Gemäß § 6 der DKGV Steyr sind technisch notwendige Dachvorsprünge, Traufen-Pflaster und Zugangswege bis zu einer Breite von 1,20 m nicht der versiegelten/bebauten Fläche anzurechnen.
Gemäß § 6 der DKGV Steyr sind technisch notwendige Dachvorsprünge, Traufen-Pflaster und Zugangswege bis zu einer Breite von 1,20 m nicht der versiegelten/bebauten Fläche anzurechnen.