Mitgliederversammlung

Gemäß § 12 der Statuten des KGVM ist die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens alle 3 Jahre durch den Obmann/ Obfrau einzuberufen. Mindestens 21 Tage vorher sind alle Mitglieder hierzu schriftlich einzuladen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, jedenfalls aber, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen, eine Viertelstunde nach der auf der Einladung angegebenen Zeit.
Die Abstimmungen erfolgen entweder mittels Stimmzettel oder durch Handheben. Der Abstimmungsvorgang ist zu Beginn der Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festzulegen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Änderungen der Statuten oder Vereinsauflösung (§ 18) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Alle übrigen Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.