BAWAG Vereinskonto


ACHTUNG!

unser alte Konto bei der BAWAG wird mit Jahreswechsel 2013/14 eingestellt,

unsere neue Bankverbindung ist bei der Uni-Credit Group Bank Austria,

sie dazu den Beitrag:

KGVM neue Bankverbindung

Bitte möglichst umgehend die Daueraufträge ändern.
(Das alte Konto bei der BAWAG wird für einen möglichst reibungslosen Übergang für einige Wochen (bis Ende März 2014) parallel zum neuen Konto geführt.)

 

Bitte bei allen Zahlungen immer die Parzellennummer anführen!

Dauerkleingartenverordnung (DKGV) Steyr

Dauerkleingartenverordnung (DKGV) Steyr.

Die DKGV Steyr ist die gesetzliche Grundlage für wesentliche Elemente der Gartenordnung und ist seit dem 30. Juni 2003 für den KGVM verbindlich.

Die auszugsweise Widergabe der DKGV Steyr in den einzelnen Beiträgen ist aus Gründen der Übersichtlichkeit zum Teil stark gekürzt zu finden. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist es zweckmäßig den vollständigen Text zum betreffenden Paragraphen zu lesen! Themen die der DKGV Steyr entnommen sind mit dem Hinweis (Auszug gemäß § # der DKGV Steyr) gekennzeichnet.

Siehe auch: DKGV Steyr im Originaltext (PDF) in der Letztfassung vom 11. April 2005.

Eintrittsberechtigte (gemäß Bundeskleingartengesetz)

Eintrittsberechtigte im Sinne des Bundeskleingartengesetzes § 15 (Tod des Unterpächters) sind Ehegatte, Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkelkinder), Wahlkinder und Personen, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten 5 Jahren maßgeblich mitgewirkt haben.

Eine Eintrittsberechtigung vor dem Ableben des Unterpächters ist auch im § 14 Bundeskleingartengesetz (Übertragung des Kleingartens) vorgesehen. Im Gegensatz zur Eintrittsberechtigung nach Tod des Unterpächters bedarf es aber in diesem Fall der Zustimmung des Generalpächters (KGVM).
Bundeskleingartengesetzes § 15, Bundeskleingartengesetzes § 14, Eintrittsberechtigte,

Ausläufer bildende Kulturen

Auszug gemäß § 2 GO des Landesverbandes.

Bei Ausläufer bildende Kulturen ist dafür Sorge zu tragen, dass der Nachbar nicht durch solche belästigt wird. Kulturgewächse dürfen die Parzellengrenze nicht überragen, Schilfmatten sind ausnahmslos verboten. Die Kompostierung von Abfällen ist empfehlenswert, darf jedoch den Nachbarn nicht belästigen und das Gesamtbild der Anlage nicht ungünstig beeinflussen.

Wichtiger Hinweis: Die Gartenordnung des Landesverbandes, Stand Februar 2006 gibt Auskunft über Pflanzabstände diverser Baum und Staucharten. Siehe: Gartenordnung des Landesverbandes (PDF).

Dachwasserableitung

Gemäß § 4 der DKGV Steyr dürfen Niederschlagswässer von Dachflächen und versiegelten Flächen NICHT in die Kanalisation eingeleitet werden, sonder müssen am eigenen Grundstück zur Versickerung gebracht werden. Dies gilt analog auch für das (Regen-) Überlaufwasser von Schwimmbecken, vorausgesetzt chlorfreie Wasseraufbereitung! Filterabwässer von Schwimmbecken sind generell in die Kanalisation abzuleiten. Eine Ableitung von Wasser (gleichgültig welcher Art) nach außerhalb der eigenen Parzelle (in angrenzende Gärten oder auf Vereinswege) ist nicht zulässig.

Betreten fremder Grundstücke

Das Betreten fremder Grundstücke durch Mitglieder ist in Abwesenheit des Pächters nur bei Elementarereignissen oder bei Einbrüchen, nach Möglichkeit in Begleitung von Vereinsfunktionären, gestattet.
Den Vereinsfunktionären ist der ungehinderte Zutritt zu den Gärten und den bestehenden Objekten zu gestatten, in dringlichen Fällen auch in Abwesenheit des Gartenpächters.

Baustoffe, Dacheindeckung, Außenverkleidung

Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr

Bauformen, Baustoffe und Farbgebung von baulichen Anlagen in Dauerkleingartenanlagen müssen so beschaffen sein, dass dadurch das für Dauerkleingartenanlagen charakteristische Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt wird.

Ergänzung für den KGVM: Außenwände dürfen ausschließlich in Holzbauweise errichtet werden.

Abfallentsorgung

Für die Entsorgung von Restmüll Öle, Fett, Bauschutt usw. hat jedes Mitglied selbst zu sorgen. Dabei ist zu beachten, dass der Restmüll in die zur gemeldeten Dauerwohnung gehörigen Mülltonnen zu entsorgen ist. Eine Entsorgung in nahe gelegene Sammelstellen fremder Wohnungen oder Einrichtungen ist strikt untersagt und kann straf- und/oder zivilrechtliche Folgen haben.
Bauschutt, Aushub usw. darf nur in zugelassenen Sammelstellen entsorgt werden. Eine Lagerung oder Entsorgung von Abfall, Bauschutt, Grünschnitt usw. auf fremden Parzellen, angrenzenden Grundstücken, fremden – nicht öffentlichen – Sammelsystemen, Zufahrtswegen, Wasser-Rinnen usw. ist strikt untersagt und kann zu Schadenersatzforderungen führen.

Dachvorsprünge

Dachvorsprünge, Zugangswege (Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr)

Technisch notwendige Dachvorsprünge, Traufen-Pflaster und Zugangswege bis zu einer Breite von 1,20 m sind der versiegelten/bebauten Fläche nicht anzurechnen.

Abkürzungen

Die auf unserer Homepage verwendeten Abkürzungen sind in einer Liste zusammen gefasst, die unter Abkürzungen unter der Menüebene Info-Bereich eingesehen werden kann. Nach Möglichkeit werden nur Abkürzungen für oft wiederkehrende Begriffe verwendet und ansonsten wird im Textfluss wenn möglich auf Abkürzungen verzichtet.