Gartenhütten, Gesamthöhe

Die Kleingartenhütten sind (gemäß Auszug § 6 der DKGV Steyr) eingeschossig auszuführen. Die Gesamthöhe des Gebäudes darf 4,70 m, gemessen vom künftigen Gelände, nicht überschreiten. Der Erdgeschoßfußboden darf maximal 30 cm über dem angrenzenden künftigen Gelände zu liegen kommen. Bei Gebäuden in Hanglage darf talseitig, gemessen vom Urgelände, eine Gesamthöhe von 5,00 m und bergseitig eine Gesamthöhe von 4,70 m nicht überschritten werden. (siehe Erläuterungsskizze Beilage A zur DKGV Steyr und Begriffsbestimmungen).
 

Empfangsanlagen

Empfangsanlagen (SAT Schüssel), gemäß § 6 der DKGV Steyr – sind tunlichst unterhalb der Firstoberkante anzuordnen und nicht über die Dachfläche ragend. Der Durchmesser sollte 50 cm nicht überschreiten, größere Durchmesser von SAT Anlagen sind entsprechend der Oö. Bauordnung anzeigepflichtig, die Errichtung größerer Anlagen ist aber tunlichst hintan zuhalten.

Bauausführung

Auszug gemäß § 4 GO des Landesverbandes

Neu-, Um- und Zubauten in den Kleingärten bedürfen des vorangehenden Einvernehmens mit der Vereinsleitung (schriftliche Meldepflicht mit aussagekräftiger Zeichnung vor Beginn der Ausführung) und dürfen auch nur nach den hierfür geltenden behördlichen Vorschriften (Generalpachtvertrag) ausgeführt werden.

Die ordnungsgemäße Erhaltung der bewilligten Baulichkeiten ist unbedingte Pflicht jedes Mitgliedes. Sinne des § 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes Nr. 6 vom 9. Jänner 1959 dar. Die Bauausführungen in den einzelnen Gärten richten sich auch nach den jeweiligen gültigen Bescheiden der örtlichen Baubehörde.

KGVM interner Hinweis: Für Steyr und damit auch für unsere Anlage ist die Dauerkleingartenverordnung (DKGV) Steyr verbindlich und außerdem Bestandteil unserer Gartenordnung! Siehe dort § 6 Bauliche Anlagen.

Einfriedungen und Wege

Einfriedungen und Wege, Schilfmatten (Auszug gemäß §§ 5 und 2 GO des Landesverbandes)

Haupt- und Inneneinfriedungen sind in gefälliger, einheitlicher Art aus guten Baustoffen (Draht- oder Lattenzäunen) oder als lebende Hecke herzustellen. Bei Außeneinfriedungen ist das Einvernehmen mit der Vereinsleitung herzustellen. Die Wege innerhalb von Kleingartenflächen sollen der modernen Gartengestaltung Rechnung tragen und sollen nicht geschlossen betoniert werden.

Ergänzung für den KGVM:

Ergänzend zur Gartenordnung des Landesverbandes § 5 und zur DKGV Steyr § 6 Punkt 11 ist die maximale Höhe aller Einfriedungen auf 1,8 m festgelegt. Die Pächter haben dafür Sorge zu tragen, dass Einfriedungen insbesondere auch Hecken die festgelegte Höhe nicht überschreiten und auch nicht über die Grundgrenzen hinausragen.

Kulturgewächse dürfen die Parzellengrenze nicht überragen, gemäß § 2 der Gartenordnung des Landesverbandes sind Schilfmatten ausnahmslos verboten.

Bauliche Anlagen

Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr

In Dauerkleingartenanlagen dürfen nur bauliche Anlagen errichtet werden, die ausschließlich für die widmungsgemäße Nutzung der Dauerkleingärten oder Gemeinschaftsanlagen (gemäß §§ 2, 3 und 4) bestimmt sind.

Einfriedungen gemäß DKGV Steyr

Einfriedungen (Auszug gemäß § 1 der DKGV Steyr; Begriffsbestimmungen) sind bauliche Begrenzungen der eigenen Gartenparzelle zum Nachbar oder zum Aufschließungsweg hin bzw. der Vereinsparzelle an der Grundgrenze zur jeweiligen Nachbarliegenschaft. Bepflanzungen jeder Art sind in einer Gartenordnung zu regeln. Einfriedungen (Auszug … Weiterlesen

Baustoffe, Dacheindeckung, Außenverkleidung

Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr

Bauformen, Baustoffe und Farbgebung von baulichen Anlagen in Dauerkleingartenanlagen müssen so beschaffen sein, dass dadurch das für Dauerkleingartenanlagen charakteristische Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt wird.

Ergänzung für den KGVM: Außenwände dürfen ausschließlich in Holzbauweise errichtet werden.

Dachvorsprünge

Dachvorsprünge, Zugangswege (Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr)

Technisch notwendige Dachvorsprünge, Traufen-Pflaster und Zugangswege bis zu einer Breite von 1,20 m sind der versiegelten/bebauten Fläche nicht anzurechnen.

Bebaute Fläche, überbaute Flächen

Bebaute Fläche, überbaute Flächen, Wetterschutz, Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr.

Das Ausmaß der bebauten Fläche von Kleingartenhütten in den einzelnen Dauerkleingärten darf nicht mehr als 35 m² betragen. Alle überbauten Flächen, wie Vordächer, Schutzdächer, überdachte Terrassen, Freisitze, und dergleichen sind, sofern sie nur an zwei Seiten mit einem durchsichtigen Wetterschutz versehen werden, der bebauten Fläche nicht anzurechnen. Das Ausmaß der bebauten und überbauten Fläche darf aber in Summe nicht mehr als 45 m² betragen.

DKGV Steyr § 6, bebaute Fläche, überbaute Flächen, Wetterschutz, Vordächer, Schutzdächer, überdachte Terrassen, Freisitze, Ausmaß