Ortsfeste Außenanlagen

Darunter versteht man alle baulichen Anlagen außerhalb der Gartenhütte wie: Terrassen, Pergola eventuell mit Sonnenschutz, gemauerte Grillkamine, Gartenwege, Einfriedungen sowie Pool-Anlagen einschließlich Wasseraufbereitungsanlage (soweit in einem Schacht untergebracht).

Von Bedeutung ist, dass „Ortsfeste Außenanlagen“ (sowie auch die Kulturen auf der Parzelle) nicht von der Grunderwerbsteuer betroffen sind, die bei Übernahme einer bestehenden Parzelle durch einen neuen Pächter für das Gebäude (die Gartenhütte) fällig wird.

Durch die “Berufungsentscheidung – Steuer (Referent) UFSW, GZ RV/3452-W/08 vom 22. September 2010″ wurde eine Rechtsunsicherheit die bis zu diesem Zeitpunkt bei manchen Finanzämtern gegeben war eindeutig geklärt.

Meldepflicht für Bauvorhaben und bauliche Veränderungen

Sämtliche Bauvorhaben und baulichen Veränderungen auf der eigenen Parzelle, sind der Vereinsleitung mit einer Skizze und vor der Durchführung anzuzeigen. Auch wenn die bei uns gültige Dauerkleingartenverordnung der Stadt Steyr großzügigere Grenzwerte als das ursprüngliche Dauerkleingartengesetz ausweist, sind diese Maße und Vorgaben als absolute Grenzwerte zu betrachten und bindend einzuhalten.

Bei Überschreitungen jeder Art wird die Baubehörde durch Einzelprüfungen am Objekt mit anschließendem amtlichem Bescheid aktiv. Die Vereinsleitung ist nur angehalten, die gesetzlichen Bestimmungen an das Mitglied weiterzuleiten und fungiert nicht als Baupolizei. Anbauten, Ergänzungen, Umbauten bzw. neue Gartenhütten sind so zu planen, dass sie sich harmonisch in das Bild der bestehenden Anlage einfügen. Dies betrifft besonders die Gestaltung der Außenverkleidung, der Dächer und der Eindeckung.
Unbefugtes bauen kann zu einem Abbruchbescheid durch die Baubehörde führen!

Gartenhütten

Gartenhütten in Dauerkleingartenanlagen sind gemäß Auszug aus § 1 der DKGV Steyr (Begriffsbestimmungen) Gebäude auf den jeweiligen Gartenparzellen und dienen dem vorübergehenden Aufenthalt der Gartenbenützer. Größe und Höhe der Gebäude sind im § 6 der DKGV Steyr definiert.

Feuerlöscher

Bei Errichtung einer Gartenhütte mit einer bebauten Fläche von mehr als 12 m² ist ein betriebsbereiter  Handfeuerlöscher der Type G6 zum Zwecke der ersten Feuerlöschhilfe ständig und an leicht erreichbarer Stelle bereitzuhalten. Auf die erforderliche regelmäßige Überprüfung ist zu achten.