Grunderwerbssteuer

Der entgeltliche Erwerb eines Gartenhauses auf einem Pachtgrund unterliegt der Grunderwerbsteuer (§ 1 Abs. 1 Ζ. 1 GrEStG ), weil ein Gebäude auf fremden Grund gem. § 2 Abs. 2 Ζ. 2 GrEStG einem Grundstück gleichgestellt ist.

Der unentgeltliche Erwerb eines Gartenhauses auf einem Pachtgrund unterliegt der Schenkungssteuer (§ 3 SchenkStG). 

Sowohl der entgeltliche als auch der unentgeltliche Erwerb eines Gartenhauses sind bis zum 15. des auf den Vertragsabschluss (Kaufvertrag, Schenkungsvertrag etc.) zweitfolgenden Monats beim Finanzamt mit „Abgabenerklärung gemäß § 10 Grunderwerbsteuergesetz 1987“ anzuzeigen.
Wichtiger Hinweis: Die Abgabenerklärung für Erwerbsvorgänge ab 1.1.2013 ist gem. § 10 Abs. 2 GrEStG elektronisch über FinanzOnline einzubringen (durch einen Notar oder Rechtsanwalt).

Zur Anzeige ist sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber verpflichtet! Eine Kopie der Vertragsurkunde (falls vorhanden) ist der Abgabenerklärung anzuschließen (§ 1 GrEStG)

Siehe dazu auch: Grunderwerbsteuergesetz 1987 in geltender Version

Dabei ist zu beachten, dass „ortsfeste Außenanlagen“ (Terrassen, Loggia, Pool, Gartenwege, Einfriedungen, usw.) und „Kulturen“ (Bepflanzungen, Rasenanlagen, Gemüsebeete, Hochbeete usw.) nicht der Grunderwerbssteuer unterliegen. Im Kaufvertrag macht es daher Sinn den Gesamtkaufpreis nachvollziehbar auf Gebäude, ortsfeste Anlagen und Kulturen aufzuteilen. Nachvollziehbar bedeutet hier: entweder mit konkreten Rechnungen belegbar oder durch ein Sachverständigengutachten eines dafür zugelassenen Schätzgutachters belegt.

Siehe dazu auch: “Berufungsentscheidung – Steuer (Referent) UFSW, GZ RV/3452-W/08 vom 22. September 2010″

Wegen der komplexen Situation und dem Erfordernis, dass seit dem 1. Januar 2013 die Gebühren mittels Selbstberechnung durch einen Notar oder Rechtsanwalt zu ermitteln und beim Finanzamt anzumelden sind gibt die Vereinsleitung des KGV Münichholz den dringenden Rat, dass beide Vertragsparteien (Verkäufer und Käufer) diese Vorgänge gemeinsam über ein und den gleichen Rechtsvertreter abwickeln.

Siehe dazu auch die Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Thema IMMOEST.

Rechtlicher Hinweis:
Die Vereinsleitung des Kleingartenvereins Münichholz weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dieser Information um KEINE rechtsverbindliche Auskunft handelt. Die rechtliche Situation ist vom jeweiligen Individual-Fall abhängig und für Auskünfte in rechtlichen Angelegenheiten sowie für individuelle Beratung stehen folgende Einrichtungen kostenlos zur Verfügung *): Rechtsanwaltskammern, Notariatskammer. Amtstage, Justiz-Ombudsstellen, Rechtsanwaltlicher Journaldienst, bzw. kostenpflichtige Beratungen bei Rechtsanwälten und für diesen Themenkreis bevorzugt bei Notaren.
*) Siehe dazu: Help.gv – Rechtsauskunft  

Ein Informationsblatt der Vereinsleitung hinsichtlich „Steuerliche Kriterien bei Parzellen- Rückgabe und Übernahme“ (Dokument 115 des KGVM) wird bei jedem Wechsels des Pächters einer Gartenparzelle in unserer Gartenanlage sowohl dem scheidenden als auch dem neuen Pächter ausgehändigt und die Übergabe dieser Information wird in den jeweiligen Übergabe-Dokumenten (Kündigung / Niederschrift bzw. Unterpachtvertrag) festgehalten.

Vergebührung des Pachtvertrages

Pachtverträge für Kleingartenanlagen sind sogenannte Bestandsverträge (§§ 1090 ff ABGB) und unterliegen dem Gebührengesetz § 33 Tarifpost 5. Ein Bestandvertrag liegt vor, wenn jemand das Recht für den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit gegen einen bestimmten Preis erhält (z. B. Mietvertrag, Pachtvertrag, Leasingvertrag).

Die Gebühren sind vom Bestandgeber (= Vermieter, Verpächter – hier die Vereinsleitung), selbst zu berechnen und der neue Pächter erhält einen Zahlschein für die beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zu entrichtende Gebühr.

Der Unterpachtvertrag wird zweifach ausgefertigt, wobei die erste Ausfertigung in Verwahrung des Kleingartenvereines verbleibt. Die zweite Ausfertigung dient zur Vorlage beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuer zur Bemessung der Vertragsgebühr. Der Pächter erhält eine Abschrift in Form einer Kopie nach der Vorlage beim Finanzamt.

Datenauszug aus der Mitgliederdatenbank

Jedes Mitglied des Kleingartenvereines hat die Möglichkeit einen elektronischen Auszug der beim Verein gespeicherten Daten über unten stehendes Formular anzufordern. Die Daten werden als PDF Dokument per E-Mail übermittelt.

ACHTUNG: Aus Gründen des Datenschutzes und zur Sicherstellung, dass vertrauliche Daten der Mitglieder nicht in falsche Hände geraten erfolgt der E-Mail Versand ausschließlich an die beim Verein erst genannte offiziell registrierte (primäre) E-Mail Adresse, unabhängig davon welche Absenderadresse am Formular weiter unten angegeben wird! Siehe dazu den Abschnitt “Primäre E-Mail Adresse” im Beitrag Datenänderung

Für den Fall, dass in der Datenbank des KGVM noch keine primäre E-Mail Adresse für die Parzelle eingetragen ist, wird der Datenauszug als gedrucktes Dokument im Vereinshaus hinterlegt und kann bei einem der nächsten Sprechtage persönlich abgeholt werden. Auf alle Fälle erfolgt aber eine Verständigung an die im Formular genannte E-Mail Adresse, dass der Datenauszug hinterlegt wird.

Ebenfalls aus Sicherheitsgründen erfogt der Datenversand NICHT automatisiert sondern ausschließlich über den Administrator. Je nach Arbeitsaufkommen (und Dienstreise bzw. Urlaub) kann eine Antwort auch einige Zeit dauernd. Siehe auch auf der Seite des Administrators unter “Eingeschränkter Betrieb“.
 
Bitte im Antwortformular den Betreff “Datenauszug für Parzelle ###” anführen!

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    Die Homepage ist überall dort wo es Sinn macht mit der “Print Friendly” Funktion ausgestattet. Diese Funktion erlaubt einerseits den direkten Ausdruck der Seite oder des Beitrages auf einem Drucker, aber auch die Umsetzung in ein PDF Dokument. Die Funktion erlaubt auch einen Versand der Druckauswahl per E-Mail. Da dafür ein externer Dienst genutzt wird, ist manchmal mit Verzögerungen bei der E-Mail Zustellung zu rechnen.

    Zuvor besteht noch die Möglichkeit die Schriftgröße anzupassen und mit einer weiteren Auswahl kann man noch entscheiden ob auch die Bilder gedruckt werden sollen oder nur Text. Außerdem kann man Teile des Textes vor dem Druck eliminieren, wenn man in das zum Druck angebotene Dokument geht und dort die Funktion „Klicken Sie zum Löschen“ für den markierten Bereich wählt.

    TV Beitrag des RTV

    rtv_logoIn Verbindung mit dem Jubiläums-Gartenfest zum 10 jährigen Bestehen unseres Vereines im Jahr 2008 strahlte das RTV Regionalfernsehen GmbH einen knapp 5 Minuten langen Beitrag aus, den wir mit freundlicher Genehmigung des RTVs auf unserer Seite zeigen dürfen.

    Zum BEITRAG

    Umbauarbeiten, Bautätigkeiten

    Umbauarbeiten und sonstige Bautätigkeiten sind prinzipiell nur mehr außerhalb der Gartensaison im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. April zulässig (keine Nachsicht bei Lärm, Schmutz, Ein- und Ausfahrten,  usw.). In den Monaten Juni, Juli und August gibt es absolut keinerlei Umbauten in der Anlage! (auch keine Nachsicht und keine Ausnahmen der Vereinsleitung für Arbeiten kleineren Umfanges).

    Auch für Umbauten außerhalb der Gartensaison ist zwingend die „Meldepflicht für Bauvorhaben und bauliche Veränderungen“ zu befolgen.

    Transport gebrechlicher Personen

    Der Transport gebrechlicher oder gehbehinderter Personen ist immer erlaubt und in diesem Zusammenhang auch das Befahren der Anlage mit Kraftfahrzeugen außerhalb der festgelegten Einfahrtszeiten (siehe Vereinspost Nr. 25 vom 23. November 2011).
    Das Kraftfahrzeug jedoch darf nur für die Zeitdauer der unmittelbare Abholung oder Absetzung in der Anlage verbleiben und muss unmittelbar
    nach Durchführung des Auftrages die Anlage verlassen. Außerdem sind die Tore sofort zu schließen.

    Pellets Öfen

    Diese fallen unter Festbrennstoffheizungen und benötigen außerdem einen Rauchabzug. Sowohl Festbrennstoffheizungen als auch alle Anlagen die einen Rauchabzug erfordern – sind gemäß der DKGV Steyr § 6 Punkt 10) in Kleingartenanlagen nicht zulässig.

    Lärm in Gartenanlagen

    Die Grundlagen für eine Kleingartenanlage regeln die Oö. Bauordnung 1994 mit seinen Nebengesetzen (Oö. Bautechnik Gesetz, Oö. Bautechnikverordnung, Oö. Raumordnungsgesetz 1994, Oö. Grenzwerteverordnung 1995, usw.) und die geltenden verbindlichen ÖNORMEN. Demnach ist eine Gartenanlage für die Richtwerte „Grundgeräuschpegel“ in der Kategorie Erholungsgebiet (Oö. Bauordnung 1994; § 27b) bzw. als Zone mit erhöhtem Ruhebedarf (individuellen Erholung), eingestuft. Laut Oö. Grenzwerteverordnung 1995, LGBl. 22/1995, und der ÖAL-Richtlinie 32 (1994), ist der Grundgeräuschpegel im Freien mit max. 45 dB (Dezibel) am Tag und mit max. 35 dB in der Nacht (22:00 – 06:00 Uhr) definiert. Gemäß Tafel 3 ist eine zumutbare Überschreitung (allerdings nur bei kurzzeitigen Einzelfällen) um max. 10 dB akzeptabel.

    Lärmerzeugende Geräte: (Rasenmäher, Handwerkzeug, Baumaschinen, Küchengeräte, usw.) sind zwar definiert, jedoch sehr unterschiedlich einzuschätzen. Demnach ist eine gewisse Toleranz bei der Einschätzung unumgänglich. Jedenfalls bleibt dadurch die gesetzliche und im Verein festgelegte Ruhezeit (Montag bis Freitag 22:00 bis 07:00 Uhr, Samstag ab 16:00 Uhr und an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen 00:00 bis 24:00 Uhr) unberührt und aufrecht.

    Selchanlagen und Räucherkammern

    Selchanlagen und Räucherkammern stellen einerseits eine Geruchsbelästigung für die Nachbarn dar und benötigen andererseits einen Rauchabzug, der gemäß DKGV Steyr § 6 Punkt 10) in Kleingartenanlagen nicht zulässig ist, entsprechende Anlagen sind daher in unserer Anlage ausnahmslos untersagt.