Bauschutzzone

Die Bauschutzzonen (Ergänzung für den KGVM) sind Teilflächen innerhalb einer Parzelle, die wegen darunter liegender Kanalisation oder Leitungsführung nicht bebaut, sehr wohl aber bewirtschaftet werden dürfen. Es gibt in der Anlage einige wenige Parzellen mit ausgewiesener Bauschutzzone. Für diese Flächen … Weiterlesen

Abwicklung für Bildbereitstellungen

Dies betrifft die Bildbereitstellungen für Albums auf der Homepage:

Bitte Bilder möglichst elektronisch (digital) in ausreichender Qualität (keine schlecht aufgelösten Bilder von Handy-Kameras!) oder als guten Papierabzug übermitteln. Im Zweifel in der besten verfügbaren Auflösung weitergeben. Bei der Seitengestaltung wird eine geeignete Größe und Auflösung eingestellt.

Das bevorzugte Format ist JPG mit einer Auflösung von 1024 x 576 Pixel (oder ein Vielfaches davon) für Landschafts-Bilder (z. B. Bilder der Parzellen) und 500 x 670 Pixel für Personenbilder. Die Dateigröße für ein Einzelbild ist auf 2 G-Byte beschränkt. Für größere Dateien (z. B. Videos) beim Administrator rückfragen. Das bevorzugte Format für Videos ist WMV, es können aber auch andere Formate übernommen werden, die dann entsprechend konvertiert werden.

Alle Bilder bitte immer mit kurzer Beschreibung und unbedingt mit Datumsangabe, entweder elektronisch an die Homepage über ein Antwortformular senden oder auf Datenträger (z. B. CD) oder auch als Papierbild in einem Kuvert mit Parzelle und Name in den Vereinsbriefkasten geben. Papierbilder werden gescannt und können während der Saison etwa 2 bis 3 Wochen nach der Abgabe bei einem der Sprechtage im Vereinshaus (Frühschoppen) abgeholt werden. Außerhalb der Saison: Abholung nach Vereinbarung.

Für elektronische Bilder ist es besonders hilfreich, wenn sich der Dateiname nach dem Muster: 20130101_1900_Text.jpg orientiert und im Dateinamen das (tatsächliche) Aufnahmedatum mit Uhrzeit enthalten ist. Siehe dazu auch Info zum Thema “EXIF Daten in JPG Bildern“. Bei sehr großen Datenmengen ist es sinnvoll einen Termin für eine Übergabe auf USB Speichermedium oder CD/DVD zu vereinbaren. Mit der Übermittlung der Bilder an den Verein wird gleichzeitig das Recht der Veröffentlichung auf der KGVM Homepage an den Verein übertragen.

Bauausführung

Auszug gemäß § 4 GO des Landesverbandes

Neu-, Um- und Zubauten in den Kleingärten bedürfen des vorangehenden Einvernehmens mit der Vereinsleitung (schriftliche Meldepflicht mit aussagekräftiger Zeichnung vor Beginn der Ausführung) und dürfen auch nur nach den hierfür geltenden behördlichen Vorschriften (Generalpachtvertrag) ausgeführt werden.

Die ordnungsgemäße Erhaltung der bewilligten Baulichkeiten ist unbedingte Pflicht jedes Mitgliedes. Sinne des § 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes Nr. 6 vom 9. Jänner 1959 dar. Die Bauausführungen in den einzelnen Gärten richten sich auch nach den jeweiligen gültigen Bescheiden der örtlichen Baubehörde.

KGVM interner Hinweis: Für Steyr und damit auch für unsere Anlage ist die Dauerkleingartenverordnung (DKGV) Steyr verbindlich und außerdem Bestandteil unserer Gartenordnung! Siehe dort § 6 Bauliche Anlagen.

Ableben des Mitgliedes

Beendigung der Mitgliedschaft durch Ableben des Mitgliedes (Auszug gemäß § 7 der Statuten des KGVM).

Durch den Tod des Unterpächters wird der Einzel- oder Unterpachtvertrag aufgelöst, es sei denn, dass binnen 2 Monaten der Ehegatte, Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie oder Wahlkinder des Verstorbenen, oder eine andere Person, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten 5 Jahren maßgeblich mitgewirkt hat, schriftlich gegenüber dem Generalpächter die Bereitschaft erklärt, den Einzel- oder Unterpachtvertrag fortzusetzen.

Datenänderung

Änderungen der Mitgliederdaten (Adresse, Tel. Nr. …):

Bitte Änderungen der persönlichen Daten (Adresse, Telefonnummer, Familienstand, E-Mail Adresse, KFZ-Kennzeichen) möglichst umgehend an den Verein melden, entweder persönlich bei einem der Sprechtage, per Notiz in den Vereinsbriefkasten oder per Antwortformular an die Homepage Redaktion. Bitte nicht vergessen, bei allen Informationen oder Fragen an den Verein die Parzellen Nummer anzuführen.

Primäre E-Mail Adresse:
Für den Fall, dass in der Datenbank des KGVM noch keine “primäre” E-Mail Adresse für die Parzelle eingetragen ist, sind Änderungen der Daten nur mittels Datenblatt (Vereinsformular Nr. 105, persönlich abgegeben oder im Vereinsbriefkasten deponiert) möglich. Damit wird sichergestellt, dass keine Änderungen durch unberechtigte Personen vorgenommen werden. Änderungen auf elektronischen Weg über ein Antwortformular werden in jedem Fall zuerst zur Bestätigung an die “primäre” E-Mail Adresse gesendet und erst dann in die Datenbank übernommen, wenn darauf positiv geantwortet wird.

Aus Sicherheitsgründen ist auch die Ersteintragung einer E-Mail Adresse in die Datenbank nur und ausschließlich mittels handschriftlich unterzeichneten Vereinsformular Nr. 105 (Datenblatt) möglich. Bitte dazu das Formular Nr. 105 von der Seite Formulare herunter laden (oder bei der Vereinsleitung abholen) und mit den zu ändernden, bzw. zu ergänzenden Daten (wie E-Mail Adresse) versehen – entweder bei einer der Sprechstunden persönlich abgeben oder in den Vereinsbriefkasten werfen. Eine einmal eingetragene E-Mail Adresse kann auch per elektronischer Anforderung geändert werden, solange mit der noch eingetragenen Adresse der Quitiervorgang abgewickelt werden kann.

Befahren der Anlage mit Kraftfahrzeugen.

Wie bereits in mehreren Aussendungen festgehalten wurde, ist das Befahren der Anlage ganzjährig auf fixe Zeiten und ausschließlich für Liefertätigkeiten (und nur für die tastsächliche Dauer der Beladung und Entladung!) beschränkt. Es gilt ein generelles Nachtfahrverbot, ein generelles Einfahrverbot an Sonntagen und Feiertagen, sowie ein generelles Parkverbot innerhalb der Absperrungen. Unabhängig von den Einfahrtszeiten ist das Befahren der Anlage mit einspurigen Kraftfahrzeugen generell untersagt!

Bei Einfahrt in die Anlage ist darauf zu achten, dass möglichst der zugehörige Hauptweg für die Einfahrt genutzt wird und Durchzugsverkehr auf den Querwegen vermieden wird. Mit Beschluss der Vereinsleitung vom 17. Mai 2005 sind diese Einfahrtszeiten wie folgt festgesetzt:

Montag bis Samstag jeweils von
7:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 20:00 Uhr
.

Die Tore sind unmittelbar nach den Ein- oder Ausfahren für Ladetätigkeiten immer (und zu jeder Jahreszeit) SOFORT zu schließen (offen lassen bis zur nächsten Ein- oder Ausfahrt ist unzulässig!) Gleiches gilt für die Geh-Türen.

Dauerkleingartenanlagen

Dauerkleingartenanlagen (Auszug gemäß § 1 der DKGV Steyr; Begriffsbestimmungen) sind Verbände von mindestens fünf örtlich zusammenhängenden Dauerkleingärten. Dauerkleingärten sind Grundflächen kleineren Ausmaßes (in der Regel kleiner als 500 m²), die auf Dauer für eine nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung oder für Zwecke der individuellen Erholung, nicht jedoch für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Dauerkleingärten müssen keine eigenen Grundstücke im Sinne des Grundbuchs- und Vermessungsrechtes bilden.

Brandbekämpfung

Bei der Brandbekämpfung ist unbedingt folgendes zu beachten:

Löschstrahl nicht in Rauch und Flammen, sondern direkt auf die brennenden Gegenstände richten. Leicht brennbare Gegenstände aus der Nähe des Brandes entfernen oder durch Kühlen mit Wasser vor Entzündung schützen. Für die Tätigkeit der Einsatzkräfte Platz machen und deren Anordnungen Folge leisten.

Administrator

Der Administrator dieser Homepage ist verantwortlich für die Gestaltung und für die technische Betreuung einschließlich Datensicherung. Außerdem obliegt dem Administrator die Mitgliederverwaltung innerhalb der Nutzergruppen auf der Homepage. Die aktuellen Meldungen des Administrators können auf seiner Seite eingesehen werden.

Allgemeine Ordnung

Allgemeine Ordnung (Auszug gemäß § 10 GO des Landesverbandes)

Der Gartenpächter sowie seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet alles zu vermeiden, was zu Unzukömmlichkeiten führt oder das Gemeinschaftsleben stören kann. Dies betrifft besonders das Lärmen, lautes Musizieren jeder Art (Betrieb von Lautsprechern), Singen, Pfeifen, Schießen und andere Störungen. Lautsprecher sind so einzustellen, dass sie nicht störend auf die Nachbarschaft einwirken.

Ruhezeiten:

Die Verwendung von Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten usw. ist nur im unbedingt notwendigen Ausmaß in der Zeit von:

Montag bis Freitag von 07:00 bis 20:00 Uhr,

an Samstagen von 08:00 bis 16:00 Uhr,

mit Ausnahme der Zeit von 12:00 bis 14:00 Uhr gestattet.

Die Zeit von 12:00 bis 14:00 Uhr gilt als absolute Ruhezeit.

Hinweis: Die Ruhezeiten für unseren Verein sind deckungsgleich mit den im Amtsblatt veröffentlichten Ruhezeiten gemäß Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr. Die Nichteinhaltung dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird und wird gemäß dem Oö. Polizeistrafgesetz mit Geldstrafe geahndet.