Winter in der Anlage

In den Wintermonate ist die Anlage prinzipiell zugänglich (nicht geschlossen), es ist jedoch zu beachten dass es keinen Winterdienst gibt der für Eis und Schnee Freiheit auf den Wegen und Straßen sorgt. Daher bitte Vorsicht, die Vereinsleitung übernimmt keine Verantwortung für wie immer geartete Unfalle und deren Folgen! Wir empfehlen eine sinnvolle Fütterung der Vögel über die Wintermonate hinweg zur Aufrechterhaltung des natürlichen Vogelbestandes in der Anlage.

Verstöße gegen die Gartenordnung

Verstöße des Mitgliedes, seiner Angehörigen oder Gäste gegen die Gartenordnung haben gemäß § 11 der Gartenordnung des Landesverbandes nach zweimaliger schriftlicher Mahnung mittels eingeschriebener Briefe die Ausschließung des Mitgliedes aus dem Verein und die Aufkündigung des Unterpachtvertrages zur Folge. Im Übrigen gelten … Weiterlesen

Verwaltung des Vereines

Die Verwaltung des Vereines obliegt gemäß § 11 der Statuten des KGVM:

a)  der Mitgliederversammlung (§12)

b)  dem Leitungsorgan (Vereinsleitung) (§ 13)

c)  dem Ausschuss (§ 14)

d)  dem Aufsichtsrat (§ 15)

e)  dem Schiedsgericht (§ 17)

Zuständigkeit im Brandfall

Die Verantwortlichkeit und Zuständigkeit im Brandfall für den betriebstechnischen Brandschutz und die Veranlassung zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie zum Schutz und zur Sicherung von Sachwerten obliegt grundsätzlich der Vereinsleitung (VL). Siehe auch Brandschutzordnung.

Schädlingsbekämpfung, Feuerbrand

Gemäß § 3 der Gartenordnung des Landesverbandes ist jeder Gartenpächter zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen sowie aller sonstigen Schädlinge (Ratten, Mäuse usw.) verpflichtet. Den gesetzlichen Vorschriften sowie den Anordnungen der Vereinsleitung und der Fachberater ist fristgerecht Folge zu leisten. Die zur gemeinsamen obligatorischen Schädlingsbekämpfung bestimmten Organe dürfen daran nicht gehindert werden. Siehe auch: Saisonial bedingte Info auf der Seite des Seite des Fachberaters.

Sämtliche Spritzungen mit bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln dürfen nur in den Abendstunden, wenn der Bienenflug beendet ist, vorgenommen werden. Dem Auslichten älterer Obstbäume ist größtes Augenmerk zuzuwenden. Ebenso müssen abgestorbene oder von gefährlichen Schädlingen befallene Äste, Bäume und  Sträucher sofort aus dem Kleingarten entfernt werden und dürfen auch nicht in zerschnittenem Zustand dort gelagert werden.

Das Auftreten von starkem Schildlaus- oder Blutlausbefall sowie Feuerbrand ist umgehend der Vereinsleitung zu melden. Mit dem Fachberater sind sachgerechte Pflanzenschutzmaßnahmen einzuleiten.
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Statuten für den KGVM

Die Statuten für den KGVM sind gemäß Beschluss in der Mitgliederversammlung am 28. März 2003 für den KGVM Münichholz verbindlich. Die Gartenordnung des KGVM setzt sich zusammen aus den Statuten des KGVM, der Gartenordnung des  Landesverbandes, der Dauerkleingartenverordnung für Steyr, der Brandschutzordnung des KGVM, den Festlegungen im Unterpachtvertrag und den Beschlüssen der Vereinsleitung bzw. der Generalversammlung.
Im Rahmen der Beiträge auf unserer Homepage werden die Statuten auszugsweise und aus Gründen der Übersichtlichkeit teilweise stark gekürzt wiedergegeben. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist es zweckmäßig bei konkreten Problemstellungen den vollständigen Text zum betreffenden Paragraphen zu lesen! Siehe Statuten des KGVM im  Downloadbereich.
Mitgliederversammlung, Statuten des KGVM, Gartenordnung des  Landesverbandes, Dauerkleingartenverordnung für Steyr, Brandschutzordnung des KGVM, Festlegungen im Unterpachtvertrag, Beschlüssen der Vereinsleitung, Beschlüssen der Generalversammlung, Downloadbereich

Parken innerhalb der Anlage

Gemäß § 8 Gartenordnung des Landesverbandes ist das Parken von ein- und mehrspurigen Motorfahrzeugen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage grundsätzlich nicht gestattet. Motorfahrzeuge sind auf den vorgesehenen Park- und Abstellplätzen abzustellen. Das Befahren der Wege in der Kleingartenanlage ist nur insofern gestattet, als die Mitgliederversammlung dies ausdrücklich genehmigt. Sie dazu auch Befahren der Anlage mit Kraftfahrzeugen.

Schwimmbäder

Gemäß § 1 der DKGV Steyr sind darunter in Dauerkleingärten Becken gemeint, mit einer Wasserfläche von höchstens 20 m² und einer gesamten Maximaltiefe von 1,50 m, unabhängig davon ob freistehend oder in der Erde versenkt und deren Wasserbehandlung mit technischen und/oder chemischen Wasseraufbereitungsmitteln erfolgt.

Umgang der Mitglieder untereinander

Der Umgang der Mitglieder untereinander soll stets freundschaftlich und hilfsbereit sein, um das gute Einvernehmen im Vereinsinteresse zu erhalten.

Speiseöl und Fett

Speiseöl oder Fett darf unter keinen Umständen über die Kanalisation (Küche, Waschbecken, WC-Spülung usw.) entsorgt werden. Es sind dafür die so genannten gelben „ÖLI’s“ zu verwenden Diese Restfettbehälter sind gratis bei der Umweltschutzabteilung der Stadt (Ennserstraße) erhältlich. Durch Einleitung von Öl oder Fett in die Kanalisation ist schon mehrfach ein erheblicher Schaden an der Pumpanlage bzw. am Kanalstrang entstanden.

Da eventuelle Verursacher relativ leicht einzugrenzen sind, muss im Wiederholungsfall damit gerechnet werden, dass eventuelle Kosten für die Schadensbehebung den betroffenen Pächtern angelastet werden.