Meldepflicht für Bauvorhaben und bauliche Veränderungen

Sämtliche Bauvorhaben und baulichen Veränderungen auf der eigenen Parzelle, sind der Vereinsleitung mit einer Skizze und vor der Durchführung anzuzeigen. Auch wenn die bei uns gültige Dauerkleingartenverordnung der Stadt Steyr großzügigere Grenzwerte als das ursprüngliche Dauerkleingartengesetz ausweist, sind diese Maße und Vorgaben als absolute Grenzwerte zu betrachten und bindend einzuhalten.

Bei Überschreitungen jeder Art wird die Baubehörde durch Einzelprüfungen am Objekt mit anschließendem amtlichem Bescheid aktiv. Die Vereinsleitung ist nur angehalten, die gesetzlichen Bestimmungen an das Mitglied weiterzuleiten und fungiert nicht als Baupolizei. Anbauten, Ergänzungen, Umbauten bzw. neue Gartenhütten sind so zu planen, dass sie sich harmonisch in das Bild der bestehenden Anlage einfügen. Dies betrifft besonders die Gestaltung der Außenverkleidung, der Dächer und der Eindeckung.
Unbefugtes bauen kann zu einem Abbruchbescheid durch die Baubehörde führen!

Bauausführung

Auszug gemäß § 4 GO des Landesverbandes

Neu-, Um- und Zubauten in den Kleingärten bedürfen des vorangehenden Einvernehmens mit der Vereinsleitung (schriftliche Meldepflicht mit aussagekräftiger Zeichnung vor Beginn der Ausführung) und dürfen auch nur nach den hierfür geltenden behördlichen Vorschriften (Generalpachtvertrag) ausgeführt werden.

Die ordnungsgemäße Erhaltung der bewilligten Baulichkeiten ist unbedingte Pflicht jedes Mitgliedes. Sinne des § 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes Nr. 6 vom 9. Jänner 1959 dar. Die Bauausführungen in den einzelnen Gärten richten sich auch nach den jeweiligen gültigen Bescheiden der örtlichen Baubehörde.

KGVM interner Hinweis: Für Steyr und damit auch für unsere Anlage ist die Dauerkleingartenverordnung (DKGV) Steyr verbindlich und außerdem Bestandteil unserer Gartenordnung! Siehe dort § 6 Bauliche Anlagen.