenzäunen) oder als lebende Hecke herzustellen. Bei Außeneinfriedungen ist das Einvernehmen mit der Vereinsleitung herzustellen. Die Wege innerhalb von Kleingartenflächen sollen der modernen Gartengestaltung Rechnung tragen und sollen nicht geschlossen betoniert werden.

        Ergänzung für den KGVM:

        Ergänzend zur Gartenordnung des Landesverbandes § 5 und zur DKGV Steyr § 6 Punkt 11 ist die maximale Höhe aller Einfriedungen auf 1,8 m festgelegt. Die Pächter haben dafür Sorge zu tragen, dass Einfriedungen insbesondere auch Hecken die festgelegte Höhe nicht überschreiten und auch nicht über die Grundgrenzen hinausragen.

        Kulturgewächse dürfen die Parzellengrenze nicht überragen, gemäß § 2 der Gartenordnung des Landesverbandes sind Schilfmatten ausnahmslos verboten.

        Elektrische Anlagen

        Elektrische Anlagen sind vorschriftsmäßig instand zu halten. Änderungen und Reparaturen dürfen nur durch hierzu befugte Personen vorgenommen werden.
        Das Herstellen provisorischer Installationen ist verboten. Schäden oder Störungen an elektrischen Anlagen des Vereines sind
        unverzüglich der Vereinsleitung zu melden.

        Brandschutzordnung

        Brandschutzordnung, (BSO) des KGVM

        Die BSO ist Bestandteil der Gartenordnung und ist seit dem 17. März 2005 in jeweils aktueller letzter Version für den KGVM verbindlich.

        Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind die im Zusammenhang mit der BSO wiedergegebenen Inhalte zum Teil stark gekürzte zu finden. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist es zweckmäßig den vollständigen Text zum betreffenden Abschnitt zu lesen! Siehe Link zur BSO

        Die Brandschutzordnung (BSO) gibt allen Vereinsangehörigen wichtige Hinweise darüber, wie sie sich in der Gartenanlage zu verhalten haben, damit ein sicherer Ablauf gewährleistet ist, Gefährdung von Gesundheit und Eigentum vermieden wird und folgenschwere Schäden durch Brände verhindert werden.

        VERANTWORTLICHKEIT und ZUSTÄNDIGKEIT im BRANDFALL (Sicherheitsrichtlinien im Falle eines Brandes).

        Die Vorsorge für den betriebstechnischen Brandschutz und die Veranlassung zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, zum Schutz und zur Sicherung von Sachwerten obliegt grundsätzlich der Vereinsleitung (VL).

        Alle Vereinsmitglieder bzw. Besucher der Kleingartenanlage Münichholz sind verpflichtet, den Weisungen der Vereinsleitung unverzüglich nachzukommen. Darüber hinaus sind alle verpflichtet, der VL alle Wahrnehmungen von Mängeln auf dem Gebiet der Brandsicherheit sofort bekannt zu geben.

        Bauliche Anlagen

        Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr

        In Dauerkleingartenanlagen dürfen nur bauliche Anlagen errichtet werden, die ausschließlich für die widmungsgemäße Nutzung der Dauerkleingärten oder Gemeinschaftsanlagen (gemäß §§ 2, 3 und 4) bestimmt sind.

        Einfriedungen gemäß DKGV Steyr

        Einfriedungen (Auszug gemäß § 1 der DKGV Steyr; Begriffsbestimmungen) sind bauliche Begrenzungen der eigenen Gartenparzelle zum Nachbar oder zum Aufschließungsweg hin bzw. der Vereinsparzelle an der Grundgrenze zur jeweiligen Nachbarliegenschaft. Bepflanzungen jeder Art sind in einer Gartenordnung zu regeln.

        Einfriedungen (Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr):

        Einfriedungen innerhalb der Dauerkleingartenanlage dürfen nicht über 1,50 m hoch sein und sollen in der Regel nicht aus undurchsichtigem Baumaterial bestehen. Einfriedungen an der Grenze der Dauerkleingartenanlage dürfen nicht höher als 2,00 m ausgeführt werden. Vereinsintern sind für den KGVM generell 1,80 m festgelegt.

        Dauerkleingartenverordnung (DKGV) Steyr

        Dauerkleingartenverordnung (DKGV) Steyr.

        Die DKGV Steyr ist die gesetzliche Grundlage für wesentliche Elemente der Gartenordnung und ist seit dem 30. Juni 2003 für den KGVM verbindlich.

        Die auszugsweise Widergabe der DKGV Steyr in den einzelnen Beiträgen ist aus Gründen der Übersichtlichkeit zum Teil stark gekürzt zu finden. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist es zweckmäßig den vollständigen Text zum betreffenden Paragraphen zu lesen! Themen die der DKGV Steyr entnommen sind mit dem Hinweis (Auszug gemäß § # der DKGV Steyr) gekennzeichnet.

        Siehe auch: DKGV Steyr im Originaltext (PDF) in der Letztfassung vom 11. April 2005.

        Eintrittsberechtigte (gemäß Bundeskleingartengesetz)

        Eintrittsberechtigte im Sinne des Bundeskleingartengesetzes § 15 (Tod des Unterpächters) sind Ehegatte, Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkelkinder), Wahlkinder und Personen, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten 5 Jahren maßgeblich mitgewirkt haben.

        Eine Eintrittsberechtigung vor dem Ableben des Unterpächters ist auch im § 14 Bundeskleingartengesetz (Übertragung des Kleingartens) vorgesehen. Im Gegensatz zur Eintrittsberechtigung nach Tod des Unterpächters bedarf es aber in diesem Fall der Zustimmung des Generalpächters (KGVM).
        Bundeskleingartengesetzes § 15, Bundeskleingartengesetzes § 14, Eintrittsberechtigte,

        Ausläufer bildende Kulturen

        Auszug gemäß § 2 GO des Landesverbandes.

        Bei Ausläufer bildende Kulturen ist dafür Sorge zu tragen, dass der Nachbar nicht durch solche belästigt wird. Kulturgewächse dürfen die Parzellengrenze nicht überragen, Schilfmatten sind ausnahmslos verboten. Die Kompostierung von Abfällen ist empfehlenswert, darf jedoch den Nachbarn nicht belästigen und das Gesamtbild der Anlage nicht ungünstig beeinflussen.

        Wichtiger Hinweis: Die Gartenordnung des Landesverbandes, Stand Februar 2006 gibt Auskunft über Pflanzabstände diverser Baum und Staucharten. Siehe: Gartenordnung des Landesverbandes (PDF).

        Dachwasserableitung

        Gemäß § 4 der DKGV Steyr dürfen Niederschlagswässer von Dachflächen und versiegelten Flächen NICHT in die Kanalisation eingeleitet werden, sonder müssen am eigenen Grundstück zur Versickerung gebracht werden. Dies gilt analog auch für das (Regen-) Überlaufwasser von Schwimmbecken, vorausgesetzt chlorfreie Wasseraufbereitung! Filterabwässer von Schwimmbecken sind generell in die Kanalisation abzuleiten. Eine Ableitung von Wasser (gleichgültig welcher Art) nach außerhalb der eigenen Parzelle (in angrenzende Gärten oder auf Vereinswege) ist nicht zulässig.

        Betreten fremder Grundstücke

        Das Betreten fremder Grundstücke durch Mitglieder ist in Abwesenheit des Pächters nur bei Elementarereignissen oder bei Einbrüchen, nach Möglichkeit in Begleitung von Vereinsfunktionären, gestattet.
        Den Vereinsfunktionären ist der ungehinderte Zutritt zu den Gärten und den bestehenden Objekten zu gestatten, in dringlichen Fällen auch in Abwesenheit des Gartenpächters.

        Baustoffe, Dacheindeckung, Außenverkleidung

        Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr

        Bauformen, Baustoffe und Farbgebung von baulichen Anlagen in Dauerkleingartenanlagen müssen so beschaffen sein, dass dadurch das für Dauerkleingartenanlagen charakteristische Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt wird.

        Ergänzung für den KGVM: Außenwände dürfen ausschließlich in Holzbauweise errichtet werden.

        Abfallentsorgung

        Für die Entsorgung von Restmüll Öle, Fett, Bauschutt usw. hat jedes Mitglied selbst zu sorgen. Dabei ist zu beachten, dass der Restmüll in die zur gemeldeten Dauerwohnung gehörigen Mülltonnen zu entsorgen ist. Eine Entsorgung in nahe gelegene Sammelstellen fremder Wohnungen oder Einrichtungen ist strikt untersagt und kann straf- und/oder zivilrechtliche Folgen haben.
        Bauschutt, Aushub usw. darf nur in zugelassenen Sammelstellen entsorgt werden. Eine Lagerung oder Entsorgung von Abfall, Bauschutt, Grünschnitt usw. auf fremden Parzellen, angrenzenden Grundstücken, fremden – nicht öffentlichen – Sammelsystemen, Zufahrtswegen, Wasser-Rinnen usw. ist strikt untersagt und kann zu Schadenersatzforderungen führen.

        Dachvorsprünge

        Dachvorsprünge, Zugangswege (Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr)

        Technisch notwendige Dachvorsprünge, Traufen-Pflaster und Zugangswege bis zu einer Breite von 1,20 m sind der versiegelten/bebauten Fläche nicht anzurechnen.

        Abkürzungen

        Die auf unserer Homepage verwendeten Abkürzungen sind in einer Liste zusammen gefasst, die unter Abkürzungen unter der Menüebene Info-Bereich eingesehen werden kann. Nach Möglichkeit werden nur Abkürzungen für oft wiederkehrende Begriffe verwendet und ansonsten wird im Textfluss wenn möglich auf Abkürzungen verzichtet.

        Beckenentleerungswässer

        Beckenentleerungswässer sind zu neutralisieren und mit einer Einleitungsmenge von maximal 3 Liter pro Sekunde in die Kanalisation einzuleiten. Versickerung auf eigenem Grund ist nur für chlorfrei aufbereitetes Wasser zulässig (Details siehe DKGV Steyr, § 4, Pkt. 4).

        ACHTUNG: Die Kanalisation unserer Anlage ist über eine Pumpanlage mit dem höher liegenden öffentlichen Kanalnetz verbunden. Die Pumpanlage ist für den üblichen Anfall von Abwässern, nicht aber für (unter Umständen elementare) Niederschlagsabwässer ausgelegt.

        Dauernde Bewohnung des Kleingartens

        Dauernde Bewohnung des Kleingartens (Auszug gemäß § 1 GO des Landesverbandes)

        Kleingartenparzellen dürfen nur zu dem hierfür vorgesehenen Zweck benützt werden. Die Benützung des Kleingartens als Jahreswohnung ist verboten.

        KGVM interner Hinweis: Eine vorübergehende Bewohnung ist geduldet, es kann davon jedoch keine Wohnqualität entsprechend einer Dauerwohnung abgeleitet oder in Anspruch genommen werden. Die vorübergehende Bewohnung einzelner Parzellen darf Bedürfnissen anderer Gartenpächter, soweit die Auflagen gemäß § 10 Allgemeine Ordnung (Gartenordnung des Landesverbandes) eingehalten werden nicht entgegenwirken. Ein fester Wohnsitz mit zustellbarer Adresse außerhalb des Kleingartens ist verpflichtend.

        Beendigung der Mitgliedschaft

        Auszug gemäß § 5 der Statuten des KGVM.

        Die Mitgliedschaft erlischt durch:

        • freiwilligen Austritt (§ 6)
        • durch Ableben des Mitgliedes (§ 7)
        • infolge Ausschlusses (§ 8)
        • mit der Auflösung des Vereines (§ 18)

        Ausschließung, Kündigung

        Auszug gemäß § 8 der Statuten des KGVM

        Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgt die Kündigung des Unterpachtvertrages eines Mitgliedes durch den Generalpächter. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch einen Beschluss der Vereinsleitung. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

        1. Zahlungsverzug; Mahnung: Wenn der Unterpächter mit der Zahlung verpflichtender Unterpachtgebühren, Umlagen oder Beiträgen, trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochenen Mahnung länger als einen Monat im Rückstand bleibt.
        2. der Einzel- oder Unterpächter durch sein rücksichtsloses Verhalten anderen Kleingärtnern das Zusammenleben verleidet. Dies gilt insbesondere, wenn er gegen die Statuten oder die Gartenordnung verstößt.
        3. Handlung eines Mitgliedes gegen Eigentum, Sittlichkeit oder körperliche Sicherheit gegenüber dem Grundeigentümer oder dem Generalpächter oder deren Organe, einem Mitglied oder Organ des Kleingartenvereines oder des Landesverbandes – sofern es sich nicht um geringfügige Fälle handelt.
        4. bei Bewirtschaftungsmängel d. h. wenn der Unterpächter den Kleingarten ohne zwingenden Grund länger als ein Jahr lang nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes verwendet oder trotz erfolgter Mahnung die ihm bekannt gegebenen erheblichen Mängel nicht innerhalb einer schriftlich festgesetzten Frist abstellt.
        5. bei erwerbsmäßiger Nutzung oder Weiterverpachtung der Parzelle(Vermietung, Bewirtschaftung durch einen anderen) trotz erfolgter Mahnung ist ein Kündigungsgrund.
        6. besuchende Personen (Verwandte und Gäste) welche gegen Pkt. 2) und/oder  3) handeln stehen dem Verhalten des Unterpächters gleich, sofern er es unterlässt, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen.
        7. Als Ausschließungsgrund nach Pkt. 2) und 3) kann ein Verhalten des Einzel- oder Unterpächters oder der in Pkt. 6) genannten Personen nicht herangezogen werden, wenn seit dem Ereignis mehr als ein halbes Jahr vergangen ist.

        Nach der in Rechtskraft erwachsenen Ausschließung des Mitgliedes aus dem Verein ist diese dem Mitglied unter Angabe der Ausschließungsgründe  mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Mit der Rechtskraft der Ausschließung erlischt die Mitgliedschaft, jede eventuelle Vereinsfunktion und alle Rechte an den Verein (Gemeinschaftseinrichtungen, wie Wasser- und Stromversorgung etc.)

        Bebaute Fläche, überbaute Flächen

        Bebaute Fläche, überbaute Flächen, Wetterschutz, Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr.

        Das Ausmaß der bebauten Fläche von Kleingartenhütten in den einzelnen Dauerkleingärten darf nicht mehr als 35 m² betragen. Alle überbauten Flächen, wie Vordächer, Schutzdächer, überdachte Terrassen, Freisitze, und dergleichen sind, sofern sie nur an zwei Seiten mit einem durchsichtigen Wetterschutz versehen werden, der bebauten Fläche nicht anzurechnen. Das Ausmaß der bebauten und überbauten Fläche darf aber in Summe nicht mehr als 45 m² betragen.

        DKGV Steyr § 6, bebaute Fläche, überbaute Flächen, Wetterschutz, Vordächer, Schutzdächer, überdachte Terrassen, Freisitze, Ausmaß

        Dachorganisationen

        Als Kleingartenverein sind wir einerseits ein Mitglied des “Landesverband der Kleingärtner Oberösterreich”, der derzeit 44 Vereine betreut und andererseits haben wir den “Zentralverband der Kleingärtner und Siedler Österreichs” als unseren Grundeigentümer. Siehe dazu auch die Übersichtsseite  Dachorganisationen.

        Eigenmächtige Übertragung

        Die eigenmächtige Übertragung des Gartenbenützungsrechtes an Dritte ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Vereinsvorstandes des Kleingartenvereines ist rechtsungültig und wird nicht anerkannt. Will ein Mitglied seinen Kleingarten aufgeben, ist dies der Vereinsleitung schriftlich bekannt zu geben und es ist dazu zwingend die Vorgehensweise bei Parzellenwechsel gemäß Beschluss der Vereinsleitung vom 31. Mai 2007 einzuhalten.

        Abstellen von Kraftfahrzeugen.

        Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf gekennzeichneten Parkflächen außerhalb der Einfriedungen zulässig. Innerhalb der Anlage gilt ein generelles Parkverbot. Das Abstellen von Fahrzeugen auf Sperrflächen oder Umkehrplätzen ist nicht zulässig. Einspurige KFZ sind auf den dafür vorgesehenen Flächen abzustellen.
        Die Parkplätze auf den gekennzeichneten Parkflächen sind sehr limitiert, es gibt keine Dauerparkplätze und kein Recht auf einen bestimmten Parkplatz. KFZ Anhänger und Wohnwägen auf gekennzeichneten Parkplätzen werden nur für die dringen kürzest mögliche Zeit geduldet.
        Zur Vermeidung von Lenkererhebungen durch die Behörde bei vermutetem Missbrauch durch Nicht-Mitglieder ersuchen wir um Nennung der KFZ-Kennzeichen (maximal 2 Kennzeichen je Parzelle).

        Datenschutzerklärung

        Die Adresse unserer Website ist: https://www.kgvmue-steyr.at

        Diese Seite sammelt keine personenbezogenen Daten, ausgenommen der vom Nutzer aktiv einzugebenden Daten am Kontaktformular und in der Kommentarfunktion (wenn genutzt).

        Daten der Pächter:

        Auf dieser WEB-Seite sind einzig die Namen der Pächter mit der Zugehörigkeit zu ihren Parzellen und Datum von Neuverpachtungen gespeichert. Diese Daten werden ausschließlich in den Parzellenübersichten verwendet. Alle sonstigen Daten der Pächter, wie sie für die Geschäftsabwicklung erforderlich sind, werden außerhalb der WEB-Seite gespeichert und sind nur den Funktionären zugänglich.
        Die Pächter haben die Möglichkeit, einen Auszug aller ihrer beim Verein gespeicherten Daten anzufordern, siehe dazu unter
        Datenauszug aus der Mitgliederdatenbank

        Kontaktformular:

        Bei Nutzung des Kontaktformulars werden die vom Nutzer eingegebenen Daten und die IP Adresse per E-Mail an den Administrator der Seite übermittelt. Es werden davon KEINE Daten auf der Web-Seite gespeichert.

        Kommentare:

        Wenn Besucher Kommentare auf der Website schreiben, sammeln wir die Daten, die im Kommentar-Formular angezeigt werden, außerdem die IP-Adresse des Besuchers und den User-Agent-String (damit wird der Browser identifiziert), um die Erkennung von Spam zu unterstützen.

        Aus deiner E-Mail-Adresse kann eine anonymisierte Zeichenfolge erstellt (auch Hash genannt) und dem Gravatar-Dienst übergeben werden, um zu prüfen, ob du diesen benutzt. Die Datenschutzerklärung des Gravatar-Dienstes findest du hier: https://automattic.com/privacy/. Nachdem dein Kommentar freigegeben wurde, ist dein Profilbild öffentlich im Kontext deines Kommentars sichtbar.

        Angemeldete Benutzer:

        Auf dieser Seite sind außer dem Admin keine Benutzer registriert.

        Medien:

        Diese Seite bietet für Besucher keine Möglichkeit, Medien hochzuladen.

        Cookies

        Wenn du einen Kommentar auf unserer Website schreibst, kann das eine Einwilligung sein, deinen Namen, E-Mail-Adresse und Website in Cookies zu speichern. Dies ist eine Komfortfunktion, damit du nicht, wenn du einen weiteren Kommentar schreibst, all diese Daten erneut eingeben musst. Diese Cookies werden ein Jahr lang gespeichert.

        Falls du ein Konto als angemeldeter Benutzer hast und dich auf dieser Website anmeldest, werden wir ein temporäres Cookie setzen, um festzustellen, ob dein Browser Cookies akzeptiert. Dieses Cookie enthält keine personenbezogenen Daten und wird verworfen, wenn du deinen Browser schließt.

        Eingebettete Inhalte von anderen Websites:

        Diese Seit beinhaltet KEINE eingebetteten Inhalte. Externe Inhalte werden explizit durch Links aufgerufen, womit diese Seite verlassen wird und die Datenschutzerklärung der aufgerufenen Seite relevant wird.

        Analysedienste:

        Diese Seite nutz keine Analysedienste und sammelt auch keine Daten dafür. Eventuelle vom WEB-Hoster dieser Seite gesammelte Daten werden vom Betreiber nicht abgerufen.

        Weitergabe von Daten an Dritte:

        Von dieser Seite werden keinerlei personenbezogene Daten an Dritte weitergegeben.

        Dauer der Datenspeicherung:

        Kommentar inklusive Metadaten werden zeitlich unbegrenzt gespeichert. Auf diese Art können wir Folgekommentare automatisch erkennen und freigeben, anstelle sie in einer Moderations-Warteschlange festzuhalten. Kommentare eines Besuchers einschließlich aller damit verbundenen Daten können aber auf dessen Anfrage umgehend gelöscht werden.

        Rechte den eigenen Daten:

        Wer ein Konto (Benutzerzugang) auf dieser Website besitzt oder Kommentare geschrieben hat, kann einen Export der personenbezogenen Daten bei uns anfordern, inklusive aller Daten, die uns mitgeteilt wurden. Darüber hinaus kann jeder Nutzer die Löschung aller personenbezogenen Daten, die wir von ihm gespeichert haben, anfordern. Dies umfasst nicht die Daten, die wir aufgrund administrativer, rechtlicher oder sicherheitsrelevanter Notwendigkeiten aufbewahren müssen.

        Wohin wir Nutzer-Daten senden:

        Anonymisierte Besucher-Kommentare könnten von einem automatisierten Dienst zur Spam-Erkennung untersucht werden.

        Kontakt zum Seitenbetreiber:

        Die Vereinsleitung des Kleingartenvereins Steyr Münichholz.

        Kematmüllerstraße 7

        4405 Steyr Münichholz

        ZVR-Zahl: 121624807

        Kontaktformular: siehe im Impressum

        Grund & Steuer?

        Pacht-Grund und Steuer dafür? ein aktuelles Reizthema bei den meisten Kleingarten-Vereinen im Lande. Wir wollen hier versuchen möglichst objektiv (soweit das aus der Sicht eines Pächters möglich ist), zuerst einmal die Begriffe zu sortieren und zuzuordnen, die Rechtsgrundlagen (in vereinfachter und für Normalbürger lesbarer Form) zusammenzufassen und die daraus resultierenden Konsequenzen für den Pächter darzustellen. Weiterlesen

        Und leider, immer wieder das gleiche Dilemma

        14118637 - home questions and a real estate business symbol of uncertainty of the housing construction industry with a red roof over a three dimensional question mark on a white background

        Die hier angeführten Punkte sind nur ein Auszug jener Verfehlungen, die am meisten von unseren Mitgliedern und deren Gäste begangen werden. Speziell bei Bauvorhaben müssen immer wieder Mängel festgestellt werden, die im Falle einer Überprüfung durch die Baubehörde (Magistrat Steyr) zu erheblichen Konsequenzen führen können.

         

        1. Das Einfahren in die Anlage mit LKW über 7,5 t und Baggern ist ausschließlich nach Rücksprache mit dem Vorstand erlaubt! Des Weiteren ist nach Genehmigung dafür Sorge zu tragen, dass die Straßen nicht beschädigt werden!

          Falls dies doch der Fall ist, wird diese auf Kosten des Verursachers (des Gartenpächters, nicht der Firma!) wieder instandgesetzt!

          Die Einfahrtszeiten sowie die Arbeitszeiten in der Anlage sind: 
          Montag – Freitag 8:00 bis 12:00 und 14:00 bis 20:00 Uhr
          Samstag             8:00 bis 12:00 und 14:00 bis 16:00 Uhr

          Von 12:00 bis 14:00 gilt die absolute Mittagsruhe. Bei Ein- und Ausfahrt sind das Haupttor und die Nebentore immer sofort wieder zu schließen. Die Einfahrt gilt nur für Ladetätigkeiten. (Höchsten 10 Minuten)
        1. Sonntags- und An Feiertagsruhe. Es sind jegliche Arbeiten die Lärm verursachen (z. B.: Rasenmähen, Heckenschneiden, Bauarbeiten usw.) strengstens verboten!
        1. Größere Bauarbeiten (darüber entscheidet der Vorstand) sind nur in der sogenannten Winterzeit (1. Oktober bis 30. April) erlaubt.
        1. Vor jedem Baubeginn (Neu-, Zu- oder Umbau, Pool und Whirlpool, Gerätehütten, Zäune etc.) ist nach Abgabe einer Planskizze (Länge, Breite, Höhe u. Beschaffenheit d. Baumaterials mit Abstand zu den Grundgrenzen) die Zustimmung des Vorstandes abzuwarten!
        1. Verpflichtungen. Bei Pachtantritt hat jede(r) Pächter(in) mit seiner/ihrer Unterschrift die Übernahme der Kleingartenverordnung der Stadt Steyr, der Vereinsstatuten und der Gartenordnung unseres Vereines bestätigt und sich damit verpflichtet, die daran enthaltenen Vorgaben einzuhalten.
        1. Verantwortung. Jeder Parzellenpächter ist auch für das Handeln seiner Besucher verantwortlich. Das gilt auch für das widerrechtliche Parken seiner Besucher in der Anlage. Für Gäste besteht ausschließlich die Möglichkeit des Parkens bei unserem Parkplatz Schranken-Nordspange sowie auf der Wiese gegenüber APM.

        Wir wollen gemeinsam an der Beseitigung dieser für alle unangenehmen Missstände arbeiten!

        Die Vereinsleitung, August 2016

        Brauchtum oder Vandalismus?

        20160603_kgvm_1

        20160603_kgvm_2Auch Brauchtum wie zum Beispiel das „Maibaum stehlen“ hat feste Regeln und was dabei zu beachten ist, kann man bei der Landjugend nachlesen. 

        Unter Punkt 2 findet man dort:

        Sorgfalt beim Stehlen: Beschädigungen von Tafeln, Kränzen oder anderem Zubehör sind zu vermeiden. Sollte dies doch der Fall sein, ist Ersatz zu leisten.

        Gestohlen werden darf nur der Maibaum und kein Zubehör oder Hilfsmittel wie etwa Schwalbeln. Auch das Zerstören des Baumes, etwa durch Zersägen des Stammes für den leichteren Abtransport, ist verboten. Dies fällt nicht unter Brauchtum und kann zu einer Anzeige wegen Sachbeschädigung führen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs darf nämlich „die damit verbundene Rechtsgutbeeinträchtigung“ nur „unerheblich“ sein und die Brauchtumsausübung darf „nicht nur als Vorwand“ dienen (OGH 29.08.1985, 12 Os 104/85).

        Das was auf unserer Vereinswiese geschehen ist, hat absolut nichts mit Brauchtum zu tun sondern ist reiner Vandalismus. Wie man bei Wikipedia nachlasen kann versteht man allgemein unter Vandalismus „blinde Zerstörungswut“. Mit Vandalismus wird heute in der Kriminologie eine vorsätzliche Handlung bezeichnet, die meist eine Zerstörung oder Beschädigung einer privaten oder öffentlichen Sache (Sachbeschädigung) bis hin zu Körperverletzung oder Tierquälerei zur Folge hat. Er ist meist eine Form von deviantem und meist auch delinquentem Verhalten häufig (aber nicht nur) von Jugendlichen, die meist als zwecklos, irrational oder auch nihilistisch erscheint.

        Für Vandalismus braucht man nicht viel Intelligenz, man kann innerhalb weniger Minuten zerstören, was andere in mühevoller Arbeit für sich und für die Gemeinschaft geschaffen haben. Der winzigen Funken an Intelligenz eines Vandalen braucht einzig und alleine darauf ausgerichtet zu werden: „nicht dabei erwischt zu werden“ (was manche zum Glück auch nicht schaffen, was man am Beispiel des kürzlich am Bahnhof in Losenstein gestohlenen 350 kg schweren Ticket-Automaten sehen kann).

         

        Elektrische Anlage

        Dieser Beitrag ist in erster Line als Nachschlagewerk für unsere Unterpächter beim Kleingartenverein Münichholz gedacht.
        Es ist dies eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen zu den elektrischen Anschlüssen der Parzellen in unserer Gartenanlage und der damit untrennbar verbundenen Thematik der elektrischen Sicherheit
        .

        Das hier gebotene Informationspaket enthält auch eine Menge an Detailinformation, die eher zum Nachschlagen im Bedarfsfall gedacht ist. Naturgemäß eignet sich technische Lektüre nicht unbedingt als Ersatz für einen guten Roman. Wer sich nicht in technische Details vertiefen möchte, der braucht sich nur auf die in Fettschrift dargestellten Themen zu konzentrieren und diese anklicken (bei Bedarf kann man immer noch dem einen oder anderen zusätzlichen Link folgen, wenn etwas unklar ist). 

        Dazu gehören folgende Themenkreise:

        [1] Grundausstattung der Parzellen-Anschlüsse

        Die elektrische Versorgung der einzelnen Parzellen erfolgt über Verteilerkästen, die meist an der Grundgrenze zwischen zwei Parzellen stehen und (abgesehen von der Erweiterung an der Nordseite) von den Verbindungsstraßen frei zugänglich sind. Typisch werden aus einem solchen Verteiler zwei Parzellen versorgt (in wenigen Fällen auch nur eine Parzelle). Jeder dieser Verteiler enthält eine 3 polige Trenn-Sicherung (Fachbegriff NH-Trenner) mit einem Nennwert von 25 A oder 35 A, mit welcher die Stromversorgung für den gesamten Verteiler und damit die daran angeschlossenen Parzellen getrennt werden kann.

        Für jede einzelne Parzelle ist in der Original-Ausstattung vorhanden (für weitere Information bitte den Begriff anklicken):

        Die maximal zulässige Absicherung für die einzelnen Parzellen beträgt 16 A. Höhere Werte könnten einerseits zu unzulässig hohen Belastungen der einzelnen Versorgungsstränge und damit Ausfall eines ganzen Stranges führen, auf der anderen Seite können dadurch auch sehr hohe Spitzenleistungen entstehen, die von Energieversorger teuer verrechnet werden.

        Siehe auch den Abschnitt „Abänderung bestehender Anschlüsse“ 

        Bild 1 = NH-Trenner, Bild 2 = Stromzähler, Bild 3 = RCD und Leitungsschutzschalter

        [2] elektrische Sicherheit

        Unter „elektrischer Sicherheit“ versteht man, dass von einer elektrischen Anlage keine Gefahren für Personen, Tiere oder Sachwerte ausgehen. Damit diese Ziele erreicht und auf Dauer gehalten werden, gibt es zahlreiche Normen – die vom Errichter einer elektrischen Anlage zwingend zu befolgen sind.

        Besonders hervorzuheben sind dabei alle Schutzmaßnahmen gegen einen gefährlichen elektrischen Schlag und alle Maßnahmen, die eine Überlastung und damit einen Überhitzung als Brandursache verhindern. Das Prinzip aller dieser Maßnahmen ist es, den betroffenen Stromkreis im Falle eines Fehlers so schnell wie möglich vom Stromnetz zu trennen.

        Die meisten dieser Forderungen werden durch die „EN 1“, der österreichischen Grundnorm für elektrische Anlagen und der „ÖVE/ÖNORM E 8001“ Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis ~ 1000 V abgedeckt.

        Für die normgerechte, fachgerechte und sichere Ausführung einer elektrischen Anlage ist es erforderlich, dass diese von einer „Elektro-Fachkraft“ errichtet und geprüft wird.
        Änderungen in den Verteilern sind ebenso von einer „Elektro-Fachkraft“ auszuführen und erfordern eine neuerliche Prüfung.

        [3] gesetzliche Grundlagen in Österreich

        Die gesetzliche Grundlage für jede Art elektrischer Anlagen in Österreich ist das Elektrotechnikgesetz ETG 1992   sowie die Elektrotechnikverordnung ETV 2002  in der jeweils aktuellen Version.

        Die allgemeine Grundlage für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Anlagen in Österreich sind die einschlägigen Elektronormen. Im Gegensatz zu anderen Ländern (wie z. B. in Deutschland), wo Normen oft nur einen empfehlenden Charakter haben, sind in Österreich die meisten Elektronormen als gesetzlich verbindlich einzustufen. Dies ergibt sich aus der namentlichen Auflistung von 75 Elektronormen und 15 weiteren Normen im „Anhang I“ der Elektrotechnikverordnung ETV 2002 als „Zusammenfassendes Verzeichnis der verbindlichen Elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften)“

        Die Nichtbefolgung dieser Normen ist neben allen anderen Aspekten auch als Gesetzesübertretung einzustufen.

        [4] Nutzung von Kraftstrom

        Die Nutzung von Kraftstrom auf einer Parzelle ist gegeben, wenn mehr als einer der drei Leitungsschutzschalter eingeschaltet sein muss, damit alle elektrischen Geräte auf der Parzelle ordnungsgemäß funktionieren. Der Betrieb von einem Elektroherd mit Backrohr, einer Mischmaschine, eines Saunaofens oder starker Pumpen für den Pool erfordern meist einen Anschluss an Kraftstrom. Wenn solche Geräte auf der Parzelle fehlen ist das noch kein Indiz, dass auch kein Kraftstrom genutzt wird! Kriterium ist wie eingangs beschrieben die Nutzung von mehr als einem eingeschalteten Leitungs-Schutzschalter.

        Für die Nutzung von Kraftstrom (Anschluss an alle drei Leitungs-Schutzschalter oder Sicherungen) ist der Pächter berechtigt, wenn die Gebühr für „Stromanforderung 400 V“ (früher 380 V), derzeit € 193,- (früher ATS 2.500,-) bei der Übernahme der Parzelle oder zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet wurde. Diese Gebühr wird (so wie auch der Baukostenbeitrag) rückerstattet, falls  das Pachtverhältnis beendet wird.

        [5] Ablesung und Verrechnung

        Die Zähler werden mindestens einmal im Jahr durch das Mitglied abgelesen (typischer Termin bis Ende Oktober für die Jahresabrechnung).

        Dabei ist immer der Wert in das Ableseformular einzutragen, der tatsächlich am Zähler abgelesen werden kann. Sollte der vorhergehender Zählerstand bereits sehr hoch gewesen sein und zwischenzeitig der Zähler über den „Null-Wert“ gesprungen sein, dann ist auch der neue (gegenüber dem Vorjahr kleinere) Wert einzutragen. Unser Programm erkennt automatisch dass der Zähler wieder mit Null begonnen hat und berechnet den richtigen (tatsächlichen) Verbrauch.

        Die Formulare für die Ablesung beinhalten auch den Zählerstand und den Verbrauch aus dem Vorjahr und ermöglichen so einen schnellen Vergleich mit den aktuellen Daten. Bei Parzellen welche im laufenden Jahr neu gepachtet wurden bezieht sich der Vorjahres-Stand auf den Zeitpunkt der Parzellenübernahme durch den neuen Pächter.

        Siehe dazu auch einen früheren „Hinweis zur Zählerablesung“ 

        Die Abrechnung für den Energieverbrauch erfolgt mit der Jahresabrechnung (typisch Ende November) zum jeweils aktuell beim Verein ausgewiesenen Preis pro kWh. Da die tatsächlichen Stromkosten jahreszeitlichen und Tag/Nachtstrom-Schwankungen unterliegen und natürlich auch Ungenauigkeiten bei den Zeitpunkten der Ablesungen vorliegen, wird im jeweiligen Folgejahr eine Rückvergütung für das Jahr der letzten Abrechnung in Anrechnung gebracht. Dabei werden eventuelle Mehrleistungen der Mitglieder im Vergleich zu den von der Energie-AG verrechneten Kosten wieder ausgeglichen.

        Zum Zwecke des Vergleichs mit den periodischen Vorschreibungen des Energieversorgers und zur Eingrenzung eventueller Verluste in der Anlage ist es auch möglich, dass Zwischenablesungen durch die Vereinsleitung vorgenommen werden.

        [6] Abänderung bestehender Anschlüsse

        Reparaturen und Änderungen an den Parzellenverteilern gleich welcher Art, für die es erforderlich ist die geschraubten Abdeckungen zu entfernen dürfen nur durch Techniker erfolgen, die von der Vereinsleitung zugelassen sind. Änderungen müssen außerdem vorher in Art und Umfang von der Vereinsleitung schriftlich genehmigt werden und müssen in der Liste der vom Verein zugelassenen Änderungen stehen. Bei allen eigenmächtigen Änderungen haftet das Mitglied für alle eventuelle Folgeschäden in voller Höhe. Außerdem kann die Vereinsleitung den Rückbau auf den Originalzustand auf Kosten des Pächters verlangen oder bei Nichterfüllung veranlassen.

        Ein offizielles Vereins-Dokument zu diesem Thema (PDF Format, 68 kB) kann von hier herunter geladen werden: 
        Elektro Parzellen-Verteiler, Abänderung bestehender Anschlüsse

        Eventuelle technische Abänderungen oder Ergänzungen sind nur NACH dem Zähler zulässig. Sie müssen fachgerecht entsprechend der in Österreich geltenden Normen von einer „Elektro-Fachkraft“ ausgeführt werden. Nach Durchführung der Änderung ist die Vereinsleitung zu verständigen und der Elektriker des Vereins prüft die fachgerechte Ausführung und Zulässigkeit. Außerdem wird der neue Stand dokumentiert und in das Anlagenbuch einzutragen.

        Als technische Abänderung ist die Verlagerung des Fehlerstrom-Schutzschalters (RCD) vom Verteiler in die Elektroinstallation auf der Parzelle oder der Ersatz der Leitungsschutzschalter durch Schmelzsicherungen möglich. Zusätzliche Geräte dürfen nur eingebaut werden, wenn es Geräte für den Verteilereinbau sind und das ÖVE Prüfzeichen tragen. Sie dürfen nur nach der Sicherung für den Abgang in die Parzelle angeschlossen werden.

        Unter keinen Umständen Änderungen dürfen an den Blech-Abdeckungen (z. B. Bohrungen  oder Ausnehmungen für Geräte) vorgenommen werden!

        Voraussetzung für die Verlegung des Fehlerstromschutzschalters vom Verteiler in die Parzelle ist, dass der Pächter gegenüber der Vereinsleitung schriftlich die Verantwortung für die regelmäßige Prüfung und für eventuelle Folgen durch Fehlfunktion übernimmt. Für den Fall, dass ein defekter Fehlerstromschutzschalter zu tauschen ist, hat der Pächter dafür aufzukommen. 

        Voraussetzung für den Ersatz der Leitungsschutzschalter durch Schmelzsicherungen ist, dass jeder Stromkreis innerhalb der Elektroinstallation auf der Parzelle zusätzlich und zwingend durch einen Leitungsschutzschalter mit einem geeigneten Nennwert für die Auslösung geschützt wird. Für die Schmelzsicherung soll vorzugsweise ein 1 oder 3 poliger NEOZED Trenner verwendet werden.
        Die maximal zulässige Absicherung im Parzellen-Verteiler beträgt 16 A (gl/gG).
        Die ausführende Elektrofachkraft muss bei der Auswahl der Leitungsschutzschalter (LS) die innerhalb der Parzelle verbaut werden, für geeignete Selektivität sorgen.
        Wenig Sinn macht es jedenfalls, die LS mit 16 A und C-Kennlinie vom Verteiler in die Hütte zu verlagern und im Parzellen-Verteiler durch 16 A gl/gG NEOZED Sicherungen zu ersetzen.
        Hier würde es zur reinen Lotterie, ob im Fehlerfall die Sicherung im Verteiler, oder der LS in der Hütte auslöst.  

        Keineswegs dürfen die Leitungs-Schutzschalter (wie das beim Fehlerstrom-Schutzschalter ohne technischen Nachteil möglich ist) einfach und ohne Ersatz in die Installation auf der Parzelle verlagert werden!

        Dies würde in vielen Fällen bedeuten, dass die elektrische Leitung vom Verteiler bis zu den Sicherungen auf der Parzelle nicht ausreichend geschützt ist.

        Die Absicherung dieser Leitung wäre dann nur noch durch eine im Nennwert zu hohe Sicherung der Betriebsklasse gL im NH-Trenner gegeben, was dazu führt, dass die Leitung je nach Querschnitt und Situation um bis zu 4 Stufen zu hoch abgesichert ist. Es wäre somit eine Strombelastung der Leitung möglich, die zu einer feuergefährlichen Überhitzung führen kann und dabei kein Schutzorgan rechtzeitig auslöst.

        Die Kriterien für die Absicherung von Leitungen sind in der ÖVE-EN 1 Teil 3 im Abschnitt 41.11 „Zuordnung der Schutzeinrichtung zu den Leitungen bzw. Kabeln“ als gesetzlich verbindlicher Norm festgelegt.

        Wichtiger Hinweis:
        Die Verlagerung des Fehlerstromschutzschalters, bzw. Austausch der Sicherungen im Verteiler ist meist damit begründet, alle relevanten Schaltgeräte in einem eigenen Verteiler in der Gartenhütte zu haben und im Fehlerfall dazu direkten Zugang in den eigenen vier Wänden zu haben.
        Dazu ist es aber höchst wichtig, dass die Geräte optimal aufeinander abgestimmt werden. Der Fachmann versteht darunter die Selektivität für die Auslösung und kann die geeignete Auslegung treffen. Beim Verwendung von NEOZED 16 A gl/gG Sicherungen im Verteiler ist es ratsam, im Unterverteiler auf der Parzelle mit B 10 Leitungsschutzschaltern (LS) abzusichern, dann ist die Anlage zumindest teil-selektiv. Für den E-Herd wären LS mit 16 A und einer Z-Kennlinie optimal, dann ist zumindest bei Kurzschluss die Selektivität einigermaßen gegeben. Allerdings sind diese Geräte eher sehr selten (und keineswegs im Baumarkt zu bekommen) und auch nicht ganz billig. Wichtig ist natürlich, dass man bei der Nutzung starker Verbraucher (E-Herd, Heizgeräte, Waschmaschine, Wäschetrockner, Boiler, Sauna usw.) etwas überlegt vorgeht und Gleichzeitigen vermeidet. Eine Elektrofachkraft wird für eine fachgerechte Installation auch darauf achten, dass die Steckdosen-Stromkreise für starke Verbraucher sinnvoll auf die drei Phasen aufgeteilt sind. Eine Gartenanlage ist auch nicht mit einem deutlich stärker versorgten Haus- oder Wohnungsanschluss zu vergleichen, für den aber auch einige Tausend Euro an Anschlusskosten beim Energieversorger anfallen. 

        Als Ergänzung in den Verteilern ist der Einbau von Überspannungsableitern zulässig.

        [7] Durchführung von Arbeiten an Parzellen-Verteilern (wer darf)

        Arbeiten an Parzellen-Verteilern dürfen nur durch Personen ausgeführt werde, die dazu befähigt sind. Normalerweise handelt es sich dabei um eine Elektro-Fachkraft.

        Wichtiger Hinweis:

        Jede Art von Manipulation an den Stromzählern oder den elektrischen Anschlüssen davor stellt als Verstoß gegen § 8 Absatz 3 der Statuten des Kleingartenvereins Münichholz eine gravierende Vertragsverletzung dar und führt zur Kündigung des Unterpachtvertrages durch die Vereinsleitung.

        [8] Erklärung der technischen Begriffe

        An dieser Stelle versuchen wir die wichtigsten Fachbegriffe möglichst auch für Laien verständlich zu erklären. Weiterführende Detailinformation kann (für technisch interessierte Personen) aus den meist verlinkten Fachartikeln (z. B. bei Wikipedia) entnommen werden. Siehe dazu allgemein auch: „Fachbegriffe einer fremden Welt“ bei den Anmerkungen des Autors

        Elektrische Einheiten [8.01]
        Elektro-Fachkraft [8.02]
        Fehlerstrom-Schutzschalter [8.03]
        kW und mA [8.04]
        Kabel / Leitung [8.05]
        Kraftstrom [8.06]
        Leitungs-Schutzschalter [8.07]
        Stromzähler [8.08]
        Überspannungsableiter [8.09]

        [8.01] Elektrische Einheiten

        In der Elektrotechnik gibt es ein Zusammenspiel einiger physikalischer Größen. Aus den Basis-Größen, der elektrischen Spannung, dem elektrischen Strom (fachlich exakt wäre Stromstärke) und dem elektrischen Widerstand ergibt sich die elektrische Leistung. Elektrische Leistung über die Zeit ergibt in der Folge die elektrische Arbeit (und damit den Energieverbrauch in kWh, den wir mit unserer Jahresabrechnung  bezahlen).
        In der Liste unterhalb zeigen wir die für uns wesentlichen „elektrischen Größen“ mit ihren wichtigsten Parametern.

        Einheit Größe Formel-zeichen Einheiten-zeichen Wikipedia **)
        Spannung Volt U V Link
        Strom Ampere I A Link
        Widerstand Ohm R Link
        Leistung Watt P W Link

        Ein anschaulicher Vergleich *) der elektrischen Größen kann mit der Wasserversorgung angestellt werden. Hier entspricht „Spannung“ dem Wasserdruck, „Strom“ dem Durchfluss (z. B in Liter pro Minute) und „Widerstand“ dem Querschnitt plus allen Ventilen (Engstellen) in der Leitung. Erhöht man den Druck, dann fließt bei gleichem Querschnitt mehr Wasser durch, macht man den Querschnitt enger, dann fließt bei gleichem Druck eben weniger durch usw.

        Einen anderen Vergleich können wir für die elektrische Arbeit anstellen. Ein Monteur der ein ungemein hohes Leistungsvermögen hat kostet uns vorerst nichts. Erst wenn er eine bestimmte Zeit für uns arbeitet, dann wird es für uns teuer. Wenn wir einen Heizlüfter mit einer Leistung mit einer Leistung von 2 kW haben, dann kostet uns das (außer dem Gerätekauf) auch noch nichts. Erst wenn wir diesen eine bestimmte Zeit unter voller Last z. B. 10 Stunden betreiben, dann kostet uns das 2 kW mal 10 h = 20 kWh.

        *) Elektriker unter den Lesern mögen mir dieses in unseren Fachkreisen nicht gerne gesehene aber doch anschauliche Beispiel verzeihen.

        **) Die Erklärungen bei Wikipedia können für Außenstehende eher verwirrend oder kompliziert wirken, sie sind aber fachlich in den allermeisten Fällen richtig, wenn auch oft sehr kompliziert ausgedrückt.

        [8.02] Elektro-Fachkraft

        Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen üblicherweise nur von dafür entsprechend ausgebildeten Personen durchgeführt werden. In Österreich gibt es dafür mit der „Elektroschutzverordnung 2012“ eine gesetzlich verbindliche Grundlage. Siehe dort: 2. Abschnitt, § 12, Absatz

        2. Abschnitt: Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen

        • 12. Arbeiten im spannungsfreien Zustand

        (2) Alle an der Arbeit beteiligten Personen müssen Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen sein oder von einer solchen Person beaufsichtigt werden.

        Dies gilt auch für alle Arbeiten an den Parzellenverteilern, wenn dafür eine der Metall-Abdeckungen entfernt werden muss.

        Von einem elektrischen Laien kann nicht erwartet werden, dass er den Inhalt tausender Seiten elektrischer Normen kennt und deren Bedeutung richtig einschätzen und umsetzten kann. Es ist aber zulässig, dass elektrische Laien unter Aufsicht einer Fachkraft bestimmte Arbeiten im spannungslosen Zustand ausführen; die Verantwortung bleibt aber immer bei der Fachkraft!

        [8.03] Fehlerstrom-Schutzschalter

        Der Fehlerstrom-Schutzschalter  ist ein Geräte aus der übergeordneten Gruppe der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD, von engl. Residual Current Device, sinngemäß „Reststromschutzgerät“). Die ältere, umgangssprachlich Bezeichnung dafür ist FI-Schalter. Dabei steht „F“ für das Wort Fehler und „I“ für das Formelzeichen des elektrischen Stroms. Seit 2008 wird das internationale Kürzel „RCD“ auch in den deutschsprachigen Normen durchgehend verwendet.

        Der RCD dient (neben dem Brandschutz durch Fehlerströme) vordergründig dem Personenschutz (bzw. Schutz von Nutztieren) und verhindert bei ordnungsgemäßer Funktion sowohl des Gerätes als auch der daran angeschlossenen elektrischen Anlage, einen gefährlich hohen Strom durch den Körper, auch als „elektrischer Schlag“ oder „Stromunfall“ bekannt. Aus der Forschung und internationalen Studien wurde erkannt, dass ein elektrischer Strom der über den menschlichen Körper und dabei auch über das Herz fließt ab einer Grenze von 30 mA je nach physischer Verfassung der Person lebensgefährlich sein kann. Neben anderen Folgen (chemisch, Erwärmung) kann Herzkammerflimmern, Herzstillstand oder Atemlähmung zu einem tödlichem Ausgang führen.

        Die Forderung für den Fehlerstrom-Schutzschalter ergibt sich aus der ÖVE/ÖNORM E 8001-1/A1:2002-04-01 und ist in Österreich eine gesetzlich bindenden Auflage [3].

        Der Fehlerstrom-Schutzschalter hat eine Prüftaste mit der man die prinzipielle Funktion des Gerätes prüfen kann. Bei Betätigung dieser Prüftaste wird ein Fehlerstrom simuliert, der den Ansprechwert des Fehlerstrom-Schutzschalters übersteigt und diesen zur Auslösung bringt. Die Funktionsprüfung mittels Prüftaste gibt aber weder einen Rückschluss auf den ordnungsgemäßen Zustand der daran angeschlossen Stromkreise, noch über den tatsächlichen Auslösestrom und die dafür benötigte Zeit. Diese Prüfungen können nur mit geeigneten Prüfgeräten (gemäß IEC 60364-6) von einer Elektrofachkraft durchgeführt werden.

        Die Hersteller empfehlen eine mindestens halbjährliche Prüfung durch den Nutzer. Oft wird vorgeschlagen, die Tage der Zeit-Umstellung als Gedächtnisstütze zu nutzen.

        Zum Vergleich: durch eine (früher) handelsübliche 60 Watt Glühbirne fließt ein elektrischer Strom von ca. 0,26 Ampere (260 mA = 260 Tausendstel Ampere) und ist damit ca. 7,8-mal höher als der oben beschrieben Auslösestrom.

        Bild 4: Fehlerstrom-Schutzschalter (RCD)

        [8.04] kW und mA

        Die Vorsatz-Silben: Kilo (Tausend) und Milli (Tausendstel), fachlich richtig als SI-Präfix (Vorsätze für Maßeinheiten) bezeichnet stellen einen Multiplikator dar. Dabei steht k = Kilo für den Wert 1.000 (wenn wir beim Bäcker ein Kilogramm [kg] Brot kaufen weiß jeder was damit gemeint ist, in der Tat kaufen wir aber 1000 x 1 Gramm) und mit m = Milli für den Wert 0,001 ist ein Tausendstel gemeint. Mit einem Millimeter meinen wir eben ein Tausendstel von einem Meter und für jeden ist das klar und gewohnt. Wenn wir von 1 kW (Kilo-Watt) reden dann meinen wir eben 1000 x 1 Watt und 30 mA sind 30 A x 0,001 = 0,030 A.

        [8.05] Kabel / Leitung

        Kabel und Leitungen sind in der Elektrotechnik die Verbindungselemente, die für den Strom-Transport zuständig sind. Die Unterscheidung zwischen Kabeln und Leitungen ist eigentlich nur für den Fachmann relevant, für beide gilt aber, dass diese aus einem oder mehreren isolierten Einzelleitern bestehen. Jeder einzelne Leiter kann für den Strom-Transport genutzt werden, z. B. eine 5−adrige Leitung für drei Außenleiter (Phasen), den Neutralleiter und den Schutzleiter und damit einem typischen Kraftstrom-Anschluss.

        Kriterium für die Menge an Strom (in Ampere), die man über einen einzelnen Leiter transportieren kann (und darf) ist dessen Querschnitt in mm². Hier auch wieder vergleichbar mit unserer Wasserleitung: durch eine 1 Zoll Leitung bringt man deutlich mehr Menge durch als durch eine ½ Zoll Leitung. Der Mindestquerschnitt für Leitungen aus Kupfer innerhalb fest verlegter Elektroinstallationen beträgt 1,5 mm² und dieser Querschnitt darf (in Abhängigkeit der Art der Verlegung) typisch mit 12 A und maximal mit 16 A abgesichert werden.

        Im Gegensatz zur Wasserleitung — wo einfach nicht so viel durchfließt — wenn sie zu eng ist, führt ein zu hoher Strom auf einem elektrischen Leiter zur Erwärmung oder auch Überhitzung, die zum Kabelbrand und damit auch zum Brand einer ganzen Gartenhütte führen kann.

        Wie man aus verschiedenen Quellen entnehmen kann, werden in Österreich 34 % der Brände und damit jeder 3. Brand in Wohnungen und ähnlichen Einrichtungen durch defekte oder fehlerhafte Elektroinstallation verursacht. Welche fatalen Folgen ein solcher Brand in einer Anlage haben kann in der alle Hütten aus Holz sind, kann man sich leicht ausmalen. Für den Schutz gegen Überlastung von Kabeln und Leitungen sind die Leitungsschutzschalter und Sicherungen zuständig.
        BITTE nicht verwechseln mit dem Fehlerstrom-Schutzschalter!

        Bild 5: typisches Kabel mit seinem Aufbau

        [8.06] Kraftstrom

        Genau genommen handelt es sich beim Begriff „Kraftstrom“ um einen Begriff der in der Normenwelt der Elektrotechnik nicht vorgesehen ist aber im Volksmund weit verbreitet ist (der technisch korrekte begriff dafür wäre Dreiphasenwechselstrom).
        Gemeint ist damit ein aus drei Phasen bestehendes Wechselstromsystem, das zudem so gestaltet ist, das die einzelnen Phasen zueinander zeitlich versetzt sind, wodurch ein sogenanntes Drehfeld gebildet wird. An ein einem solchen Drehfeld kann man wiederum einen Drehstrom-Motor betreiben, der je nach Größe entsprechende Kräfte übertragen kann, womit sich auch der Bogen zum Begriff „Kraftstrom“ wieder schließt. Einem Dreiphasenwechselstrom-Netz ist es allerdings völlig egal ob dort ein Motor, ein Elektro-Herd oder eine Glühlampe angeschlossen ist und wie viele der 3 Phasen zu unterschiedlichen Zeiten genutzt werden, es bleibt unabhängig von der Nutzung immer das gleiche Netz.

        Die typische Ausführung für so ein „Kraftstrom“-Netz hat drei Phasen (Fachbegriff: Außenleiter), einen Neutralleiter (früherer und heute falscher Begriff: Null-Leiter) und einen Schutzleiter (früher häufig auch als Erde bezeichnet).

        Die mathematischen Zusammenhänge (auf die ich hier nicht weiter eingehen möchte) in solchen Netzten führen dazu, dass wir zwischen den jeweiligen Außenleitern eine Spannung von 400 Volt (früher bis ca. 1987: 380 Volt) und von jedem Außenleiter gegen den Neutralleiter eine Spannung von 230 Volt (früher 220 Volt) messen.
        Die Frequenz als Anzahl der Schwingungen die der Strom pro Sekunde macht ist 50 Hertz [Hz] (= 50 Schwingungen pro Sekunde). Diese Kennwerte gelten allgemein für die Netzspannung  bei uns und in anderen europäischen Ländern (In Ländern auf anderen Kontinenten kann sowohl die Spannung als auch die Frequenz anders sein).

        [8.07] Leitungs-Schutzschalter

        Ein Leitungs-Schutzschalter schützt (wie schon der Name sagt) die an ihn angeschlossene elektrische Leitung, aber auch alle elektrischen Geräte, die in der weiteren Folge daran angeschlossen sind.

        Der Schutz bezieht sich dabei auf zu hohen Strom und damit unzulässig hohe Erwärmung. Eine ähnliche Funktion hat auch die Schmelzsicherung die wir als weiße Patrone aus Porzellan kennen und früher auch anstatt der Leitungs-Schutzschalter verwendet wurde. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Geräten ist: der Leitungs-Schutzschalter hat eine Zusatzfunktion, die bei einem Kurzschluss besonders schnell abschaltet, abgesehen natürlich vom zusätzlichen Vorteil, dass man ihn nur wieder einschalten muss wenn er ausgelöst hat und nicht zu tauschen braucht, wie das bei der Schmelz-Sicherung der Fall ist.

        Für die Zuordnung zwischen dem Querschnitt eines elektrischen Leiters und der zugehörigen Sicherung gibt es einen festen Bezug. In Abhängigkeit von der Art wie die Leitung verlegt ist gibt es einen maximalen Wert, mit dem die Leitung abgesichert werden darf. Diese Daten können der Norm ÖVE-EN 1 Teil 3 Abschnitt 41.11 „Zuordnung der Schutzeinrichtung zu den Leitungen bzw. Kabeln“ entnommen werden, die in Österreich durch die Nennung in der Elektrotechnikverordnung 2002, Anhang I als gesetzlich verpflichtend einzustufen ist.

        Für alle Arten von Sicherungen gegen Überstrom gilt: es ist immer nur das geschützt was NACH der Sicherung angeschlossen ist. Alles was davor angeschlossen ist, das ist auf Sicherungen angewiesen, die irgendwo weiter vorne im System liegen (bei Überlandleitungen z. B. in der Verteileranlage oder gar im Kraftwerk).

        Bild 6: Leitungsschutzschalter

        [8.08] Stromzähler

        Für jede einzelne Parzelle ist ein mechanischer Stromzähler in den zugehörigen Verteilern installiert. Es handelt sich dabei die herkömmlichen Ferraris-Zähler, wie man sie auch in den Elektro-Verteilern für Wohnungen und Büros findet. Die bei uns installierten Geräte sind generell für den Betrieb mit 3 Phasen ausgelegt, auch wenn auf der Parzelle nur eine Phase der Stromversorgung genutzt wird.

        Siehe dazu auch den Abschnitt „Ablesung und Verrechnung

        [8.09] Überspannungsableiter

        Ein Überspannungsableiter ist ein Gerät oder Bauteil zum Begrenzen gefährlicher Überspannungen in elektrischen Systemen. Ein effizientes System für den Schutz gegen Überspannung besteht aus einer angepassten Kombination unterschiedlicher Überspannungsableiter, wovon die ersten und wesentlichen Stufen im Bereich des Energieversorgers installiert sind.

        Überspannung kann zur Zerstörung empfindlicher Geräte führen und war zu Zeiten wo die meisten Haushalte über Freileitungen versorgt wurden eine gefürchtet Erscheinung bei Gewittern mit der damals einzigen Abhilfe, empfindliche und teure Geräte auszustecken. Mit den heute typisch unterirdisch verkabelten Netzten zu den Endverbrauchern und der erheblich verbesserten Vorsorge der Energieversorger kommen Überspannungen wesentlich seltener vor, sind aber nicht ausgeschlossen. Zudem sorgen aber auch die Hersteller empfindlicher Geräte besser vor und bauen in den allermeisten Fällen einen wirksamen Geräteschutz ein.

        Für den Einbau in Elektro-Verteiler, wie wir sie in unserer Anlage haben eigenen sich Überspannungsableiter vom Typ 2 gemäß EN 61463-11, in allen 3 Phasen. Diese Überspannungsableiter haben ein Kennfeld, das bei einem funktionierenden Gerät die Farbe „grün“ zeigt und auf Rot umschlägt wenn es ausgelöst hat und damit wirkungslos wird (einzelne ältere Geräte haben einen kleinen Stöpsel der bei Auslösung heraus springt). Geräte die ausgelöst haben können nicht wieder in Gang gesetzt werden, sie müssen ausgetauscht werden.

        Bild 7: Überspannungs-Ableiter

        [9] Anmerkung des Autors

        Dieser Beitrag ist für unsere Mitglieder im Zusammenhang mit den elektrischen Anlagen in unserer Gartenanlage gedacht. Mit der Elektrotechnik sind einige Risiken verbunden, die aber auch gut vermieden werden können, wenn man einige grundsätzliche Verhaltensregeln befolgt. Dieser gesamte Beitrag ist als Nachschlagewerk zu allen wesentlichen Fragen zu diesem Thema gedacht. Für weiter gehende Fragen stehen wir unseren Mitgliedern gerne zur Verfügung.

        Fachbegriffe einer fremden Welt

        Es ist nicht ganz einfach, besonders in technisch sehr spezifischen Fachgebieten wie der Elektrotechnik, das Thema für einen Laien möglichst einfach und verständlich zu erklären ohne auf der einen Seite die Geschichte zu oberflächlich und damit meist auch falsch zu beschreiben oder auf der anderen Seite in technische Details abzugleiten. Die hier benötigten Grundlagen der Elektrotechnik wären mit einigen physikalischen Gesetzmäßigkeiten und mathematischen Formeln schnell zu erklären, was hier aber nicht Sinn der Sache ist. Es geht hier vordergründig darum, einem Personenkreis einige Begriffe näher zu bringen ohne sie gleich zu Studenten der Elektrotechnik zu machen. Kollegen aus dem Fachgebiet der Elektrotechnik mögen mir verzeihen, wenn sie vielleicht den einen oder den anderen Begriff etwas anders erklärt hätten. Der Abschnitt „Erklärung der Technischen Begriffe“ richtet sich daher vordergründig an elektrotechnische Laien und ist für Unterrichtszwecke oder für das Selbststudium eines Auszubildenden zum Elektriker nicht (oder nur bedingt) geeignet.

        Wenn Sie als Gast versehentlich auf diese Seite gelangt sind: Die Erläuterungen in diesem Beitrag sind für unsere Mitglieder im Kleingartenverein Münichholz (Steyr, Österreich) gedacht. Bitte auch um besondere Beachtung der Erläuterungen zum Thema: „Fachbegriffe einer fremden Welt“ einen Absatz weiter oben.

        [10] Vortrag zum Thema “Elektro-Sicherheit”

        Anlässlich der Präsentation der Ergebnisse aus der Überprüfung unserer elektrischen Anlage durch eine konzessionierte Fachfirma gab es  bei der Mitgliederversammlung am 7. April 2017 einen Vortrag zum Thema Elektro-Sicherheit. Dieser Vortrag kann von hier im PDF Format (ohne Animation) herunter geladen werden.
        Link: KGVM EL-Sicherheit (ACHTUNG: große Datei mit 7,2 MB)

        Quellennachweis für die Bilder:
        Bild 1, 2, 3 und 5: Privatarchiv des Autors, Bild 4 und 6: Homepage der Firma EATON, Bild 7: Homepage der Firma Conrad

        @ erstellt: Hans Gsottbauer, zuletzt aktualisiert am 7. April 2017

        KGVM Bilder-Galerie

        Die Anfänge 

        Das Bild aus den allerersten Anfängen unserer Gartenanlage (Ende Juli 1978) ist eines von mehr aus 600 in unserer Galerie.

        Weiterlesen

        ACHTUNG Bankverbindung

        Sehr geehrte Mitglieder

        In den Kopfdaten der aktuellen Abrechnung ist uns leider ein Fehler unterlaufen, wir haben versehentlich die alte Bankverbindung eingedruckt.

        Die richtige Bankverbindung ist:

        Bank Austria, Konto:

        IBAN:  AT08 1200 0528 5016 4849,
        (zum kopieren: AT081200052850164849)

        BIC: BKAUATWW

        Bitte diese Bankverbindung oder die richtig vorgedruckten Erlagscheine (die der Abrechnung beilagen) für die Überweisung der Vorschreibung verwenden!

        Brand einer Gartenhütte in Münichholz

        Wie verschiedenen Medien berichteten gab es am 15. Juni 2014 nach 22:00 einen Vollbrand einer Gartenhütte, bei der auch die Sicherheitsventile von 2 Gasflaschen explodierten. Aus diesen Medien ist jedoch keine exakte Auskunft enthalten, wo genau (in welcher Anlage) das passierte.

        Laut Auskunft unseres Obmannes dazu folgende Info:
        Der Brand der Gartenhütte war im „Gartenverein“ beim Münichholzweg. Dieser Gartenverein ist jedoch kein offizieller, sondern ein privater der weder dem O Ö. Landesverband noch dem Zentralverband Wien angehört. Dieser „Gartenverein“ befindet sich zwischen der Verbindung des „Münichholzberges“ der von Münichholz hinunter zur Haratzmüllerstraße führt  und des Ramingbaches und besteht aus ca. 20 Gartenhütten.

        Bei dieser Gelegenheit wird wieder auf die dringende Notwendigkeit der Kennzeichnungspflicht von Gasflaschen hingewiesen:

        Parzellen in welchen Gasflaschen gelagert sind, müssen deutlich sichtbar mit einem „GELBEN PUNKT“ (Durchmesser 3-4 cm) in der Nähe des Garteneinganges gekennzeichnet sein (Erfordernis für Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr Steyr).

         

        Gefahr: asiatische Laubholzbockkäfer


        asiatischer Laubholzbockkäfer

        Eine riesen große Gefahr für Laubbäume ist der asiatische Laubholzbockkäfer, der erstmals 2001 in Europa (und zwar in Braunau) aufgetreten ist. Er wurde wahrscheinlich mit Verpackungsholz aus China eingeschleppt. 

        Er befällt in Europa auch gesunde Laubbäume und tötet sie nach ein- bis zweijähriger Entwicklung ab. Sollte jemand den Käfer irgendwo in der Anlage entdecken, dann bitte sofort bei einem der beiden Fachberater melden.

        Weitere Informationen dazu gibt es bei Wikipedia und beim Land Oberösterreich.