Beckenentleerungswässer

Beckenentleerungswässer sind zu neutralisieren und mit einer Einleitungsmenge von maximal 3 Liter pro Sekunde in die Kanalisation einzuleiten. Versickerung auf eigenem Grund ist nur für chlorfrei aufbereitetes Wasser zulässig (Details siehe DKGV Steyr, § 4, Pkt. 4).

ACHTUNG: Die Kanalisation unserer Anlage ist über eine Pumpanlage mit dem höher liegenden öffentlichen Kanalnetz verbunden. Die Pumpanlage ist für den üblichen Anfall von Abwässern, nicht aber für (unter Umständen elementare) Niederschlagsabwässer ausgelegt.

Dauernde Bewohnung des Kleingartens

Dauernde Bewohnung des Kleingartens (Auszug gemäß § 1 GO des Landesverbandes) Kleingartenparzellen dürfen nur zu dem hierfür vorgesehenen Zweck benützt werden. Die Benützung des Kleingartens als Jahreswohnung ist verboten. KGVM interner Hinweis: Eine vorübergehende Bewohnung ist geduldet, es kann davon jedoch … Weiterlesen

Beendigung der Mitgliedschaft

Auszug gemäß § 5 der Statuten des KGVM.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • freiwilligen Austritt (§ 6)
  • durch Ableben des Mitgliedes (§ 7)
  • infolge Ausschlusses (§ 8)
  • mit der Auflösung des Vereines (§ 18)

Ausschließung, Kündigung

Auszug gemäß § 8 der Statuten des KGVM

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgt die Kündigung des Unterpachtvertrages eines Mitgliedes durch den Generalpächter. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch einen Beschluss der Vereinsleitung. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

  1. Zahlungsverzug; Mahnung: Wenn der Unterpächter mit der Zahlung verpflichtender Unterpachtgebühren, Umlagen oder Beiträgen, trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochenen Mahnung länger als einen Monat im Rückstand bleibt.
  2. der Einzel- oder Unterpächter durch sein rücksichtsloses Verhalten anderen Kleingärtnern das Zusammenleben verleidet. Dies gilt insbesondere, wenn er gegen die Statuten oder die Gartenordnung verstößt.
  3. Handlung eines Mitgliedes gegen Eigentum, Sittlichkeit oder körperliche Sicherheit gegenüber dem Grundeigentümer oder dem Generalpächter oder deren Organe, einem Mitglied oder Organ des Kleingartenvereines oder des Landesverbandes – sofern es sich nicht um geringfügige Fälle handelt.
  4. bei Bewirtschaftungsmängel d. h. wenn der Unterpächter den Kleingarten ohne zwingenden Grund länger als ein Jahr lang nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes verwendet oder trotz erfolgter Mahnung die ihm bekannt gegebenen erheblichen Mängel nicht innerhalb einer schriftlich festgesetzten Frist abstellt.
  5. bei erwerbsmäßiger Nutzung oder Weiterverpachtung der Parzelle(Vermietung, Bewirtschaftung durch einen anderen) trotz erfolgter Mahnung ist ein Kündigungsgrund.
  6. besuchende Personen (Verwandte und Gäste) welche gegen Pkt. 2) und/oder  3) handeln stehen dem Verhalten des Unterpächters gleich, sofern er es unterlässt, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen.
  7. Als Ausschließungsgrund nach Pkt. 2) und 3) kann ein Verhalten des Einzel- oder Unterpächters oder der in Pkt. 6) genannten Personen nicht herangezogen werden, wenn seit dem Ereignis mehr als ein halbes Jahr vergangen ist.

Nach der in Rechtskraft erwachsenen Ausschließung des Mitgliedes aus dem Verein ist diese dem Mitglied unter Angabe der Ausschließungsgründe  mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Mit der Rechtskraft der Ausschließung erlischt die Mitgliedschaft, jede eventuelle Vereinsfunktion und alle Rechte an den Verein (Gemeinschaftseinrichtungen, wie Wasser- und Stromversorgung etc.)

Bebaute Fläche, überbaute Flächen

Bebaute Fläche, überbaute Flächen, Wetterschutz, Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr.

Das Ausmaß der bebauten Fläche von Kleingartenhütten in den einzelnen Dauerkleingärten darf nicht mehr als 35 m² betragen. Alle überbauten Flächen, wie Vordächer, Schutzdächer, überdachte Terrassen, Freisitze, und dergleichen sind, sofern sie nur an zwei Seiten mit einem durchsichtigen Wetterschutz versehen werden, der bebauten Fläche nicht anzurechnen. Das Ausmaß der bebauten und überbauten Fläche darf aber in Summe nicht mehr als 45 m² betragen.

DKGV Steyr § 6, bebaute Fläche, überbaute Flächen, Wetterschutz, Vordächer, Schutzdächer, überdachte Terrassen, Freisitze, Ausmaß

Dachorganisationen

Als Kleingartenverein sind wir einerseits ein Mitglied des “Landesverband der Kleingärtner Oberösterreich”, der derzeit 44 Vereine betreut und andererseits haben wir den “Zentralverband der Kleingärtner und Siedler Österreichs” als unseren Grundeigentümer. Siehe dazu auch die Übersichtsseite  Dachorganisationen.

Eigenmächtige Übertragung

Die eigenmächtige Übertragung des Gartenbenützungsrechtes an Dritte ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Vereinsvorstandes des Kleingartenvereines ist rechtsungültig und wird nicht anerkannt. Will ein Mitglied seinen Kleingarten aufgeben, ist dies der Vereinsleitung schriftlich bekannt zu geben und es ist dazu zwingend die Vorgehensweise bei Parzellenwechsel gemäß Beschluss der Vereinsleitung vom 31. Mai 2007 einzuhalten.

Abstellen von Kraftfahrzeugen.

Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf gekennzeichneten Parkflächen außerhalb der Einfriedungen zulässig. Innerhalb der Anlage gilt ein generelles Parkverbot. Das Abstellen von Fahrzeugen auf Sperrflächen oder Umkehrplätzen ist nicht zulässig. Einspurige KFZ sind auf den dafür vorgesehenen Flächen abzustellen.
Die Parkplätze auf den gekennzeichneten Parkflächen sind sehr limitiert, es gibt keine Dauerparkplätze und kein Recht auf einen bestimmten Parkplatz. KFZ Anhänger und Wohnwägen auf gekennzeichneten Parkplätzen werden nur für die dringen kürzest mögliche Zeit geduldet.
Zur Vermeidung von Lenkererhebungen durch die Behörde bei vermutetem Missbrauch durch Nicht-Mitglieder ersuchen wir um Nennung der KFZ-Kennzeichen (maximal 2 Kennzeichen je Parzelle).