Grenzabstände

Grenzabstände für Gebäude (Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr)

Die Kleingartenhütten müssen von der Grenze der Dauerkleingartenanlage und von den Aufschließungswegen mind. 2,0 m und von benachbarten Dauerkleingärten mindestens 1,0 m entfernt sein.

Grenzabstände für Pflanzen (Auszug gemäß § 2 GO des Landesverbandes).

Auf der Seite im Eigenschatten betragen die Grenzabstände bei einer Wuchshöhe von

  • 4 m Höhe: 3 m Grenzabstand,
  • 3 m Höhe: 2 m Grenzabstand.

Eine Wuchshöhe von 5 m darf unter keinen Umständen überschritten werden, es ist dabei ein Grenzabstand von mindestens 4 m einzuhalten (Sonderregelung für den KGVM gemäß Beschluss der Vereinsleitung).

 

Parzellenwechsel

Gemäß Beschluss der Vereinsleitung ist seit dem 31. Mai 2007 folgende verbindliche Vorgehensweise einzuhalten

  1. Das bestehende Mitglied muss einen beabsichtigten Parzellenwechsel dem Vereinsvorstand mitteilen. Gibt es keinen Interessenten auf der Warteliste, kann auch ein neuer Bewerber seitens des Mitgliedes vorgeschlagen werden.
  2. Das bestehende Mitglied muss persönlich mit dem neuen Mitglied bei einer Vorstandssitzung vorsprechen und vorher diese Absicht dem Verein schriftlich mitteilen.
  3. Erst nach einem positiven Beschluss der Vereinsleitung kann die weitere Abwicklung durchgeführt werden. Dies beinhaltet die Begehung der Parzelle durch dem Fachberater und Servicedienst mit Erfassung eventueller Mängel und der Zählerstände für Strom und Wasser und anschließend die finanzielle Abwicklung durch den Kassier.

Vor der Übergabe der Parzelle findet eine Begehung durch den Fachberater und Servicedienst mit anschließender Abnahme (oder Mängelbericht) statt. Neben der Überprüfung der Wuchshöhen, der Parzellengrenzen und dem allgemeinen Zustand der Parzelle werden die Verbrauchsdaten für Strom und Wasser erhoben.

 

Bepflanzung

Auszug gemäß § 2 GO des Landesverbandes.

Bei jeder Bepflanzung hat der Gartenpächter stets auf die Kulturen der Nachbarn entsprechend Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist zu beachten, dass beim KGVM keinerlei Kulturen die Höhe von 5 Metern überschreiten dürfen. Siehe dazu auch den Beitrag “Grenzabstände” mit den zur jeweiligen Wuchshöhe einzuhaltenden Grenzabständen.