Dauernde Bewohnung des Kleingartens

Dauernde Bewohnung des Kleingartens (Auszug gemäß § 1 GO des Landesverbandes)

Kleingartenparzellen dürfen nur zu dem hierfür vorgesehenen Zweck benützt werden. Die Benützung des Kleingartens als Jahreswohnung ist verboten.

KGVM interner Hinweis: Eine vorübergehende Bewohnung ist geduldet, es kann davon jedoch keine Wohnqualität entsprechend einer Dauerwohnung abgeleitet oder in Anspruch genommen werden. Die vorübergehende Bewohnung einzelner Parzellen darf Bedürfnissen anderer Gartenpächter, soweit die Auflagen gemäß § 10 Allgemeine Ordnung (Gartenordnung des Landesverbandes) eingehalten werden nicht entgegenwirken. Ein fester Wohnsitz mit zustellbarer Adresse außerhalb des Kleingartens ist verpflichtend.

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