Mitgliedschaft

Auszug aus § 3 der Statuten des KGVM (Mitgliedschaft, Unterpachtvertrag, Tod des Unterpächters)

Der Verein besteht aus: Ordentlichen Mitgliedern, Fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und handlungsfähige Person werden, wenn dieselbe die Unterpachtrechte an einer Gartenparzelle erwirbt. Sie sonstige Grundvoraussetzungen für die Mitgliedschaft können dem Beitrag: “Warteliste für neue Mitglieder“ entnommen werden. Die Mitgliedschaft wird – unter der Voraussetzung dass die Vereinsleitung zustimmt – durch ein schriftliches Aufnahmeansuchen oder durch eine Beitrittserklärung erworben. Die Vereinsleitung hat das Recht, Ansuchen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht statthaft. Das Mitglied hat die Annahme der Statuten mit zugehörigen Anlagen zu bescheinigen und geht die Verpflichtung zur Einhaltung derselben ein.

Ergänzung: Eine nachträgliche Anschreibung des Ehepartners/Lebensgefährten auf bereits bestehende Unterpachtverträge ist möglich. Dadurch ergibt sich automatisch eine Gleichberechtigung bei Übernahme (Notar und Finanzamt, keine € 80,- Förderbeitrag). Es ist lediglich eine formelle Ergänzung mit Zustimmung des eigentlichen Mitgliedes und der Annahme durch die Vereinsleitung erforderlich. Siehe auch die Seite Formulare für den Download allgemein zugänglicher Dokumente und Formulare des KGVM.

Gemäß Beschluss der Vereinsleitung vom 4. Dezember 2003 ist die zweite eingeschriebene Person kein Mitglied!

erstgenannte Person

Für die Bedeutung “erstgenannte Person” und der “zweitgenannte Person“:

Laut Bundeskleingartengesetz können der/die Ehegatte(in) oder der/die Lebensgefährte(in), also beide Ehegatten oder Lebensgefährten im Unterpachtvertrag  aufgenommen werden. Die im Unterpachtvertrag erstgenannte Person ist ordentliches Mitglied des Vereins. Bei Todesfall des Mitgliedes erstreckt sich die Mitgliedschaft auf die zweitgenannte Person (siehe Bundeskleingartengesetz (BKleingG) § 5 und § 7 PDF).

Beendigung der Mitgliedschaft

Auszug gemäß § 5 der Statuten des KGVM.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • freiwilligen Austritt (§ 6)
  • durch Ableben des Mitgliedes (§ 7)
  • infolge Ausschlusses (§ 8)
  • mit der Auflösung des Vereines (§ 18)