erstgenannte Person

Für die Bedeutung “erstgenannte Person” und der “zweitgenannte Person“:

Laut Bundeskleingartengesetz können der/die Ehegatte(in) oder der/die Lebensgefährte(in), also beide Ehegatten oder Lebensgefährten im Unterpachtvertrag  aufgenommen werden. Die im Unterpachtvertrag erstgenannte Person ist ordentliches Mitglied des Vereins. Bei Todesfall des Mitgliedes erstreckt sich die Mitgliedschaft auf die zweitgenannte Person (siehe Bundeskleingartengesetz (BKleingG) § 5 und § 7 PDF).