Gartenbenützung und Bewirtschaftung

Gartenbenützung und Bewirtschaftung, Bearbeitung des Kleingartens, Familienangehörige, Untervermietung (Auszug gemäß § 1 GO des Landesverbandes).

Mit den Gartenprodukten darf kein Handel betrieben werden.

Die Parzellengrenzen sind genauestens einzuhalten.

Die Bearbeitung des Kleingartens hat ausschließlich durch das Mitglied oder dessen nächste Angehörige, Familienangehörige zu erfolgen. Wenn an Stelle des Unterpächters andere, haushaltsfremde Personen (auch Verwandte) in zwingenden Fällen den Garten vorübergehend betreuen, ist dies in beiden oben angeführten Fällen der Vereinsleitung zu melden. Aus der Zustimmung des Vereines bzw. des Generalpächters können keinerlei Rechte geltend gemacht werden.

Untervermietung oder Weiterverpachtung ist ausnahmslos verboten und hat die sofortige Kündigung zur Folge. siehe auch Statuten § 8 Pkt. 5.

Die beste Gartenbenützung und Erhaltung des gepflegten Zustandes der Parzelle sind unbedingte Pflichten des Parzelleninhabers.

Anhäufung von Gerümpel ist strengstens untersagt.

Einfriedungen und Wege

Einfriedungen und Wege, Schilfmatten (Auszug gemäß §§ 5 und 2 GO des Landesverbandes)

Haupt- und Inneneinfriedungen sind in gefälliger, einheitlicher Art aus guten Baustoffen (Draht- oder Lattenzäunen) oder als lebende Hecke herzustellen. Bei Außeneinfriedungen ist das Einvernehmen mit der Vereinsleitung herzustellen. Die Wege innerhalb von Kleingartenflächen sollen der modernen Gartengestaltung Rechnung tragen und sollen nicht geschlossen betoniert werden.

Ergänzung für den KGVM:

Ergänzend zur Gartenordnung des Landesverbandes § 5 und zur DKGV Steyr § 6 Punkt 11 ist die maximale Höhe aller Einfriedungen auf 1,8 m festgelegt. Die Pächter haben dafür Sorge zu tragen, dass Einfriedungen insbesondere auch Hecken die festgelegte Höhe nicht überschreiten und auch nicht über die Grundgrenzen hinausragen.

Kulturgewächse dürfen die Parzellengrenze nicht überragen, gemäß § 2 der Gartenordnung des Landesverbandes sind Schilfmatten ausnahmslos verboten.

Ausläufer bildende Kulturen

Auszug gemäß § 2 GO des Landesverbandes.

Bei Ausläufer bildende Kulturen ist dafür Sorge zu tragen, dass der Nachbar nicht durch solche belästigt wird. Kulturgewächse dürfen die Parzellengrenze nicht überragen, Schilfmatten sind ausnahmslos verboten. Die Kompostierung von Abfällen ist empfehlenswert, darf jedoch den Nachbarn nicht belästigen und das Gesamtbild der Anlage nicht ungünstig beeinflussen.

Wichtiger Hinweis: Die Gartenordnung des Landesverbandes, Stand Februar 2006 gibt Auskunft über Pflanzabstände diverser Baum und Staucharten. Siehe: Gartenordnung des Landesverbandes (PDF).