Versiegelte Flächen

Gemäß Auszug der DKGV Steyr § 1 (Begriffsbestimmungen) sind versiegelte Flächen in Dauerkleingartenanlagen alle Dach- und Bodenflächen, die durch ihre Oberflächenbeschaffenheit eine natürliche Versickerung des Wassers nicht zulassen (Dächer von Gartenhütte und Gerätehütte, Kellerabgänge außen, Terrassen, Schwimmbecken, Freisitzüberdachungen, und dergleichen).

Versiegelte Flächen gemäß Auszug § 6 der DKGV Steyr sind: Wasserbecken, Schwimmbecken, Überdachungen.

Das Ausmaß der versiegelten/bebauten Fläche der einzelnen Dauerkleingärten darf in Summe maximal 75 m² der Fläche der einzelnen Dauerkleingartenparzelle nicht überschreiten. Wasserbecken, Schwimmbecken und dergleichen dürfen bis zu einer Gesamtfläche von 20 m² je Dauerkleingarten errichtet werden.

Wetterschutz

Ein Wetterschutz gemäß § 1 der DKGV Steyr; Begriffsbestimmungen) ist primär dazu geeignet, den Freisitzplatz gegen Sonne, Wind, Regen und dergleichen zu schützen. Aus Gründen des optischen Erscheinungsbildes (keine geschlossene Wand) ist bei den Wandkonstruktionen mindestens ab der Parapethöhe von 90 cm durchscheinendes oder durchsichtiges Material zu verwenden.

Schwimmbäder

Gemäß § 1 der DKGV Steyr sind darunter in Dauerkleingärten Becken gemeint, mit einer Wasserfläche von höchstens 20 m² und einer gesamten Maximaltiefe von 1,50 m, unabhängig davon ob freistehend oder in der Erde versenkt und deren Wasserbehandlung mit technischen und/oder chemischen Wasseraufbereitungsmitteln erfolgt.

Überdachungen

Überdachungen (Auszug gemäß § 1 der DKGV Steyr; Begriffsbestimmungen) in Dauerkleingartenanlagen sind Schutzdächer mit einem festen Baustoff unabhängig der Festigkeit und der brandschutztechnischen Beschaffenheit. Nicht als Überdachung im Sinne der Verordnung sind mit Sonnenschutz – Markisen (bzw. Stoffe als Eindeckungen) oder natürliche Bepflanzungen.

Unterkellerungen

Gemäß § 1 der DKGV Steyr, Begriffsbestimmungen sind Unterkellerungen (Auszug) in Dauerkleingartenanlagen – massive Baukörper, welche außerhalb der Gartenhütten nur unterhalb des Gartenniveaus zulässig sind.

Gartenhütten

Gartenhütten in Dauerkleingartenanlagen sind gemäß Auszug aus § 1 der DKGV Steyr (Begriffsbestimmungen) Gebäude auf den jeweiligen Gartenparzellen und dienen dem vorübergehenden Aufenthalt der Gartenbenützer. Größe und Höhe der Gebäude sind im § 6 der DKGV Steyr definiert.

Heizungsanlagen und Feuerstätten

Gemäß § 1 der DKGV Steyr – Begriffsbestimmungen, sind in Dauerkleingartenanlagen alle Einrichtungen und Geräte, welche flüssige, gasförmige oder feste Brennstoffe zum Betrieb benötigen untersagt (ausgenommen sind Grillkamine und Grill-Geräte für den überwiegenden Betrieb im Freien).

(Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr) Heizungsanlagen und Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie von Rauch- und Abgasfängen in den Gebäuden sind nicht zulässig. Anlog dazu sind zwangsläufig auch Selchanlagen jeder Art untersagt. Bewegliche (nicht fest installierte) mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte zählen nicht zu Heizungsanlagen und Feuerstätten, erfordern aber besondere Sorgfaltspflicht des Betreibers. 

Gerätehütten

Gerätehütten sind gemäß § 1 der DKGV Steyr (Begriffsbestimmungen) Nebengebäude in Dauerkleingartenanlagen. Es sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume, welche der Lagerung von Gartengeräten und sonstigen Utensilien für die Pflege und Nutzung des Kleingartens dienen.
Je Dauerkleingarten ist lediglich ein Nebengebäude (Gerätehütte) im Ausmaß von maximal bis zu 5,00 m² bebauter Fläche und einer gesamten Gebäudehöhe bis 2,50 m zulässig. Ein solches Nebengebäude ist der bebauten/überbauten Fläche von maximal 45 m² anzurechnen.

Gemeinschaftsanlagen

Gemeinschaftsanlagen (Auszug gemäß § 8 GO des Landesverbandes)

Alle vom Verein geschaffenen Gemeinschaftsanlagen sind mit größter Schonung zu behandeln. Jeder Gartenpächter hat das Recht und die Pflicht, jedwede Beschädigung der Vereinseinrichtungen zu verhindern und den Urheber solcher der Vereinsleitung sofort bekannt zu geben.

Der Gartenpächter ist auch für alle Schäden haftbar, die durch ihn, seine Familienangehörigen oder seine Gäste an solchen Gemeinschaftsanlagen entstehen.

Gemeinschaftsanlagen (Auszug gemäß § 1 der DKGV Steyr; Begriffsbestimmungen) in Dauerkleingartenanlagen haben eine sanitäre Ausstattung, welche in erster Linie für den Verein und dessen Mitglieder zur Benützung zur Verfügung steht. Zusätzlich kann das Gebäude als Informationsstelle (Gespräche und Schaukasten) dienen.

(Auszug gemäß § 1 der DKGV Steyr) Bauliche Anlagen für Gemeinschaftsanlagen dürfen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß errichtet werden.

Wichtiger Hinweis: Der Kleingartenverein bezahlt beim Zentralverband die Pachtgebühren für die Gesamtfläche der Anlage, dem jeweiligen Pächter wird jedoch nur die Pachtgebühr für seine jeweilige Parzellenfläche verrechnet. Die anteiligen Pachtgebühren für Vereinswege, Parkplätze, Vereinswiese und Vereinsobjekte werden als Teilbetrag des Instandhaltungsbeitrages in Rechnung gestellt.

Dauerkleingartenanlagen

Dauerkleingartenanlagen (Auszug gemäß § 1 der DKGV Steyr; Begriffsbestimmungen) sind Verbände von mindestens fünf örtlich zusammenhängenden Dauerkleingärten. Dauerkleingärten sind Grundflächen kleineren Ausmaßes (in der Regel kleiner als 500 m²), die auf Dauer für eine nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung oder für Zwecke der individuellen Erholung, nicht jedoch für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Dauerkleingärten müssen keine eigenen Grundstücke im Sinne des Grundbuchs- und Vermessungsrechtes bilden.