Instandhaltungsbeitrag

Ein Instandhaltungsbeitrag ist gemäß § 11, Abs. 1 d) – des Kleingartengesetzes für „die Kosten der vom Generalpächter errichteten gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen“ zu entrichten.
Für den Kleingartenverein
Münichholz dient der Instandhaltungsbeitrag einerseits zur Abdeckung der
Pachtgebühren für die Gemeinschaftsflächen (der Zentralverband berechnet Pacht für die Gesamtfläche der Anlage mit 60.496 m2, die von den Mitgliedern geleistete Pachtgebühr bezieht sich jedoch lediglich auf die Gesamtfläche der gepachteten Parzellen mit 44.205 m2) und andererseits zur Abdeckung der Kosten für die Pflege und den Erhalt der Gemeinschaftsanlagen (Parkplätze, Straßennetz, Abwasseranlage, Stromnetz bis zu den Verteilerkästen bei den Parzellen, bauliche Vereinsobjekte, Schrankenanlage(n), Schließanlage, Vereinswiese, Grünanlagen usw.). Davon nicht betroffen ist die Pflege der unmittelbar an die Parzellen angrenzenden Anlagenwege (bzw. Wasserrinnen wenn vorhanden), die gemäß § 8 der Gartenordnung des Landesverbandes dem Pächter übertragen ist (… rein und unkrautfrei zu halten sind).

Für den Kleingartenverein Münichholz errechnet sich der Instandhaltungsbeitrag als gleicher Anteil aus 60496 m2 geteilt durch 177 Parzellen mit 341,80 m² je Parzelle multipliziert mit € 0,25 je m² (gemäß jeweils aktuellen Gebührenblatt) und ergibt in Summe € 85,45 – je Parzelle, zahlbar einmal jährlich mit der Jahresabrechnung.

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