Zugangswege, Dachvorsprünge

Gemäß § 6 der DKGV Steyr  sind technisch notwendige Dachvorsprünge, Traufen-Pflaster und Zugangswege bis zu einer Breite von 1,20 m nicht der versiegelten/bebauten Fläche  anzurechnen.

Dachvorsprünge

Dachvorsprünge, Zugangswege (Auszug gemäß § 6 der DKGV Steyr)

Technisch notwendige Dachvorsprünge, Traufen-Pflaster und Zugangswege bis zu einer Breite von 1,20 m sind der versiegelten/bebauten Fläche nicht anzurechnen.