GIS für Gartenhütte?

Rechtliche Situation: Laut Rundfunkgebührengesetz RGG (BGBL. 159/1999, letzte Änderung 2012) § 3 sind Gebühren für jeden Standort zu entrichten. Dazu zählen auch Ferienwohnungen und davon ausgenommen sind nur Wohnwägen.

Kriterium: Ein empfangsbereites Gerät in einem bewohnbaren Raum: Jedes funktionsfähige Gerät auch ohne Antenne oder ohne ORF Karte ist meldepflichtig. Eine SAT Schüssel ohne Gerät, ein Gerät ohne Empfangsteil oder ein verpacktes Gerät in einem nicht bewohnbaren Raum (z. B. Lagerraum, Keller) stellt kein empfangsbereites Gerät dar und ist daher nicht meldepflichtig.

Für Freizeitobjekte und Ferienwohnungen ist eine „Anmeldung für eingeschränkten Betrieb“ möglich, entweder für die tatsächliche Dauer der Nutzung, mindestens aber für 4 Monate.

Voraussetzung für die Anmeldung zum eingeschränkten Betrieb: Für den Hauptwohnsitz existiert eine Anmeldung ohne Unterbrechung. Ansprechadresse ist immer der Hauptwohnsitz! Die Kosten für Oö. belaufen sich gemäß Gebührentabelle vom 1. Juni 2012 auf 4 x EUR 19,78 und demnach EUR 79,12 im Vorhinein zu entrichten (wird üblicherweise im Jänner fällig gestellt).

Die Vereinsleitung ist verpflichtet, die Mitglieder über die rechtliche Situation zu informieren. Dies ist bei den Mitgliederversammlungen 2006 und 2007 und zusätzlich in Aussendungen erfolgt. Ob sich ein Mitglied nun anmeldet oder nicht ist ausschließlich Angelegenheit des Mitgliedes, die Vereinsleitung mischt sich dabei in keiner Weise ein.