Eintrittsberechtigte (gemäß Bundeskleingartengesetz)

Eintrittsberechtigte im Sinne des Bundeskleingartengesetzes § 15 (Tod des Unterpächters) sind Ehegatte, Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkelkinder), Wahlkinder und Personen, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten 5 Jahren maßgeblich mitgewirkt haben.

Eine Eintrittsberechtigung vor dem Ableben des Unterpächters ist auch im § 14 Bundeskleingartengesetz (Übertragung des Kleingartens) vorgesehen. Im Gegensatz zur Eintrittsberechtigung nach Tod des Unterpächters bedarf es aber in diesem Fall der Zustimmung des Generalpächters (KGVM).
Bundeskleingartengesetzes § 15, Bundeskleingartengesetzes § 14, Eintrittsberechtigte,

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