Selchanlagen und Räucherkammern

Selchanlagen und Räucherkammern stellen einerseits eine Geruchsbelästigung für die Nachbarn dar und benötigen andererseits einen Rauchabzug, der gemäß DKGV Steyr § 6 Punkt 10) in Kleingartenanlagen nicht zulässig ist, entsprechende Anlagen sind daher in unserer Anlage ausnahmslos untersagt.

Print Friendly, PDF & Email

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.