Selchanlagen und Räucherkammern

Selchanlagen und Räucherkammern stellen einerseits eine Geruchsbelästigung für die Nachbarn dar und benötigen andererseits einen Rauchabzug, der gemäß DKGV Steyr § 6 Punkt 10) in Kleingartenanlagen nicht zulässig ist, entsprechende Anlagen sind daher in unserer Anlage ausnahmslos untersagt.

Heizungsanlagen und Feuerstätten

Gemäß § 1 der DKGV Steyr – Begriffsbestimmungen, sind in Dauerkleingartenanlagen alle Einrichtungen und Geräte, welche flüssige, gasförmige oder feste Brennstoffe zum Betrieb benötigen untersagt (ausgenommen sind Grillkamine und Grill-Geräte für den überwiegenden Betrieb im Freien).

(Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr) Heizungsanlagen und Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie von Rauch- und Abgasfängen in den Gebäuden sind nicht zulässig. Anlog dazu sind zwangsläufig auch Selchanlagen jeder Art untersagt. Bewegliche (nicht fest installierte) mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte zählen nicht zu Heizungsanlagen und Feuerstätten, erfordern aber besondere Sorgfaltspflicht des Betreibers.