Ausschließung, Kündigung

Auszug gemäß § 8 der Statuten des KGVM

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgt die Kündigung des Unterpachtvertrages eines Mitgliedes durch den Generalpächter. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch einen Beschluss der Vereinsleitung. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

  1. Zahlungsverzug; Mahnung: Wenn der Unterpächter mit der Zahlung verpflichtender Unterpachtgebühren, Umlagen oder Beiträgen, trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochenen Mahnung länger als einen Monat im Rückstand bleibt.
  2. der Einzel- oder Unterpächter durch sein rücksichtsloses Verhalten anderen Kleingärtnern das Zusammenleben verleidet. Dies gilt insbesondere, wenn er gegen die Statuten oder die Gartenordnung verstößt.
  3. Handlung eines Mitgliedes gegen Eigentum, Sittlichkeit oder körperliche Sicherheit gegenüber dem Grundeigentümer oder dem Generalpächter oder deren Organe, einem Mitglied oder Organ des Kleingartenvereines oder des Landesverbandes – sofern es sich nicht um geringfügige Fälle handelt.
  4. bei Bewirtschaftungsmängel d. h. wenn der Unterpächter den Kleingarten ohne zwingenden Grund länger als ein Jahr lang nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes verwendet oder trotz erfolgter Mahnung die ihm bekannt gegebenen erheblichen Mängel nicht innerhalb einer schriftlich festgesetzten Frist abstellt.
  5. bei erwerbsmäßiger Nutzung oder Weiterverpachtung der Parzelle(Vermietung, Bewirtschaftung durch einen anderen) trotz erfolgter Mahnung ist ein Kündigungsgrund.
  6. besuchende Personen (Verwandte und Gäste) welche gegen Pkt. 2) und/oder  3) handeln stehen dem Verhalten des Unterpächters gleich, sofern er es unterlässt, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen.
  7. Als Ausschließungsgrund nach Pkt. 2) und 3) kann ein Verhalten des Einzel- oder Unterpächters oder der in Pkt. 6) genannten Personen nicht herangezogen werden, wenn seit dem Ereignis mehr als ein halbes Jahr vergangen ist.

Nach der in Rechtskraft erwachsenen Ausschließung des Mitgliedes aus dem Verein ist diese dem Mitglied unter Angabe der Ausschließungsgründe  mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Mit der Rechtskraft der Ausschließung erlischt die Mitgliedschaft, jede eventuelle Vereinsfunktion und alle Rechte an den Verein (Gemeinschaftseinrichtungen, wie Wasser- und Stromversorgung etc.)

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