Parkplätze des Kleingartenvereins

Unsere Gartenanlage ist in erster Linie als Erholungsanlage gedacht und die vom Zentralverband gepachteten Flächen dienen bevorzugt der Erholung. Zwangsläufig kann unserer Anlage daher nicht die Funktion eines “Park und Ride” Parkplatzes erfüllen und mit 105 Parkplätzen bieten wir im Vergleich zu anderen Gartenvereinen sehr großzügige Abstellmöglichkeiten. Gleichzeitig bedeuten 105 Abstellplätze für 177 Pächter ab auch lediglich knapp 60 % Abdeckung.

Leider ist immer wieder zu beobachten, dass einzelne Parzellen alleine für sich schon 3 bis 4 Parkplätze für den Pächter, Partner(in) und Kinder und vielleicht auch noch Gäste beanspruchen, was zwangsläufig dazu führt dass die gebotenen Parkmöglichkeiten schnell ausgeschöpft sind.

Wir ersuchen daher speziell in der Hochsaison und an typisch besonders stark frequentierten Tagen (wie: Muttertag, Donnerstag-Feiertage, Ostern usw.) gesammelt anzureisen und auch alternative Möglichkeiten wie Bus, Fahrrad oder Fußmarsch einzubeziehen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Gemäß § 4 der Statuten des KGVM gliedern sich die “Rechte und Pflichten der Mitglieder” wie folgt:

a)  Recht, die gemeinsamen statutarischen Vereinseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Nutzungsrechte an der zugewiesenen Kleingartenparzelle ergeben sich aus dem Einzel- oder Unterpachtvertrag und der Gartenordnung.

b)  Für ordentliche Mitglieder Sitz und Stimme in allen Vereinsversammlungen, Möglichkeit sich vertreten zu lassen (Vollmacht!); aktives  und passives Wahlrecht für alle Vereinsämter; schriftliches und mündliche Beschwerderecht bei der Vereinsleitung.

c)  Pflicht, den Kleingarten im Sinne der Statuten und  Gartenordnung ordentlich zu bewirtschaften, das Ansehen, sowie die Bestrebungen und gemeinsamen Interessen des Vereines in jeder Hinsicht zu unterstützen.

d)  Verpflichtung die Statuten,  die Gartenordnung , die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, und die Weisungen der Leitungsorgane zu befolgen.

e)  Beitragsleistungen an den Verein (von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen beschlossenen), an den Landesverband und Zentralverband, sowie die festgesetzten Umlagen, Gebühren oder sonstigen Einhebungen im Interesse des Vereines sind fristgerecht zu entrichten.

Ein Übersichtsblatt der aktuellen Gebühren für den KGVM ist dem Download Bereich zu entnehmen siehe: KGVM Gebühren Übersichtsblatt.

f)  Vorübergehende Pflege und Bewirtschaftung durch Fremde (nicht Vereinsangehörige oder anderes Vereinsmitglied) nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der Vereinsleitung (schriftliches Ansuchen mit entsprechender Begründung!).

g)  Zulassung einer Anpassung im Flächenausmaß des überlassenen Kleingartens, wenn im allgemeinen Vereinsinteresse eine Änderung erforderlich wird (gegen angemessene Entschädigung).

h)  Jedes Mitglied ist auch angehalten, den Funktionären der Vereinsleitung oder einem von ihr bestellten Organ das Betreten und die Besichtigung der Kleingartenparzelle und der darauf befindlichen Baulichkeiten zu gestatten.

i)  Zur Pflege von Gemeinschaftsanlagen (sämtliche aus gemeinsamen Mitteln entstandenen und benützten Vereinsanlagen und Einrichtungen) hat jedes Mitglied beizutragen.

j)  Schließlich ist jedes Mitglied verpflichtet, die Schädlingsbekämpfung nach besten Kräften vorzunehmen und die hierzu vom Verein getätigten Maßnahmen zu fördern bzw. zu dulden.

Stützmauern

Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen und dgl. (Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr) sind nur im unbedingt erforderlichen Umfang zulässig.

Unterkellerungen

Gemäß § 1 der DKGV Steyr, Begriffsbestimmungen sind Unterkellerungen (Auszug) in Dauerkleingartenanlagen – massive Baukörper, welche außerhalb der Gartenhütten nur unterhalb des Gartenniveaus zulässig sind.

Parzellenregister

Siehe dazu das Parzellen-Verzeichnis unter der Menüebene Parzellen. Dort findet man das aktuelle Verzeichnis aller Parzellen mit dem Namen der Pächter. Die Tabelle kann nach den einzelnen Spalten sortiert werden und die Standardanzeige kann von 10 Zeilen pro Seite auf bis zu 100 Zeilen pro Seite erhöht werden. Aus der Spalte FUNKTION sind die Funktionäre unseres Vereines, wo erforderlich mit der Telefonnummer ersichtlich. Besonders hilfreich kann die SUCH-FUNKTION bei der Suche nach bestimmten Namen, Parzellen oder Funktionen sein.

Sachkundenachweis

Für alle Mitglieder ist es gemäß Unterpachtvertrag vertraglich verpflichtend, den so genannten „SACHKUNDE Nachweis“ für den Umgang mit Pflanzenschutz, Rechtsvorschriften, Schädlingskunde, Erste Hilfe bei Vergiftungen, usw. zu erwirken. Im Regelfall finden diese Seminare einmal jährlich in Linz statt und sind kostenpflichtig. Termine und Veranstaltungsort werden sobald vom Landesverband festgelegt im  Kalender eingetragen.

Pächter-Verzeichnis

Die aktuellen Pächter können dem Parzellen-Verzeichnis unter der Menüebene Parzellen entnommen werden.
Dort findet man das
aktuelle Verzeichnis aller Parzellen mit dem Namen der Pächter. Die Tabelle kann nach den einzelnen Spalten sortiert werden und die Standardanzeige kann von 10 Zeilen pro Seite auf bis zu 100 Zeilen pro Seite erhöht werden. Aus der Spalte FUNKTION sind die Funktionäre unseres Vereines, wo erforderlich mit der Telefonnummer ersichtlich. Besonders hilfreich kann die SUCH-FUNKTION bei der Suche nach bestimmten Namen, Parzellen oder Funktionen sein.

Mitgliederversammlung

Gemäß § 12 der Statuten des KGVM ist die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens alle 3 Jahre durch den Obmann/ Obfrau einzuberufen. Mindestens 21 Tage vorher sind alle Mitglieder hierzu schriftlich einzuladen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, jedenfalls aber, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen, eine Viertelstunde nach der auf der Einladung angegebenen Zeit.
Die Abstimmungen erfolgen entweder mittels Stimmzettel oder durch Handheben. Der Abstimmungsvorgang ist zu Beginn der Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festzulegen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Änderungen der Statuten oder Vereinsauflösung (§ 18) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Alle übrigen Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.

Meldepflicht für Bauvorhaben und bauliche Veränderungen

Sämtliche Bauvorhaben und baulichen Veränderungen auf der eigenen Parzelle, sind der Vereinsleitung mit einer Skizze und vor der Durchführung anzuzeigen. Auch wenn die bei uns gültige Dauerkleingartenverordnung der Stadt Steyr großzügigere Grenzwerte als das ursprüngliche Dauerkleingartengesetz ausweist, sind diese Maße und Vorgaben als absolute Grenzwerte zu betrachten und bindend einzuhalten.

Bei Überschreitungen jeder Art wird die Baubehörde durch Einzelprüfungen am Objekt mit anschließendem amtlichem Bescheid aktiv. Die Vereinsleitung ist nur angehalten, die gesetzlichen Bestimmungen an das Mitglied weiterzuleiten und fungiert nicht als Baupolizei. Anbauten, Ergänzungen, Umbauten bzw. neue Gartenhütten sind so zu planen, dass sie sich harmonisch in das Bild der bestehenden Anlage einfügen. Dies betrifft besonders die Gestaltung der Außenverkleidung, der Dächer und der Eindeckung.
Unbefugtes bauen kann zu einem Abbruchbescheid durch die Baubehörde führen!

Kompostierung

Die Kompostierung von Abfällen ist (gemäß Auszug gemäß § 2 GO des Landesverbandes) empfehlenswert, darf jedoch den Nachbarn nicht belästigen und das Gesamtbild der Anlage nicht ungünstig beeinflussen.