Instandhaltungsbeitrag

Ein Instandhaltungsbeitrag ist gemäß § 11, Abs. 1 d) – des Kleingartengesetzes für „die Kosten der vom Generalpächter errichteten gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen“ zu entrichten.
Für den Kleingartenverein
Münichholz dient der Instandhaltungsbeitrag einerseits zur Abdeckung der
Pachtgebühren für die Gemeinschaftsflächen (der Zentralverband berechnet Pacht für die Gesamtfläche der Anlage mit 60.496 m2, die von den Mitgliedern geleistete Pachtgebühr bezieht sich jedoch lediglich auf die Gesamtfläche der gepachteten Parzellen mit 44.205 m2) und andererseits zur Abdeckung der Kosten für die Pflege und den Erhalt der Gemeinschaftsanlagen (Parkplätze, Straßennetz, Abwasseranlage, Stromnetz bis zu den Verteilerkästen bei den Parzellen, bauliche Vereinsobjekte, Schrankenanlage(n), Schließanlage, Vereinswiese, Grünanlagen usw.). Davon nicht betroffen ist die Pflege der unmittelbar an die Parzellen angrenzenden Anlagenwege (bzw. Wasserrinnen wenn vorhanden), die gemäß § 8 der Gartenordnung des Landesverbandes dem Pächter übertragen ist (… rein und unkrautfrei zu halten sind).

Für den Kleingartenverein Münichholz errechnet sich der Instandhaltungsbeitrag als gleicher Anteil aus 60496 m2 geteilt durch 177 Parzellen mit 341,80 m² je Parzelle multipliziert mit € 0,25 je m² (gemäß jeweils aktuellen Gebührenblatt) und ergibt in Summe € 85,45 – je Parzelle, zahlbar einmal jährlich mit der Jahresabrechnung.

Wege sind keine Kinderspielplätze

Gemäß Gartenordnung des Landesverbandes  § 8 sind Wege grundsätzlich keine Kinderspielplätze, für allfällige Unfälle oder Schäden übernimmt der Verein keine Haftung.

Vereinswege

Vereinswege und Gemeinschaftsanlagen, Wasserabflussrinnen, Ablagerung von Schutt (Auszug gemäß § 8 Gartenordnung des Landesverbandes)

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den seinen Garten angrenzenden Anlageweg und insbesondere vorhandene Wasserabflussrinnen zu pflegen bzw. rein und unkrautfrei zu halten.

Auf den Wegen (Wegrändern) ist jede Ablagerung von Schutt und Abfällen strengstens verboten. Bei vorübergehenden Lagerungen und Abstellungen von Materialien jeder Art ist vom Mitglied für die verkehrsmäßige und körperliche Sicherheit vorzusorgen. Dünger und Baumaterialien jeder Art müssen von öffentlichen Wegen binnen kürzester Frist in die Parzelle geschafft und diese Wege wieder gesäubert werden.

Eine Anhäufung von Materialien vor und in der Vereinsanlage ist verboten. Die Kosten eventueller behördlicher Anstände bei diesbezüglichen Verstößen trägt das betreffende Mitglied. Durch diese oder ähnliche Maßnahmen entstandene Schäden an Zäunen, Kulturen oder Wegen sind sofort und sachgemäß zu beheben, ansonsten werden diese auf Kosten des Mitgliedes von der Vereinsleitung beauftragt und behoben.

Parken innerhalb der Anlage

Gemäß § 8 Gartenordnung des Landesverbandes ist das Parken von ein- und mehrspurigen Motorfahrzeugen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage grundsätzlich nicht gestattet. Motorfahrzeuge sind auf den vorgesehenen Park- und Abstellplätzen abzustellen. Das Befahren der Wege in der Kleingartenanlage ist nur insofern gestattet, als die Mitgliederversammlung dies ausdrücklich genehmigt. Sie dazu auch Befahren der Anlage mit Kraftfahrzeugen.

Sicherheit für Kinder in der Anlage

Unabhängig davon, ob sich Kinder auf der eigenen Parzelle, oder sich irgend sonst wo in der Anlage aufhalten, liegt die Aufsichtspflicht und damit Verantwortung beim jeweiligen Erziehungsbeauftragten. Ganz besonders zu beachten ist, dass alle Verkehrsflächen außerhalb der durch Zaun und Tore eingegrenzten Anlage (insbesondere die Parkflächen) auch von vereinsfremden Fahrzeughaltern benutzt werden und ein erhebliches Gefahrenpotenzial für Kinder darstellen. Innerhalb der Anlage gilt für alle Privatfahrzeuge und Zustelldienste „SCHRITTGESCHWINDIGKEIT“ und absoluter Vorrang für Kinder und Fußgänger.

ACHTUNG: Es ist auch mit Einsatzfahrzeugen zu rechnen!

Besondere Sorgfalt gilt auch für Kinder, die auf der Vereinswiese spielen. Unabhängig davon ob Aufsichtspersonen anwesend sind oder nicht liegt letztlich die Verantwortung beim zuständigen Erziehungsberechtigten. Die Ruhezeiten gemäß § 10 der Gartenordnung sind auch für den Aufenthalt auf der Vereinswiese zu beachten (lautes Lärmen vermeiden, ein generelles Spielverbot kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden). Für eventuelle Schäden, die von Kindern entweder an der Vereinsanlage oder in fremden Gärten verursacht werden, sind die Eltern haftbar (siehe auch § 8 der Gartenordnung).

Gemeinschaftsanlagen

Gemeinschaftsanlagen (Auszug gemäß § 8 GO des Landesverbandes)

Alle vom Verein geschaffenen Gemeinschaftsanlagen sind mit größter Schonung zu behandeln. Jeder Gartenpächter hat das Recht und die Pflicht, jedwede Beschädigung der Vereinseinrichtungen zu verhindern und den Urheber solcher der Vereinsleitung sofort bekannt zu geben.

Der Gartenpächter ist auch für alle Schäden haftbar, die durch ihn, seine Familienangehörigen oder seine Gäste an solchen Gemeinschaftsanlagen entstehen.

Gemeinschaftsanlagen (Auszug gemäß § 1 der DKGV Steyr; Begriffsbestimmungen) in Dauerkleingartenanlagen haben eine sanitäre Ausstattung, welche in erster Linie für den Verein und dessen Mitglieder zur Benützung zur Verfügung steht. Zusätzlich kann das Gebäude als Informationsstelle (Gespräche und Schaukasten) dienen.

(Auszug gemäß § 1 der DKGV Steyr) Bauliche Anlagen für Gemeinschaftsanlagen dürfen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß errichtet werden.

Wichtiger Hinweis: Der Kleingartenverein bezahlt beim Zentralverband die Pachtgebühren für die Gesamtfläche der Anlage, dem jeweiligen Pächter wird jedoch nur die Pachtgebühr für seine jeweilige Parzellenfläche verrechnet. Die anteiligen Pachtgebühren für Vereinswege, Parkplätze, Vereinswiese und Vereinsobjekte werden als Teilbetrag des Instandhaltungsbeitrages in Rechnung gestellt.