Vergebührung des Pachtvertrages

Pachtverträge für Kleingartenanlagen sind sogenannte Bestandsverträge (§§ 1090 ff ABGB) und unterliegen dem Gebührengesetz § 33 Tarifpost 5. Ein Bestandvertrag liegt vor, wenn jemand das Recht für den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit gegen einen bestimmten Preis erhält (z. B. Mietvertrag, Pachtvertrag, Leasingvertrag).

Die Gebühren sind vom Bestandgeber (= Vermieter, Verpächter – hier die Vereinsleitung), selbst zu berechnen und der neue Pächter erhält einen Zahlschein für die beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zu entrichtende Gebühr.

Der Unterpachtvertrag wird zweifach ausgefertigt, wobei die erste Ausfertigung in Verwahrung des Kleingartenvereines verbleibt. Die zweite Ausfertigung dient zur Vorlage beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuer zur Bemessung der Vertragsgebühr. Der Pächter erhält eine Abschrift in Form einer Kopie nach der Vorlage beim Finanzamt.

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