Versiegelte Flächen

Gemäß Auszug der DKGV Steyr § 1 (Begriffsbestimmungen) sind versiegelte Flächen in Dauerkleingartenanlagen alle Dach- und Bodenflächen, die durch ihre Oberflächenbeschaffenheit eine natürliche Versickerung des Wassers nicht zulassen (Dächer von Gartenhütte und Gerätehütte, Kellerabgänge außen, Terrassen, Schwimmbecken, Freisitzüberdachungen, und dergleichen).

Versiegelte Flächen gemäß Auszug § 6 der DKGV Steyr sind: Wasserbecken, Schwimmbecken, Überdachungen.

Das Ausmaß der versiegelten/bebauten Fläche der einzelnen Dauerkleingärten darf in Summe maximal 75 m² der Fläche der einzelnen Dauerkleingartenparzelle nicht überschreiten. Wasserbecken, Schwimmbecken und dergleichen dürfen bis zu einer Gesamtfläche von 20 m² je Dauerkleingarten errichtet werden.

Meldepflicht für Bauvorhaben und bauliche Veränderungen

Sämtliche Bauvorhaben und baulichen Veränderungen auf der eigenen Parzelle, sind der Vereinsleitung mit einer Skizze und vor der Durchführung anzuzeigen. Auch wenn die bei uns gültige Dauerkleingartenverordnung der Stadt Steyr großzügigere Grenzwerte als das ursprüngliche Dauerkleingartengesetz ausweist, sind diese Maße und Vorgaben als absolute Grenzwerte zu betrachten und bindend einzuhalten.

Bei Überschreitungen jeder Art wird die Baubehörde durch Einzelprüfungen am Objekt mit anschließendem amtlichem Bescheid aktiv. Die Vereinsleitung ist nur angehalten, die gesetzlichen Bestimmungen an das Mitglied weiterzuleiten und fungiert nicht als Baupolizei. Anbauten, Ergänzungen, Umbauten bzw. neue Gartenhütten sind so zu planen, dass sie sich harmonisch in das Bild der bestehenden Anlage einfügen. Dies betrifft besonders die Gestaltung der Außenverkleidung, der Dächer und der Eindeckung.
Unbefugtes bauen kann zu einem Abbruchbescheid durch die Baubehörde führen!