Einfriedungen und Wege

Einfriedungen und Wege, Schilfmatten (Auszug gemäß §§ 5 und 2 GO des Landesverbandes)

Haupt- und Inneneinfriedungen sind in gefälliger, einheitlicher Art aus guten Baustoffen (Draht- oder Lattenzäunen) oder als lebende Hecke herzustellen. Bei Außeneinfriedungen ist das Einvernehmen mit der Vereinsleitung herzustellen. Die Wege innerhalb von Kleingartenflächen sollen der modernen Gartengestaltung Rechnung tragen und sollen nicht geschlossen betoniert werden.

Ergänzung für den KGVM:

Ergänzend zur Gartenordnung des Landesverbandes § 5 und zur DKGV Steyr § 6 Punkt 11 ist die maximale Höhe aller Einfriedungen auf 1,8 m festgelegt. Die Pächter haben dafür Sorge zu tragen, dass Einfriedungen insbesondere auch Hecken die festgelegte Höhe nicht überschreiten und auch nicht über die Grundgrenzen hinausragen.

Kulturgewächse dürfen die Parzellengrenze nicht überragen, gemäß § 2 der Gartenordnung des Landesverbandes sind Schilfmatten ausnahmslos verboten.

Elektrische Anlagen

Elektrische Anlagen sind vorschriftsmäßig instand zu halten. Änderungen und Reparaturen dürfen nur durch hierzu befugte Personen vorgenommen werden.
Das Herstellen provisorischer Installationen ist verboten. Schäden oder Störungen an elektrischen Anlagen des Vereines sind
unverzüglich der Vereinsleitung zu melden.

Brandschutzordnung

Brandschutzordnung, (BSO) des KGVM

Die BSO ist Bestandteil der Gartenordnung und ist seit dem 17. März 2005 in jeweils aktueller letzter Version für den KGVM verbindlich.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind die im Zusammenhang mit der BSO wiedergegebenen Inhalte zum Teil stark gekürzte zu finden. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist es zweckmäßig den vollständigen Text zum betreffenden Abschnitt zu lesen! Siehe Link zur BSO

Die Brandschutzordnung (BSO) gibt allen Vereinsangehörigen wichtige Hinweise darüber, wie sie sich in der Gartenanlage zu verhalten haben, damit ein sicherer Ablauf gewährleistet ist, Gefährdung von Gesundheit und Eigentum vermieden wird und folgenschwere Schäden durch Brände verhindert werden.

VERANTWORTLICHKEIT und ZUSTÄNDIGKEIT im BRANDFALL (Sicherheitsrichtlinien im Falle eines Brandes).

Die Vorsorge für den betriebstechnischen Brandschutz und die Veranlassung zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, zum Schutz und zur Sicherung von Sachwerten obliegt grundsätzlich der Vereinsleitung (VL).

Alle Vereinsmitglieder bzw. Besucher der Kleingartenanlage Münichholz sind verpflichtet, den Weisungen der Vereinsleitung unverzüglich nachzukommen. Darüber hinaus sind alle verpflichtet, der VL alle Wahrnehmungen von Mängeln auf dem Gebiet der Brandsicherheit sofort bekannt zu geben.

Bauliche Anlagen

Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr

In Dauerkleingartenanlagen dürfen nur bauliche Anlagen errichtet werden, die ausschließlich für die widmungsgemäße Nutzung der Dauerkleingärten oder Gemeinschaftsanlagen (gemäß §§ 2, 3 und 4) bestimmt sind.

Einfriedungen gemäß DKGV Steyr

Einfriedungen (Auszug gemäß § 1 der DKGV Steyr; Begriffsbestimmungen) sind bauliche Begrenzungen der eigenen Gartenparzelle zum Nachbar oder zum Aufschließungsweg hin bzw. der Vereinsparzelle an der Grundgrenze zur jeweiligen Nachbarliegenschaft. Bepflanzungen jeder Art sind in einer Gartenordnung zu regeln. Einfriedungen (Auszug … Weiterlesen

BAWAG Vereinskonto


ACHTUNG!

unser alte Konto bei der BAWAG wird mit Jahreswechsel 2013/14 eingestellt,

unsere neue Bankverbindung ist bei der Uni-Credit Group Bank Austria,

sie dazu den Beitrag:

KGVM neue Bankverbindung

Bitte möglichst umgehend die Daueraufträge ändern.
(Das alte Konto bei der BAWAG wird für einen möglichst reibungslosen Übergang für einige Wochen (bis Ende März 2014) parallel zum neuen Konto geführt.)

 

Bitte bei allen Zahlungen immer die Parzellennummer anführen!

Dauerkleingartenverordnung (DKGV) Steyr

Dauerkleingartenverordnung (DKGV) Steyr.

Die DKGV Steyr ist die gesetzliche Grundlage für wesentliche Elemente der Gartenordnung und ist seit dem 30. Juni 2003 für den KGVM verbindlich.

Die auszugsweise Widergabe der DKGV Steyr in den einzelnen Beiträgen ist aus Gründen der Übersichtlichkeit zum Teil stark gekürzt zu finden. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist es zweckmäßig den vollständigen Text zum betreffenden Paragraphen zu lesen! Themen die der DKGV Steyr entnommen sind mit dem Hinweis (Auszug gemäß § # der DKGV Steyr) gekennzeichnet.

Siehe auch: DKGV Steyr im Originaltext (PDF) in der Letztfassung vom 11. April 2005.

Eintrittsberechtigte (gemäß Bundeskleingartengesetz)

Eintrittsberechtigte im Sinne des Bundeskleingartengesetzes § 15 (Tod des Unterpächters) sind Ehegatte, Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkelkinder), Wahlkinder und Personen, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten 5 Jahren maßgeblich mitgewirkt haben.

Eine Eintrittsberechtigung vor dem Ableben des Unterpächters ist auch im § 14 Bundeskleingartengesetz (Übertragung des Kleingartens) vorgesehen. Im Gegensatz zur Eintrittsberechtigung nach Tod des Unterpächters bedarf es aber in diesem Fall der Zustimmung des Generalpächters (KGVM).
Bundeskleingartengesetzes § 15, Bundeskleingartengesetzes § 14, Eintrittsberechtigte,

Ausläufer bildende Kulturen

Auszug gemäß § 2 GO des Landesverbandes.

Bei Ausläufer bildende Kulturen ist dafür Sorge zu tragen, dass der Nachbar nicht durch solche belästigt wird. Kulturgewächse dürfen die Parzellengrenze nicht überragen, Schilfmatten sind ausnahmslos verboten. Die Kompostierung von Abfällen ist empfehlenswert, darf jedoch den Nachbarn nicht belästigen und das Gesamtbild der Anlage nicht ungünstig beeinflussen.

Wichtiger Hinweis: Die Gartenordnung des Landesverbandes, Stand Februar 2006 gibt Auskunft über Pflanzabstände diverser Baum und Staucharten. Siehe: Gartenordnung des Landesverbandes (PDF).

Dachwasserableitung

Gemäß § 4 der DKGV Steyr dürfen Niederschlagswässer von Dachflächen und versiegelten Flächen NICHT in die Kanalisation eingeleitet werden, sonder müssen am eigenen Grundstück zur Versickerung gebracht werden. Dies gilt analog auch für das (Regen-) Überlaufwasser von Schwimmbecken, vorausgesetzt chlorfreie Wasseraufbereitung! Filterabwässer von Schwimmbecken sind generell in die Kanalisation abzuleiten. Eine Ableitung von Wasser (gleichgültig welcher Art) nach außerhalb der eigenen Parzelle (in angrenzende Gärten oder auf Vereinswege) ist nicht zulässig.