Gemäß § 6 der DKGV Steyr sind technisch notwendige Dachvorsprünge, Traufen-Pflaster und Zugangswege bis zu einer Breite von 1,20 m nicht der versiegelten/bebauten Fläche anzurechnen.
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Dachvorsprünge, Zugangswege (Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr)
Technisch notwendige Dachvorsprünge, Traufen-Pflaster und Zugangswege bis zu einer Breite von 1,20 m sind der versiegelten/bebauten Fläche nicht anzurechnen.