Gartenhütten, Gesamthöhe

Die Kleingartenhütten sind (gemäß Auszug § 6 der DKGV Steyr) eingeschossig auszuführen. Die Gesamthöhe des Gebäudes darf 4,70 m, gemessen vom künftigen Gelände, nicht überschreiten. Der Erdgeschoßfußboden darf maximal 30 cm über dem angrenzenden künftigen Gelände zu liegen kommen. Bei Gebäuden in Hanglage darf talseitig, gemessen vom Urgelände, eine Gesamthöhe von 5,00 m und bergseitig eine Gesamthöhe von 4,70 m nicht überschritten werden. (siehe Erläuterungsskizze Beilage A zur DKGV Steyr und Begriffsbestimmungen).