Sicherheit für Kinder in der Anlage

Unabhängig davon, ob sich Kinder auf der eigenen Parzelle, oder sich irgend sonst wo in der Anlage aufhalten, liegt die Aufsichtspflicht und damit Verantwortung beim jeweiligen Erziehungsbeauftragten. Ganz besonders zu beachten ist, dass alle Verkehrsflächen außerhalb der durch Zaun und Tore eingegrenzten Anlage (insbesondere die Parkflächen) auch von vereinsfremden Fahrzeughaltern benutzt werden und ein erhebliches Gefahrenpotenzial für Kinder darstellen. Innerhalb der Anlage gilt für alle Privatfahrzeuge und Zustelldienste „SCHRITTGESCHWINDIGKEIT“ und absoluter Vorrang für Kinder und Fußgänger.

ACHTUNG: Es ist auch mit Einsatzfahrzeugen zu rechnen!

Besondere Sorgfalt gilt auch für Kinder, die auf der Vereinswiese spielen. Unabhängig davon ob Aufsichtspersonen anwesend sind oder nicht liegt letztlich die Verantwortung beim zuständigen Erziehungsberechtigten. Die Ruhezeiten gemäß § 10 der Gartenordnung sind auch für den Aufenthalt auf der Vereinswiese zu beachten (lautes Lärmen vermeiden, ein generelles Spielverbot kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden). Für eventuelle Schäden, die von Kindern entweder an der Vereinsanlage oder in fremden Gärten verursacht werden, sind die Eltern haftbar (siehe auch § 8 der Gartenordnung).

Meldepflicht für Straßenfeste

Straßenfeste sind eine Bereicherung für den Kontakt zwischen den Mitgliedern und sehr willkommen. Es gilt jedoch grundsätzlich Meldepflicht (entweder Zettel in den Briefkasten, beim Sprechtag, oder Meldung an einen Funktionär).
Es gelten die Bestimmungen für die Ruhezeiten, Ausnahmen davon bedürfen der ausdrücklichen Bewilligung durch die Vereinsleitung und auch nur im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten!

Gerne nehmen wir Straßenfeste auch in den Kalender der Homepage auf. 

Allgemeine Ordnung

Allgemeine Ordnung (Auszug gemäß § 10 GO des Landesverbandes)

Der Gartenpächter sowie seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet alles zu vermeiden, was zu Unzukömmlichkeiten führt oder das Gemeinschaftsleben stören kann. Dies betrifft besonders das Lärmen, lautes Musizieren jeder Art (Betrieb von Lautsprechern), Singen, Pfeifen, Schießen und andere Störungen. Lautsprecher sind so einzustellen, dass sie nicht störend auf die Nachbarschaft einwirken.

Ruhezeiten:

Die Verwendung von Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten usw. ist nur im unbedingt notwendigen Ausmaß in der Zeit von:

Montag bis Freitag von 07:00 bis 20:00 Uhr,

an Samstagen von 08:00 bis 16:00 Uhr,

mit Ausnahme der Zeit von 12:00 bis 14:00 Uhr gestattet.

Die Zeit von 12:00 bis 14:00 Uhr gilt als absolute Ruhezeit.

Hinweis: Die Ruhezeiten für unseren Verein sind deckungsgleich mit den im Amtsblatt veröffentlichten Ruhezeiten gemäß Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr. Die Nichteinhaltung dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird und wird gemäß dem Oö. Polizeistrafgesetz mit Geldstrafe geahndet.