Grenzabstände

Grenzabstände für Gebäude (Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr)

Die Kleingartenhütten müssen von der Grenze der Dauerkleingartenanlage und von den Aufschließungswegen mind. 2,0 m und von benachbarten Dauerkleingärten mindestens 1,0 m entfernt sein.

Grenzabstände für Pflanzen (Auszug gemäß § 2 GO des Landesverbandes).

Auf der Seite im Eigenschatten betragen die Grenzabstände bei einer Wuchshöhe von

  • 4 m Höhe: 3 m Grenzabstand,
  • 3 m Höhe: 2 m Grenzabstand.

Eine Wuchshöhe von 5 m darf unter keinen Umständen überschritten werden, es ist dabei ein Grenzabstand von mindestens 4 m einzuhalten (Sonderregelung für den KGVM gemäß Beschluss der Vereinsleitung).

 

Gartenhütten, Gesamthöhe

Die Kleingartenhütten sind (gemäß Auszug § 6 der DKGV Steyr) eingeschossig auszuführen. Die Gesamthöhe des Gebäudes darf 4,70 m, gemessen vom künftigen Gelände, nicht überschreiten. Der Erdgeschoßfußboden darf maximal 30 cm über dem angrenzenden künftigen Gelände zu liegen kommen. Bei Gebäuden in Hanglage darf talseitig, gemessen vom Urgelände, eine Gesamthöhe von 5,00 m und bergseitig eine Gesamthöhe von 4,70 m nicht überschritten werden. (siehe Erläuterungsskizze Beilage A zur DKGV Steyr und Begriffsbestimmungen).