Servicedienste

Die Servicedienste sind zuständig für alle Pflege-, Reparatur- und Ergänzungsarbeiten an den Allgemeineinrichtungen der Anlage und dazu die Arbeits-Einteilung für die von den Mitgliedern gemäß Gartenordnung § 9 zu leistenden Arbeitsstunden.

Zum Leistungsumfang gehören:

Alle Rasenflächen (Vereinswiese, Wiese hinter der ALM, Wiese und Sträucher entlang der Böschung Nordspange, Wiese Alm und Wiese hinter Werkzeughütte), Sträucher etc. bei den Anschüttungen Einfahrt Nordspange, Sträucher bei den Parkplätzen Süd-Ost – Parkplätze bergseitig. Alle Holzflächen und deren Pflege beim Vereinshaus, der Gerätehütte, der Alm und Holzzäunen. Diverse Wasserrinnen (bei Parkplätzen). Anlagenwege (soweit nicht Aufgabe des Mitgliedes als Anrainer) und Sickerschächte für Oberflächenwasser. Alle Bauvorhaben (Erd-, Beton- und Holzarbeiten), Pflege und Wartung der Zäune, Tore und Schrankenanlagen sowie Wartung und Kontrolle der Wasserversorgung und der elektrische Versorgung der Anlage. Außerdem die Erhebung der Verbrauchsdaten bei der Parzellenabnahme bei  Pachtauflösung, gemeinsam mit dem Fachberater. Im Winter die Zuständigkeit für das Stockschiessen und ganzjährig die Gesamtverantwortung für die Alm.

Für die Servicedienste siehe auch die Seite für allgemeine Mitteilungen der Servicedienste

Parken innerhalb der Anlage

Gemäß § 8 Gartenordnung des Landesverbandes ist das Parken von ein- und mehrspurigen Motorfahrzeugen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage grundsätzlich nicht gestattet. Motorfahrzeuge sind auf den vorgesehenen Park- und Abstellplätzen abzustellen. Das Befahren der Wege in der Kleingartenanlage ist nur insofern gestattet, als die Mitgliederversammlung dies ausdrücklich genehmigt. Sie dazu auch Befahren der Anlage mit Kraftfahrzeugen.

Parkplätze des Kleingartenvereins

Unsere Gartenanlage ist in erster Linie als Erholungsanlage gedacht und die vom Zentralverband gepachteten Flächen dienen bevorzugt der Erholung. Zwangsläufig kann unserer Anlage daher nicht die Funktion eines “Park und Ride” Parkplatzes erfüllen und mit 105 Parkplätzen bieten wir im Vergleich zu anderen Gartenvereinen sehr großzügige Abstellmöglichkeiten. Gleichzeitig bedeuten 105 Abstellplätze für 177 Pächter ab auch lediglich knapp 60 % Abdeckung.

Leider ist immer wieder zu beobachten, dass einzelne Parzellen alleine für sich schon 3 bis 4 Parkplätze für den Pächter, Partner(in) und Kinder und vielleicht auch noch Gäste beanspruchen, was zwangsläufig dazu führt dass die gebotenen Parkmöglichkeiten schnell ausgeschöpft sind.

Wir ersuchen daher speziell in der Hochsaison und an typisch besonders stark frequentierten Tagen (wie: Muttertag, Donnerstag-Feiertage, Ostern usw.) gesammelt anzureisen und auch alternative Möglichkeiten wie Bus, Fahrrad oder Fußmarsch einzubeziehen.

Gäste

Gäste sind gerne und herzlich in unserer Anlage willkommen. Wir ersuchen aber auch darum, die Gäste auf den Umstand aufmerksam zu machen, dass unsere Parkmöglichkeiten beschränkt sind und daher möglichst gesammelt und ideal: gemeinsam mit dem Pächter anreisen. Siehe auch „Parkplätze des Kleingartenvereins“. Anzumerken ist aber auch noch, dass eventuelles Fehlverhalten von Gästen (oder auch von Familienmitgliedern) dem Verhalten des Pächters gleichzustellen ist! Siehe dazu: Ausschließung, Kündigung, gemäß Punkt 6 der Statuten.

Gemeinschaftsanlagen

Gemeinschaftsanlagen (Auszug gemäß § 8 GO des Landesverbandes)

Alle vom Verein geschaffenen Gemeinschaftsanlagen sind mit größter Schonung zu behandeln. Jeder Gartenpächter hat das Recht und die Pflicht, jedwede Beschädigung der Vereinseinrichtungen zu verhindern und den Urheber solcher der Vereinsleitung sofort bekannt zu geben.

Der Gartenpächter ist auch für alle Schäden haftbar, die durch ihn, seine Familienangehörigen oder seine Gäste an solchen Gemeinschaftsanlagen entstehen.

Gemeinschaftsanlagen (Auszug gemäß § 1 der DKGV Steyr; Begriffsbestimmungen) in Dauerkleingartenanlagen haben eine sanitäre Ausstattung, welche in erster Linie für den Verein und dessen Mitglieder zur Benützung zur Verfügung steht. Zusätzlich kann das Gebäude als Informationsstelle (Gespräche und Schaukasten) dienen.

(Auszug gemäß § 1 der DKGV Steyr) Bauliche Anlagen für Gemeinschaftsanlagen dürfen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß errichtet werden.

Wichtiger Hinweis: Der Kleingartenverein bezahlt beim Zentralverband die Pachtgebühren für die Gesamtfläche der Anlage, dem jeweiligen Pächter wird jedoch nur die Pachtgebühr für seine jeweilige Parzellenfläche verrechnet. Die anteiligen Pachtgebühren für Vereinswege, Parkplätze, Vereinswiese und Vereinsobjekte werden als Teilbetrag des Instandhaltungsbeitrages in Rechnung gestellt.

Abstellen von Kraftfahrzeugen.

Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf gekennzeichneten Parkflächen außerhalb der Einfriedungen zulässig. Innerhalb der Anlage gilt ein generelles Parkverbot. Das Abstellen von Fahrzeugen auf Sperrflächen oder Umkehrplätzen ist nicht zulässig. Einspurige KFZ sind auf den dafür vorgesehenen Flächen abzustellen.
Die Parkplätze auf den gekennzeichneten Parkflächen sind sehr limitiert, es gibt keine Dauerparkplätze und kein Recht auf einen bestimmten Parkplatz. KFZ Anhänger und Wohnwägen auf gekennzeichneten Parkplätzen werden nur für die dringen kürzest mögliche Zeit geduldet.
Zur Vermeidung von Lenkererhebungen durch die Behörde bei vermutetem Missbrauch durch Nicht-Mitglieder ersuchen wir um Nennung der KFZ-Kennzeichen (maximal 2 Kennzeichen je Parzelle).